Das Urteil ist dem erst instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach dem in den Akten Bl. 56 befindlichen Empfangsbekenntnis am 2. Der Kläger hat gegen das Urteil mit einem eigenhändigen, bei dem Amtsgericht am 26. April 1973 zugestellt worden und die Berufung daher verspätet eingegangen sei, mit einem bei dem Oberlandesgericht am 12. 28.3.1973” und über der Anschrift des Rechtsanwalts, an den zugestellt worden ist, die Geschäftsnummer "6 C 187/72"; diese ist das amtsgerichtliche Aktenzeichen des Rechtsstreits. Bei der hier vorliegenden Amtszustellung nach § 212 a ZPO genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Dabei ist zu beachten, daß der Zweck des Empfangsbekenntnisses bei einer Amtszustellung darin besteht, für das Gericht den Nachweis der Zustellung zu erbringen. Der Anwalt, dem das Schriftstück zugestellt worden ist, gibt das Empfangsbekenntnis nach Unterzeichnung sogleich zurück und vermerkt Zustellung und Zustellungsdatum in seinen Handakten. März 1973 betraf.Allerdings ist es unverständlich, warum von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts auf dem Empfangsbekenntnis statt der (möglicherweise noch unrichtigen) VordrucksChiffre "ZP 1a" nicht die ebenso kurze und treffende Bezeichnung "Urteil” verwendet worden ist. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ersah bei der Zustellung, daß es sich um ein Urteil handelte, da er mit dem Empfangsbekenntnis eben dieses Urteil .ausgehändigt erhielt. Ihm genügte es aber anscheinend, daß er das Urteil erhielt und auf diesem oder sonst in seinen Handakten den Tag der Zustellung des Urteils vermerkte. Die Ansicht der Beschwerde, der Anwalt habe wegen der Chiffre ”ZP 1a" nicht erkennen können, daß es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um ein Urteil gehandelt habe, ist abwegig. Darauf, daß der Anwalt die Zustellung rechtlich richtig würdigte, insbesondere sich darüber im klaren war, daß Urteile in Kindschaftssachen von Amts wegen zugestellt werden, so daß dieses die maßgebliche Zustellung war, kommt es nicht an (BGH NJW 1969, 1298, 1301 vor II). Auf Grund des richtig angegebenen Aktenzeichens wurde das Empfangsbekenntnis in die gehörige Akte geheftet, aus der sich nach dem angegebenen Datum des Schriftstücks und dem Datum der Zustellung einwandfrei ergab, daß es sich bei dem zugestellten Schriftstück nur um das Urteil vom 28. nung oder ein Urteil in Betracht kam und zudem das Datum des zugestellten Schriftstücks nicht angegeben war. War der Kläger aber rechtzeitig und ausreichend über die Zustellung des Urteils belehrt worden, so ist es sein Verschulden, wenn er dennoch nicht für rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gesorgt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/73 in dem Rechtsstreit des August Straße A, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä und gegen den am in Jugendamt der Stadt N' 1964 geborenen Volker H , El traße vertreten durch das als Amtspfleger, Beklagten und Beschwerdegegner Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 3.000,— DM. Gründe : Das Amtsgericht Nienburg hat mit Urteil vom 28. März 1973 die Klage auf Feststellung, daß der Kläger nicht der nichteheliche Vater des Beklagten sei, abgewiesen und die Feststellung getroffen, daß der Beklagte von dem Kläger abstammt. Das Urteil ist dem erst instanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach dem in den Akten Bl. 56 befindlichen Empfangsbekenntnis am 2. April 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil mit einem eigenhändigen, bei dem Amtsgericht am 26. April 1973 eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Nach richterlicher Belehrung, daß Berufung wirksam nur bei dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne, hat der Kläger bei dem Oberlandesgericht formgerecht am 11. Mai 1973 Berufung eingelegt. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dann nach richterlichem Hinweis, daß das angefochtene Urteil bereits am 2. April 1973 zugestellt worden und die Berufung daher verspätet eingegangen sei, mit einem bei dem Oberlandesgericht am 12. Juni 1973 eingegangenen Schriftsatz unter Wiederholung der Berufung vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 16. August 1973 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Beschwerde beanstandet die Wirksamkeit der Urteilszustellung. Das über die Zustellung ausgestellte Empfangsbekenntnis enthält zu der Rubrik "kurze Bezeichnung des Schriftstücks" die Schriftzeichen "ZP 1a v. 28.3.1973” und über der Anschrift des Rechtsanwalts, an den zugestellt worden ist, die Geschäftsnummer "6 C 187/72"; diese ist das amtsgerichtliche Aktenzeichen des Rechtsstreits. Die Beschwerde meint, hiermit sei weder kenntlich gemacht, daß es sich bei dem k übergebenen Schriftstück um ein Urteil gehandelt habe, noch habe dies von dem empfangenden Anwalt erkannt werden können. Es hätte sich bei dem Schriftstück ebensogut um die Nachricht über die Verlegung eines Termins oder um einen Beweisbeschluß oder etwas anderes handeln können. Die Abkürzung "ZP 1a" sei eine behördeninterne Chiffre, die im übrigen in dem Behördenverzeichnis der Vordrucke seit längerer Zeit gestrichen sei und zudem nicht Urteil, sondern Bewilligung des Armenrechts bedeutet habe. Durch eine solche Chiffre könne die geforderte "kurze Bezeichnung" des Schriftstücks nicht ersetzt werden. Diese Beanstandung kann nicht durchgreifen. Bei der hier vorliegenden Amtszustellung nach § 212 a ZPO genügt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Darüber, wie das zuzustellende Schriftstück von dem Anwalt in dem von ihm zu unterschreibenden Empfangsbekenntnis zu bezeichnen ist, hat das Gesetz keine Erfordernisse aufgestellt. Diese sind daher dem Zweck des Empfangsbekenntnisses zu entnehmen, der darin besteht, die Zustellung gerade dieses Schriftstücks nachzuweisen. Danach ist das Schriftstück in dem Empfangs-bekenntnis so ausreichend zu bezeichnen, daß seine Identität außer Zweifel steht. Dabei ist zu beachten, daß der Zweck des Empfangsbekenntnisses bei einer Amtszustellung darin besteht, für das Gericht den Nachweis der Zustellung zu erbringen. Der Anwalt, dem das Schriftstück zugestellt worden ist, gibt das Empfangsbekenntnis nach Unterzeichnung sogleich zurück und vermerkt Zustellung und Zustellungsdatum in seinen Handakten. Dieser Vermerk ist für ihn dann weiterhin der Beleg für die erfolgte Zustellung. Er ist im allgemeinen nicht darauf angewiesen, aus dem nicht mehr in seinen Akten befindlichen, sondern an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis entnehmen zu müssen, welches Schriftstück ihm an welchem Tage zugestellt worden ist. Für das Gericht ist wesentlich, daß das Empfangsbekenntnis die Tatsache der Übergabe des Schriftstücks, den eigentlichen Akt der "Zustellung", beurkundet und den Tag der Zustellung, und dieses geschieht durch Unterschrift des Zustellungsempfängers und das dazu angegebene Datum. Die Art des zugestellten Schriftstücks läßt sich für das Gericht leicht feststellen, wenn in dem Empfangsbekenntnis das Gericht, das Aktenzeichen des Rechtsstreits und das Datum angegeben sind, Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten, die insoweit unterlaufen, führen nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des Zustellungsaktes herbei. Sie schaden vielmehr dann nicht, wenn dem Zusammenhang nach keine Zweifel daran bestehen, welches Schriftstück in dem Empfangsbekenntnis gemeint ist. Das gilt umso mehr, wenn eine Ergänzung oder Richtigstellung ohne weiteres möglich ist, die sogar für das Datum der Zustellung für zulässig gehalten wird (BGH NJW 1969, 1297; VersR 1969, 635). Hier bestehen keine Zweifel daran, daß das von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 2. April 1973 Unterzeichnete Empfangsbekenntnis das Urteil vom 28. März 1973 betraf. Allerdings ist es unverständlich, warum von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts auf dem Empfangsbekenntnis statt der (möglicherweise noch unrichtigen) VordrucksChiffre "ZP 1a" nicht die ebenso kurze und treffende Bezeichnung "Urteil” verwendet worden ist. Die Prozeßbeteiligten, die es angeht, insbesondere Richter und Anwälte, interessiert nicht die Vordruckschiffre, sondern die Art des Schriftstücks. Aber das ändert nichts daran, daß die Identität des Schriftstücks außer Frage steht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ersah bei der Zustellung, daß es sich um ein Urteil handelte, da er mit dem Empfangsbekenntnis eben dieses Urteil .ausgehändigt erhielt. Er hätte ohne weiteres die Schriftzeichen ”ZP 1a” in ’’Urteil” abändern können, wenn er auf diese Bezeichnung überhaupt geachtet haben sollte und auf eine deutlichere Bezeichnung der Art des Schriftstücks Wert legte; denn er war derjenige, der den Empfang des Schriftstücks bescheinigte und für die Richtigkeit der Empfangsbescheinigung verantwortlich war. Ihm genügte es aber anscheinend, daß er das Urteil erhielt und auf diesem oder sonst in seinen Handakten den Tag der Zustellung des Urteils vermerkte. Die Ansicht der Beschwerde, der Anwalt habe wegen der Chiffre ”ZP 1a" nicht erkennen können, daß es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um ein Urteil gehandelt habe, ist abwegig. Darauf, daß der Anwalt die Zustellung rechtlich richtig würdigte, insbesondere sich darüber im klaren war, daß Urteile in Kindschaftssachen von Amts wegen zugestellt werden, so daß dieses die maßgebliche Zustellung war, kommt es nicht an (BGH NJW 1969, 1298, 1301 vor II). Bei Gericht konnten ebenfalls keine Zweifel über die Art des zugestellten Schriftstücks bestehen. Auf Grund des richtig angegebenen Aktenzeichens wurde das Empfangsbekenntnis in die gehörige Akte geheftet, aus der sich nach dem angegebenen Datum des Schriftstücks und dem Datum der Zustellung einwandfrei ergab, daß es sich bei dem zugestellten Schriftstück nur um das Urteil vom 28. März 1973 handeln konnte. Es liegt danach anders als in dem Fall der Entscheidung BGH VersR 1970, 624, wo das Datum der Zustellung kaum lesbar war, als zugestelltes Schriftstück eine einstweilige Anord- nung oder ein Urteil in Betracht kam und zudem das Datum des zugestellten Schriftstücks nicht angegeben war. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam am 2. April 1973 zugestellt worden, so daß die erst am 11. Mai 1973 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung verspätet war. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat das Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers war verpflichtet, dem Kläger bei Übersendung des Urteils rechtzeitig und richtig Auskunft über die Zustellung des Urteils und die damit in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu erteilen (BGH LM ZPO § 232 (Cd) Nr. 1; VersR 1969, 635). Sollte es hieran gefehlt haben, so liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dieses Rechtsanwalts vor. War der Kläger aber rechtzeitig und ausreichend über die Zustellung des Urteils belehrt worden, so ist es sein Verschulden, wenn er dennoch nicht für rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gesorgt hat. Insoweit bringt die Beschwerde auch keine neuen Gesichtspunkte und Beanstandungen vor. Die Berufung ist daher zu Recht als unzulässig verworfen worden. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer