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BGH · IV ZB 39/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 39/72

Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. März 1972 der Klägerin das Armenrecht für die Berufungsinstanz versagt und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo*»-rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet zurückgewiesen sowie ihre Berufung als unzulässig verworfen. Mai 1972 hat die Klägerin gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Armenrecht für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu bewilligen. Weiterhin hat sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO zu dem Ruhen zu bringen, vorsorglich, die Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Beschwerdefrist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschafts Sachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin damit begründet, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Satz der Beschlußbegründung des Oberlandesgerichts "Bemerkt sei, daß - entgegen der Meinung der Klägerin - die Entscheidung nicht unanfechtbar ist (vgl. Den Hinweis in seinem Beschluß hat das Oberlandesgericht im Hinblick darauf gegeben, daß die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hatte, um eine künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unanwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO zu dem Tragen zu bringen, sei erforderlich, daß bezüglich des Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung vorliege. Es trifft nun zwar zu, daß es eindeutiger gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht bei seinem Hinweis in der Klammer nicht nur den § 547 ZPO, sondern auch den § 519 b Abs. 2 ZPO angeführt hätte. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers muß es daher als Verschulden angelastet werden, daß er den Hinweis nur im Hinblick auf den angeführten § 547 ZPO ohne Jede weitere Überlegung dahin aufgefaßt hat, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts sei das Rechtsmittel der Revision gegeben. Da die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt worden ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
HinweisBeschlußZPOBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 39/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Petra Lina L flHHHBPi früher	>
geboren am	1964, gesetzlich vertreten durch
 das StadtJugendamt
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 den Feinmechaniker Roland Istraße tfp,
*
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr. SM
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 14. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Br. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
1.	Der Klägerin wird das Armenfrecht .für das Verfahren der sofortigen Beschwerde versagt.
2.	Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unbegründet zurückgewiesen.
3.	Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 1972 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. März 1972 der Klägerin das Armenrecht für die Berufungsinstanz versagt und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo*»-rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet zurückgewiesen sowie ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. März 1972 von Amts wegen
 zugestellt worden.
 
Am 8. Mai 1972 hat die Klägerin gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Armenrecht für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu bewilligen.
Weiterhin hat sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO zu dem Ruhen zu bringen, vorsorglich, die Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Beschwerdefrist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschafts Sachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin damit begründet, ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Satz der Beschlußbegründung des Oberlandesgerichts "Bemerkt sei, daß - entgegen der Meinung der Klägerin - die Entscheidung nicht unanfechtbar ist (vgl. § 547 ZPO)” mißverstanden. Er habe diesen von drei Richtern gegebenen Hinweis ohne jede Überprüfung der Rechtslage für zutreffend und zuverlässig angesehen und sei daher davon ausgegangen, daß gegen den Beschluß das Rechtsmittel der Revision gegeben sei. Dementsprechend habe er in den Akten den Ablauf der Revisionsfrist auf den 29. April 1972 verfügt. Erst bei der Ausarbeitung des Armenrechtsgesuchs am 22. April 1972 sei dann entdeckt worden, daß nicht die
 
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 Revision gemäß § 547 ZPO, sondern die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs, 2 ZPO gegeben sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet.
Den Hinweis in seinem Beschluß hat das Oberlandesgericht im Hinblick darauf gegeben, daß die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hatte, um eine künftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unanwendbarkeit des § 232 Abs. 2 ZPO zu dem Tragen zu bringen, sei erforderlich, daß bezüglich des Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch keine nicht mehr anfechtbare Entscheidung vorliege.
Es trifft nun zwar zu, daß es eindeutiger gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht bei seinem Hinweis in der Klammer nicht nur den § 547 ZPO, sondern auch den § 519 b Abs. 2 ZPO angeführt hätte. Bei einem Rechtsanwalt durfte das Oberlandesgericht aber voraussetzen, daß ihm die insoweit einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekannt sind. Dazu gehört die Kenntnis, daß nur Urteile der Oberlandesgerichte der Revision unterliegen (§ 546 ZPO). Da aber hier eindeutig ein Beschluß ergangen war, konnte nur die sofortige Beschwerde nach den §§ 547, 519 b Abs. 2 ZPO in Frage kommen. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers muß es daher als Verschulden angelastet werden, daß er den Hinweis nur im Hinblick auf den angeführten § 547 ZPO ohne Jede weitere Überlegung dahin aufgefaßt hat, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts sei das Rechtsmittel der Revision gegeben.
Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.
 
Wie der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts in seinem Bescheid vom 14. Februar 1972 - II BVerfR 877/71 -(FamRZ 1972, 201) - ausgesprochen hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken, als diese Vorschrift für Statusverfahren gilt. Der erkennende Senat verbleibt bei seiner Ansicht, die er im Beschluß vom 15. Dezember 1972 - IV ZB 79/71 -(NJW 1972, 584) zu dem Ausdruck gebracht hat.
Es besteht daher auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Uber die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in den dort noch anhängigen Sachen ruhen zu lassen oder unter Aussetzung des Verfahrens die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Da die sofortige Beschwerde verspätet eingelegt worden ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

(fix
W
 
Wie sich aus Vorstehendem ergibt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin ist daher das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren zu versagen.
Beschwerdewert: 3.000,— DM.
Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt ist beurlaubt und ortsabwesend
 johannsen Dr. Bukow	Dr.	Buchholz