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BGH · IV zb 39/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV zb 39/6

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit wegen kriegswirtschaftlicher Maßnahmen aufgegeben habe; eine Beschränkung in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit oder eine Verdrängung aus ihr im Zuge einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgung sei nicht festzustellen. des Klägers bezogen hat, sind die Ausführungen dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus anderen als Vorfol-gungsgründen als erwiesen ansieht; die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG greift also insoweit nicht ein. Die Vermutung des § 64 Abs* 2 BEG geht nicht dahin, daß mittels ihrer wegen einer überhaupt nicht aufgenommenen Berufstätigkeit ohne weiteres ein Schaden geltend gemacht werden könnte* Vielmehr müßte erwiesen sein, daß seinerzeit die Absicht des Klägers, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erkennbar hervorgetreten war; erst dann würde vermutet, daß es auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht, wenn diese Absicht nicht verwirklicht wurde {Senatsurteil Rz\f 1966, 214 Er* 13) Bas Berufungsurteil ergibt mithin, daß der Kläger ohne die Verfolgung von der Zeit der Vertreibung an denselben Berufsschäden erlitten hätte* Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ferner zu entnehmen, daß die Verfolgung sich auch nicht später wieder auf die beruflichen Verhältnisse des Klägers ausgewirkt hat. Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden des Klägers habe sich auf seine vergeblichen Versuche, sich in den Arbeitsprozeß einzugliedem, nicht ausgewirkt, richtet sie sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Feststellung des Sachverhalts. Unrichtig ist die Annahme der sofortigen Beschwerde, daß das Berufungsgericht an den im Verfahren wegen dos Gesundheitsschadens abgeschlossenen Vergleich in irgendeiner Richtung gebunden gewesen sei. Auch im Übrigen liegen die nach § 219 Aba. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetsungen nicht vor» Me sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 97 ZPO
VerfolgungBerufungsurteilBEGBerufungsgerichtMünchenKlägerArbeitsprozeßsofortigErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

2495 092
*
BUNDESGERICHTSHOF
IV zb 39/6?	BESCHLUSS
in der Entechädigungssache
♦
deo Theobald
>
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdircktion München, München 2, Meiserstraße 8,
I
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 9* Juni 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 10..^November 1966 wird zurückgewiesen«
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
gründe,:
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger seine selbständige Erwerbstätigkeit wegen kriegswirtschaftlicher Maßnahmen aufgegeben habe; eine Beschränkung in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit oder eine Verdrängung aus ihr im Zuge einer gegen den Kläger gerichteten Verfolgung sei nicht festzustellen. Da das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang auf die früheren eigenen, zu dem Teil beschworenen Angaben
 
des Klägers bezogen hat, sind die Ausführungen dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus anderen als Vorfol-gungsgründen als erwiesen ansieht; die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG greift also insoweit nicht ein. Im übrigen wäre es keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht die gesetzliche Vermutung übersehen hätte.
Falls die Ehefrau des Klägers das Geschäft zunächst in beschränktem Umfang fortführte und dafür sorgte, daß die Substanz des Geschäfts erhalten blieb, und falls sie daran wegen ihrer jüdischen Abstammung gehindert wurde, so handelte es sich dabei nicht um eine Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Klägers.
Die Erhaltung der Substanz des Unternehmens war keine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG. Bern Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß der Kläger in dieser Zeit seine Arbeitskraft in abhängiger Stellung als Ingenieur einsetzte und eine ins Gewicht fallende leitende Tätigkeit in seinem Unternehmen nicht mehr ausübte•
Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht auf Grund seiner Behauptung angenommen hat, er sei durch die Verfolgung gehindert worden, seinen Betrieb auf die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse umzustellen und seine Erwerbstätigkeit in diesem Betrieb nach einiger Zeit
 wieder auf zunehmen* Durch die verfolgungsbedingte Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätig«4* keit wird nur unter besonderen Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch begründet* Er entfällt hier jedenfalls deshalb, weil der Kläger, wie das Berufungsurteil ergibt, nicht dargetan hat, daß ihm die Umstellung auch ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre, und weil es an einer Feststellung fehlt, daß der Kläger die Wiederaufnahme der eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit ernsthaft beabsichtigt habe«
Die Vermutung des § 64 Abs* 2 BEG geht nicht dahin, daß mittels ihrer wegen einer überhaupt nicht aufgenommenen Berufstätigkeit ohne weiteres ein Schaden geltend gemacht werden könnte* Vielmehr müßte erwiesen sein, daß seinerzeit die Absicht des Klägers, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erkennbar hervorgetreten war; erst dann würde vermutet, daß es auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht, wenn diese Absicht nicht verwirklicht wurde {Senatsurteil Rz\f 1966, 214 Er* 13)
Die Rechtslage ist in diesen Richtungen klar.
2* In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß der Entschädigungszeitraum nach § 9 Abs* 3 BEG mit dem 30* April 1945 ende. Der Kläger sei vertrieben worden. Seine Eingliederung in den Arbeitsprozeß in der Bundesrepublik habe den gleichen Schwierigkeiten untorlegen, wie sic für andere Vertriebene seines Alters und seines Berufs bestanden hätten. Der verfolgungsbedingte Verlust seiner unselbständigen Stellungen habe für seine Eingliederung in den Arbeitsprozeß nach
 
1946 keine nachteiligen Auswirkungen mehr gehabt*
Mit Sicherheit beruhe auch die Erfolglosigkeit der Bemühungen des Klägers, sich in den Arbeitsprozeß einzugliedern, nicht auf einem verfolgungsbedingten Gesundheit sschaden •
Bas Berufungsurteil ergibt mithin, daß der Kläger ohne die Verfolgung von der Zeit der Vertreibung an denselben Berufsschäden erlitten hätte* Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ferner zu entnehmen, daß die Verfolgung sich auch nicht später wieder auf die beruflichen Verhältnisse des Klägers ausgewirkt hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Auffassung, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 30. April 1943 sein Ende gefunden habe, nicht zu beanstanden.
Soweit die sofortige Beschwerde sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden des Klägers habe sich auf seine vergeblichen Versuche, sich in den Arbeitsprozeß einzugliedem, nicht ausgewirkt, richtet sie sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Feststellung des Sachverhalts. Mit solchen Einwendungen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Unrichtig ist die Annahme der sofortigen Beschwerde, daß das Berufungsgericht an den im Verfahren wegen dos Gesundheitsschadens abgeschlossenen Vergleich in irgendeiner Richtung gebunden gewesen sei.
3. Auch im Übrigen liegen die nach § 219 Aba. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetsungen nicht vor» Me sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEO9 § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg
 Dr. Graf