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BGH · IV ZB 39/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 39/52

Br. Hartz und Johannsen auf die von der Anmeldestelle für die Anmelderin erhobene sofortige Beschwerde vom 23.Februar 1952 gegen den Beschluss der 2. Die Kammer ist der Auffassung, die LB könne nur an Stelle der Gutschrift auf Sanne1depotkonto gewährt werden«; Da aber für fällige Schuldverschreibungen eine solche Sammelurkunde nicht ausgestellt werde ($ 42 ,«BG), könne auch keine LB erteilt werden* Indessen ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der Bestimmung und aus ihrem Sinn, dass das Gericht auch über die Ausstellung der LB zu befinden hat. Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, eine läöglich-keit zur Ausstellung von IB'en geschaffen werde und dass "aus Zweckmässigkeitsgründen hierfür kein besonderes Verfahren vorgesehen, sondern die Ausstellung mit dem Prüfungsverfahren verbunden" werde» Die Entscheidung im Prüfungsverfahren ergeht aber durch das Gericht. In den Pallen des § 48 ^BG hat daher über den Antrag auf Ausstellung einer IB nicht die Prüfstelle, sondern das Gericht zu entscheiden (IG KUnchen in ;VLI 1951? nehmen zu können, dass für fällige Schuldverschreibungen keine LB ausgestellt werden könne« Ein zwingender sachlicher Grund für eine solche Regelung sei auch nicht ersichtlich, eine Einschränkung dieser Art hätte ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen wei’den müssen« Dem hat sich das Oberlandesgericht München (V.li 1952, 55) angeschlossen« Der Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des Oberlande sgerichts Düsseldorf bei« Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Satz 1 77BG zwingt nicht zu der Annahme, dass die Aus- ’ Stellung von LB’en nur möglich sein soll, wenn auch eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt werden kann« Hach S 14 .7BG ist .Inmelder derjenige« der eine Gutschrift auf Samneldepotkonto beansprucht. Der V/ortlaut des § 48 Abs 1 Satz 1, wonach der Anmelder "den Antrag stellen kann, dass ihm an Stelle der Gutschrift auf Sammeldepotkonto eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wird", schließt sich daher nur an die gesetzliche Begriffsbestimmung des Anmelders im S 14 TBG an und lässt in Abweichung davon für den besonderen Pall des 5 48 einen anderen Antrag zu* Diese Passung im § 48 Abs 1 Satz 1 trägt weiter dem Grundsatz Rechnung, dass für ein bestimmtes 7/ertpapier auch nach Durchführung der Y/ertpapierbereinigung nur ein einziger Titel bestehen darf, entweder eine LB nach £> 2 WBG oder, für die kraftlos gewordenen Papiere, eine Gutschrift auf Sammeldepotkcnto« Deshalb sind für Wertpapiere, für die eine LB ausgestellt ist, Anmeldungen im Prüfungsverfahren unzulässig* § 24 Abs 2 Hr 2 WBG« griffsbestimmung des Anmelders und der Rücksicht auf den «beherrschenden Grundsatz des Y/SGn (Ziganke TO 1952, 372), dass ein bestimmtes Hecht nur einmal berücksichtigt werden darf, Weitere Schlüsse lassen sich aus dem Wortlaut nicht ziehen, insbesondere nicht solche, die das Oberiah-desgericht Stuttgart daraus herleitet und die das Recht auf Erteilung einer LB für eine bestimmte Gruppe von Wertpapieren ganz ausschliessen würden. Die Entscheidung darüber, ob nach § 48 WBG eine DB ausgestellt wird, ergeht im Prüfungsverfahren, Für diese im § 2 Abs 1 Hr 3 WBG genannten Wertpapiere ergibt sich also der Rechtszustand, dass erst nach Durchführung des PrüfungsVerfahrens klargesteilt ist ob sie überhaupt dem Bereinigungsverfahren unterliegen; es wird mit rückwirkender Kraft festgestellt, dass die Stücke in Kraft geblieben sind und dem Verfahren nicht unterliegen. Für diese Wertpapiere besteht hinsichtlich der'Frage, ob sie kraftlos geworden sind., ein Schwebezustand, der erst mit der Rechtskraft der nach § 43 *,7BGr ergangenen Entscheidung endet (ebenso Eichhorn § 3 Anm 2) Für die hier zu treffende Entscheidung ist dabei nur von Bedeutung, dass das Papier nach Durchführung des Verfahrens nach §. Diesen Erfolg will das Gesetz auf dem Weg über § ,48 WBG für die im Ausland befindlichen Papiere erreichen, weil die Ausstellung von DB*en nach den in § 2 Abs 1 Hr 1 genannten Bestimmungen nur für die im Währungsgebiet befindlichen Stücke möglich war. In der amtlichen Begründung zu § 48 ist gesagt, dass "im Interesse gleichmässi-ger Behandlung aller Wertpapierbesitzer auch für die im ' Ausland befindlichen Papiere eine Uöglichkeit zur Ausstel lung von Lieferbarkeitsbescheinigungen geschaffen worden4 sei," Hiernach kann als Wille des Gesetzes angenommen werden, dass für diese ausländischen Stücke die Ausstel- lung von LB:en in demselben Umfang ermöglicht werden sollte s wie sie für inländische Papiere bestand» Für inländische Stücke, die die LB nach Maßgabe des § 2 Abs 1 Nr 1 u 2 WBG erhielten, konnte aber auch dann eine LB ausgestellt werden, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelte. Für inländische Stücke konnten gemäss § 2 Abs 1 llr 2 WBG sogar noch nach dem Inkrafttreten des WBG Anträge auf Erteilung von LB'en gestellt werden, also zu einer Zeit, als schon feststand, dass es dafür wegen des § 42 7BG Gutschriften auf Sammeldepotkonto nicht geben würde, waren aber für inländische Stücke fälliger Schuldverschreibungen LB’en auszustellen» so muss nach der Absicht des Gesetzes das gleiche auch für ausländische Stücke solcher Schuldverschreibungen gelten. Aus diesen Erwägungen kommt der Senat zu dem Ergebnis, 'dass BB*en nach § 48 WBG auch dann ausgestellt werden können, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelt*

WortlautLBGesetzAusstellungWBGSchuldverschreibungenStückWertpapiere

Volltext der Entscheidung

Gesetz:	v7ertpapierbereinigungsgesetz	§ 48
Rechtssatz.:	•	'	/
1)	Über den Antrag auf Ausstellung einer Idefer*-
barkeitsbescheinigung nach 5 48 Y/BG hat nicht/* die Prüfstelle, sondern die Karner für Y/eft*/ papierbereinigung zu entscheiden« *,	\
2)	Lieferbarkeitsbescheinigungen können nach 5 48 7f3G auch ausgestellt werden, wenn es sich um -füllige Schuldverschreibungen handelt«
Aktenzeichen: IV ZB 39/52	*	.
Beschluss des BGH vom 25* Juni.1952 OLG Stuttgart

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In der V,‘ertpapierbereinigungS3ache
 betreffend die Anmeldung von 1.350,— Bll leilsclmldver-schreibungen (2ausch-0bl.) 5r/-> EtfHHHMi Elektrizitäts* vers or gungs AG
Anmelderin: Frau i.-*s.ine	in
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 Anmeldestelle: E
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hat der IV. Sivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Baske.
Br. Hartz und Johannsen auf die von der Anmeldestelle für die Anmelderin erhobene sofortige Beschwerde vom 23.Februar 1952 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Wertpapiere-reinigung des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1951 in der Sitzung vom 25. Juni 1952 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag der Anneiderin, ihr an Stelle der Gutschrift auf Samneldepotkonto eine Lieferbarkeitsbescheinigung für die anerkannten Fechte auszustellen, abgelehnt worden ist.
Für die bezeichneten Wertpapiere ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung auszusteilen.
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\.	G	r	ü	n	d	e :
Die oben bezeichneten Wertpapiere befinden sich, seit dem 1* Januar 1945 in Ausland. Die Annelderin hat in der Anmeldung beantragt, ihr dafür eine Lieferbarkeitsbescheinigung (LB) auszustellen«, Die lvarjner für Wertfmpierberei-nigung hat die Hechte als nachgewieoen anerkannt, ferner ausgesprochen, dass das angeneldete Hecht sich auf eine fällige Schuldverschreibung bezieht und den Antrag der Amnelderin, ihr dafür eine LB auszustellen, abgelehnt;
Die Kammer ist der Auffassung, die LB könne nur an Stelle der Gutschrift auf Sanne1depotkonto gewährt werden«; Da aber für fällige Schuldverschreibungen eine solche Sammelurkunde nicht ausgestellt werde ($ 42 ,«BG), könne auch keine LB erteilt werden*
Gegen diese Ablehnung der LB richtet sich die sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgei*icht teilt die Auffassung der Kammer und mochte die sofortige Beschwerde zu- . -rückweisen, sieht sich aber daran durch Entscheidungen-der Oberlandesgerichte Düsseldorf von 1. Dezember 1951 (Wu 195!> 960) und München vom 20. Dezember 1951 (KU 1952, 55) gehindert.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 EGG sind auch im' Ealle der sofortigen Beschwerde nach § 34 r*BG gegeben, wie der Senat in seinen Beschluss von 13« Juli 1951 (IV ZB 24/51 * BGHS 3, 123 * KE 1951, 595)‘ausgeführt und inzwischen mehrfach bestätigt hat,
I, Bür Wertpapiere, die sich seit den 1. Januar 1945 im Ausland befinden, kann der Anmelder nach 5 48 ?/BG in
 der Anmeldung den Antrag stellen, dass ihm an Stelle der Gutschrift auf Ssmneldepotkontc eine 13 ausgestellt wird. Hach § 48 Abs 2 WBG wird die LB nach Hechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die das Recht als nachgewiesen anerkannt ist, von der Prüfstelle ausgestellte Voraussetzung ist hiernach nur, dass die gerichtliche Entscheidung, «durch die das Recht als nachgewiesen anerkannt ist«, rechtskräftig ist«. Danach könnte es zweifelhaft sein, ob das Gericht auch über den Antrag auf Ausstellung der LB zu entscheiden hat, oder ob das Gesetz diese Entscheidung der Prüfstelle überlassen wollte. Indessen ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der Bestimmung und aus ihrem Sinn, dass das Gericht auch über die Ausstellung der LB zu befinden hat.
j 48 Abs 1 Satz 1 ADG schreibt vor, dass der Antrag «in der Anmeldung« zu stellen, also mit ihr zu verbinden ist. In § 48 .Abs 1 Satz 2 *7BG wird sodann bestimmt, wann diesem Antrag stattzugeben ist0 Daraus ist zu entnehmen, dass eine Entscheidung über den Antrag ergehen muss. Da nun der Antrag mit der Anmeldung verbunden ist, liegt es nahe snzunehmen, dass zugleich mit der Anmeldung auch über den Antrag zu entscheiden ist. dass also das Gericht auch über den Ajatrag zu befinden hat. Andernfalls würde das Ei'gebnis sein, dass über die beiden in einem AnmeldeVordruck enthaltenen Anträge (Anmeldung und Antrag nach § 48 WBG) zwei verschiedene Stellen zu entscheiden haben würden. Dass dies nicht die Absicht des Gesetzes ist, ergibt die amtliche Begründung zu § 48 WBG« in der es heisst, dass im Interesse gleichmässiger Behänd lung aller Wertpapierbesitzer durch § 48 auch für die
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Wertpapiere, die sich im Ausland befinden, eine läöglich-keit zur Ausstellung von IB'en geschaffen werde und dass "aus Zweckmässigkeitsgründen hierfür kein besonderes Verfahren vorgesehen, sondern die Ausstellung mit dem Prüfungsverfahren verbunden" werde» Die Entscheidung im Prüfungsverfahren ergeht aber durch das Gericht. Sine Entscheidung durch die Prüfstelle ist in den Pallen des $
48 WBG selbst in dem der Prüfstelle vorbehaltenen Rahmen des § 25 Abs 2 WBG nicht möglich, weil § 48 Abs 2 WBG eine gerichtliche Entscheidung voraussetzt. In den Pallen des § 48 ^BG hat daher über den Antrag auf Ausstellung einer IB nicht die Prüfstelle, sondern das Gericht zu entscheiden (IG KUnchen in ;VLI 1951? 81 mit zustimmender Anmerkung von Eichhorn und Eichhorn, Handbuch § 48 Anm 8 u 9),
II» Zu der Präge, ob eine IB auch dann ausgestellt werden kann, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelt, führt das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart aus: Die Auslegung des § 48 »7EG durch den angefochtenen Beschluss entspreche dem Wortlaut und stehe auch im Einklang mit dem Sinn des Gesetzes» Zweck der IB und der Gutschrift auf Sammeldepotkonto seien gewesen, den ^Tertpapierverkehr wieder zu ermöglichen. Das erübrige sich aber in den Fällen, in denen es sich um fällige Schuldverschreibungen handle» Für sie komme nur noch Rückzahlung durch den Aussteller in Betracht. Insoweit unterlägen die Anmelder von Auslandsstucken den gleichen Bedingungen wie die Anmelder von Inlandsstücken»
Demgegenüber glaubt das Oberlandesgericht Düsseldorf (u% 1951, 968	dem	Wortlaut	des	§	48	nicht	ent-
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nehmen zu können, dass für fällige Schuldverschreibungen keine LB ausgestellt werden könne« Ein zwingender sachlicher Grund für eine solche Regelung sei auch nicht ersichtlich, eine Einschränkung dieser Art hätte ausdrücklich im Gesetz ausgesprochen wei’den müssen« Dem hat sich das Oberlandesgericht München (V.li 1952, 55) angeschlossen«
Der Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des Oberlande sgerichts Düsseldorf bei« Der Wortlaut des § 48 Abs 1 Satz 1 77BG zwingt nicht zu der Annahme, dass die Aus- ’ Stellung von LB’en nur möglich sein soll, wenn auch eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt werden kann« Hach S 14 .7BG ist .Inmelder derjenige« der eine Gutschrift auf Samneldepotkonto beansprucht. Der V/ortlaut des § 48 Abs 1 Satz 1, wonach der Anmelder "den Antrag stellen kann, dass ihm an Stelle der Gutschrift auf Sammeldepotkonto eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wird", schließt sich daher nur an die gesetzliche Begriffsbestimmung des Anmelders im S 14 TBG an und lässt in Abweichung davon für den besonderen Pall des 5 48 einen anderen Antrag zu* Diese Passung im § 48 Abs 1 Satz 1 trägt weiter dem Grundsatz Rechnung, dass für ein bestimmtes 7/ertpapier auch nach Durchführung der Y/ertpapierbereinigung nur ein einziger Titel bestehen darf, entweder eine LB nach £> 2 WBG oder, für die kraftlos gewordenen Papiere, eine Gutschrift auf Sammeldepotkcnto« Deshalb sind für Wertpapiere, für die eine LB ausgestellt ist, Anmeldungen im Prüfungsverfahren unzulässig* § 24 Abs 2 Hr 2 WBG«
Der Wortlaut des i 48 Abs 1- Satz 1 erklärt sich danach zwanglos aus der Anlehnung an die gesetzliche Be-
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griffsbestimmung des Anmelders und der Rücksicht auf den «beherrschenden Grundsatz des Y/SGn (Ziganke TO 1952, 372), dass ein bestimmtes Hecht nur einmal berücksichtigt werden darf, Weitere Schlüsse lassen sich aus dem Wortlaut nicht ziehen, insbesondere nicht solche, die das Oberiah-desgericht Stuttgart daraus herleitet und die das Recht auf Erteilung einer LB für eine bestimmte Gruppe von Wertpapieren ganz ausschliessen würden. Wenn der Wortlaut des Gesetzes eine so zwanglose Erklärung zulässt, wie dargelegt ist, dann hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz bedurft, wenn ihm eine darüber hinausgehende Bedeutung beigelegt werden und die Bestimmung auf eine besondere Gruppe von 'Wertpapieren nicht anwendbar sein sollte p Dabei ist auch zu beachten, dass der Wortlaut des §
48, wie Eichhorn in TO 1951, 83 zutreffend hervorhebt, stark zusamnengefasst ist. Auch deshalb erscheint es bedenklich, mehr daraus zu entnehmen, als der am nächsten liegenden Erklärung entspricht. Aus dem Wortlaut des * 48 Äbs 1 Satz 1 V/BG kann daher nicht geschlossen werden, . dass LB’en für fällige Schuldverschreibungen nicht erteilt werden können.
Auch der Sinn des Gesetzes nötigt nicht zu dieser Annahme. Schon vor dem Inkrafttreten des WBG waren Vorkehrungen getroffen worden, um das Eindringen unrechtmässig erworbener Wertpapiere in das Währungsgebiet zu. verhindern. Deshalb durften im Währungsgebiet Wertpapiere im Bankund Börsenverkehr nur gehandelt werden, wenn eine DB dafür ausgestellt war, Papiere, für die eine 1B ausgestellt ist, bleiben gemäss § 2 Abs 1 Hr 1 WBG weiterhin in Kraft. Sie fallen also nicht unter die Regel des'
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§ 3 und unterliegen infolgedessen auch nicht dem Bereinigungsverfahren. Diesen Wertpapieren sind’nach § 2 Abs 1 Hr 3 diejenigen gleichgestellt, für die eine LB nach § 48 WBG- ausgestellt wird. Die Entscheidung darüber, ob nach § 48 WBG eine DB ausgestellt wird, ergeht im Prüfungsverfahren, Für diese im § 2 Abs 1 Hr 3 WBG genannten Wertpapiere ergibt sich also der Rechtszustand, dass erst nach Durchführung des PrüfungsVerfahrens klargesteilt ist ob sie überhaupt dem Bereinigungsverfahren unterliegen; es wird mit rückwirkender Kraft festgestellt, dass die Stücke in Kraft geblieben sind und dem Verfahren nicht unterliegen. Für diese Wertpapiere besteht hinsichtlich der'Frage, ob sie kraftlos geworden sind., ein Schwebezustand, der erst mit der Rechtskraft der nach § 43 *,7BGr ergangenen Entscheidung endet (ebenso Eichhorn § 3 Anm 2) Für die hier zu treffende Entscheidung ist dabei nur von Bedeutung, dass das Papier nach Durchführung des Verfahrens nach §. 48 und nach Ausstellung der DB als von Anfang an in kraft geblieben anzusehen ist.
Diesen Erfolg will das Gesetz auf dem Weg über § ,48 WBG für die im Ausland befindlichen Papiere erreichen, weil die Ausstellung von DB*en nach den in § 2 Abs 1 Hr 1 genannten Bestimmungen nur für die im Währungsgebiet befindlichen Stücke möglich war. In der amtlichen Begründung zu § 48 ist gesagt, dass "im Interesse gleichmässi-ger Behandlung aller Wertpapierbesitzer auch für die im ' Ausland befindlichen Papiere eine Uöglichkeit zur Ausstel lung von Lieferbarkeitsbescheinigungen geschaffen worden4 sei," Hiernach kann als Wille des Gesetzes angenommen werden, dass für diese ausländischen Stücke die Ausstel-
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lung von LB:en in demselben Umfang ermöglicht werden sollte s wie sie für inländische Papiere bestand» Für inländische Stücke, die die LB nach Maßgabe des § 2 Abs 1 Nr 1 u 2 WBG erhielten, konnte aber auch dann eine LB ausgestellt werden, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelte. Nach den Bestimmungen Uber die Erteilung von LB'en sind die fälligen Schuldverschreibungen davon nicht ausgenommen. Ausserdem bestand auch für fällige Schuldverschreibungen ein Bedürfnis für die Ausstellung solcher LB*en, weil der Aussteller, dem das fällige Stück zur Einlösxmg vorgelegt wurde, den rechtmässigen Erwerb des Stückes nur dann für nachgewiesen ansehen, konnte. wenn eine LB erteilt war. Für inländische Stücke konnten gemäss § 2 Abs 1 llr 2 WBG sogar noch nach dem Inkrafttreten des WBG Anträge auf Erteilung von LB'en gestellt werden, also zu einer Zeit, als schon feststand, dass es dafür wegen des § 42 7BG Gutschriften auf Sammeldepotkonto nicht geben würde, waren aber für inländische Stücke fälliger Schuldverschreibungen LB’en auszustellen» so muss nach der Absicht des Gesetzes das gleiche auch für ausländische Stücke solcher Schuldverschreibungen gelten. Die Anmeldestelle hat in ihrer Beschwerde mit Recht darauf hingev/iesen, dass auch jetzt noch ein Interesse an der Erteilung einer solchen LB bestehe. Ohne sie könnte der Inhaber des Papiers das Stück erst zur Einlösung vorlegen, wenn die noch ausstehende gesetzliche Regelung dafür ergangen ist. Alle rdings wird kaum damit zu rechnen sein, dass in den Fällen, in den alle Stücke einer Wertpapierart vor Inkrafttreten des WBG fällig geworden waren (§42 Abs 1 Satz 1 WBG), eine Gutschrift auf Sam-
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meldepotkonto in Betracht kommen kann. 7/enn das Gesetz i*i § 42 Abs 1 8atz 2, 2. Halbsatz, sagt* dass Gutschriften nur ,rzunächst» nicht erfolgen* so scheint der Wortlaut des Gesetzes dafür zu sprechen, dass sich das nur auf die Fälle des § 42 Abs 1 Satz 2, also auf IVertpapier-arten. die nur teilweise fällig geworden sind, beziehen soll (a.fif. Ziganke *nK 1952, 375)« Wird aber eine LB erteilt und damit bestätigt, dass das Stück nicht kraftlos geworden ist, so kann das Stück jederzeit zur Einlösung vorgelegt' werden oder aber mindestens als effektives Stück veräussert werden.
Aus diesen Erwägungen kommt der Senat zu dem Ergebnis, 'dass BB*en nach § 48 WBG auch dann ausgestellt werden können, wenn es sich um fällige Schuldverschreibungen handelt*
Dr« Lersph	Ascher Baske J)r, Hartz Johannsen