- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Juni 1975 war für den Beklagten (und Beschwerdeführer) der letzte Tag der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teil-Urteil der 3. An diesem Tage ging bei dem Kammergericht ein Antrag des Beklagten ein, mit dem dieser um Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate bat. Zivilsenats dem Beklagten mit, die Fristverlängerung sei verspätet Juli 1973 wiederholte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate und bat wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Berlin - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - als unzulässig. Da im Zivilprozeß eine Verlängerung prozessualer Fristen nach Fristablauf nicht möglich ist (BGH FamRZ 1976, 266), war die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden des 9. Zivilsenats des Kammergerichts wirkungslos und die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Dem Beklagten muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert werden. Die fristgerechte Nachholung der Berufungsbegründung wurde durch den in dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht ersetzt (BGH VersR 1967, 1094, 1095).
BUNDESGERICHTSHOF IV zb vsm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Hans-Dietrich GflBstraße^, » Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von * gegen 1. die Ärzt Dr. Charlotte Straße 2. die Hausfrau Hanna D itraße geh. beide als Testamentsvollstreckerinnen für die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am 11. April 1911 verstorbenen Carl Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 14. Juli 1973 wird zurückge-wiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Der Beschwerdewert beträgt 9 000 DM. Gründe : Der 12. Juni 1975 war für den Beklagten (und Beschwerdeführer) der letzte Tag der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teil-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. März 1975. An diesem Tage ging bei dem Kammergericht ein Antrag des Beklagten ein, mit dem dieser um Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate bat. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 9. Zivilsenats (VertretungsSenat des für die Sachentscheidung zuständigen 12. Zivilsenats) vom 13. Juni 1975 wurde die Frist bis zu dem 14. Juli 1975 verlängert. Mit Schreiben vom 19* Juni 1975, bei dem Beklagten eingegangen am 21. Juni 1975, teilte der Vorsitzende des 12. Zivilsenats dem Beklagten mit, die Fristverlängerung sei verspätet verfügt und damit unwirksam. Am 4. Juli 1973 wiederholte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate und bat wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 11. Juli 1975 reichte er die Berufungsbegründung ein. Durch Beschluß vpm 14. Juli 1975 verwarf der 12. Zivilsenat des Kammergerichts die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Berlin - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - als unzulässig. Gegen diesen am 19. Juli 1975 zugestellten Beschluß legte der Beklagte am 1. August 1975 bei dem Kammergericht sofortige Beschwerde ein. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Da im Zivilprozeß eine Verlängerung prozessualer Fristen nach Fristablauf nicht möglich ist (BGH FamRZ 1976, 266), war die Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden des 9. Zivilsenats des Kammergerichts wirkungslos und die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Dem Beklagten muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der am 4. Juli 1975 gestellte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht den Anforderungen des § 236 Nr. 3 ZPO entsprach. Der Beklagte hat nicht innerhalb der Wieder-einsetzungsfrist, sondern erst am 11. Juli 1975 die Be- ö <6 rufungsbegründung eingereicht. Die fristgerechte Nachholung der Berufungsbegründung wurde durch den in dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht ersetzt (BGH VersR 1967, 1094, 1095). Ein Fall, der wegen besonderer Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnte (BGH LM ZPO § 236 (D) Nr. 2 - NJW 1965, 585; vgl. auch § 234 (A) Nr. 13 » VersR 1968, 992), liegt nicht vor. Da es sich hier um die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist handelt, kann es dahinstehen, ob das gleiche auch für die Versäumung der Revislonsbegründungsfrist gelten würde (vgl. hierzu BGH VersR 1974, 656). Da bereits wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des § 236 Nr. 3 ZPO eine Wiedereinsetzung versagt werden muß, kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Herr Dr. Grell ist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Buchholz Knüfer