Juni 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihm diese ver sagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Aus dem Inhalt der Akten und insbesondere aus dem darin befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt sich, daß das angefochtene Teilurteil dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Der Beklagte hat ausgeführt, bei seinem Prozeßbevollmächtigten werde es so gehandhabt, daß alle Eingänge, wie sie vom Gericht kommen, und ebenfalls die Posteingänge zunächst dem Bürovorsteher vorgelegt werden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in dem hier zu entscheidenden Falle nicht die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, um sicherzustellen, daß die Fristen eingetragen und gewahrt werden. Er hätte dann prüfen müssen, ob der Tag der Zustellung der von ihm erteilten allgemeinen Weisung entsprechend auf dem Urteil vermerkt und gleichzeitig vermerkt worden war, daß die Frist notiert sei. Diese Unterlassung des Prozeßbevollmächtigten ist ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen. Ihm ist daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 38/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dr. Hans-Heinz FflHBstraße f, Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die minderjährige Susanne P , 22. November 1967, Kinderheim Groß in lieh vertreten durch das Jugendamt Re Amtsvormund, Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Jugendamt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 9. August 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Der Streitwert wird auf 3 OOP.— DM festgesetzt. Gründe : Der Beklagte hat gegen das in dieser Sache ergangene Teilurteil vom 16. März 1973 am 27. Juni 1973 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihm diese ver sagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Inhalt der Akten und insbesondere aus dem darin befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt sich, daß das angefochtene Teilurteil dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. März 1973 zugestellt worden ist. Die Berufung des Beklagten ist daher verspätet eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Der Beklagte hat ausgeführt, bei seinem Prozeßbevollmächtigten werde es so gehandhabt, daß alle Eingänge, wie sie vom Gericht kommen, und ebenfalls die Posteingänge zunächst dem Bürovorsteher vorgelegt werden. Dieser trage bei Zustellungen grundsätzlich das Zustellungsdatum auf dem zugestellten Schriftstück ein. Insbesondere bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt fülle er den von der Gegenseite vorbereiteten Vermerk der zugestellten Urteilsausfertigung oder Zustellungskarte, die im Büro verbleibe, aus. Gleichzeitig notiere er die Rechtsmittelfrist in einem eigens dafür bestimmten Kalender. In dem hier zu entscheidenden Falle sei es dem Bürovorsteher offenbar nicht zu dem Bewußtsein gekommen, daß es sich um eine Zustellung gehandelt habe, durch die eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werde. Aus dem Grunde sei es unterblieben, die erforderlichen Vermerke zu fertigen und die Frist zu notieren. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in dem hier zu entscheidenden Falle nicht die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, um sicherzustellen, daß die Fristen eingetragen und gewahrt werden. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, daß das Empfangsbekenntnis, das er zu unterzeichnen hatte, ihm zusammen mit dem zugestellten Schriftstück, dem Urteil, vorgelegt wurde. Er hätte dann prüfen müssen, ob der Tag der Zustellung der von ihm erteilten allgemeinen Weisung entsprechend auf dem Urteil vermerkt und gleichzeitig vermerkt worden war, daß die Frist notiert sei. Wenn er bemerkt, daß diese Vermerke fehlen, muß er den Bürovorsteher darauf aufmerksam machen und ihn anweisen, das Versäumte nachzuholen. Diese Unterlassung des Prozeßbevollmächtigten ist ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Beklagte sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen. Ihm ist daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Vorsitzender Richter Johannsen Dr. Pfretzschner am Bundesgerichtshof Dr. Hauß ist in Urlaub und an der Unterzeichnung verhindert. Johannsen Dr. Bukow Knüfer