Mit Schriftsatz vom 23o April 1970, eingegangen beim Kammergericht am 24o April 1970, wurde von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 18 « Juni 1970 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v/egen Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen« Im weiteren hat das Kammergericht in einer Mandatsniederlegung einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs« 1 ZPO gesehen, wenn die Partei keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Beauftragung eines neuen Anwalts mehr habe« Hier, so führt das Kammergericht aus, habe die dem Kläger verbleibende Frist von zv;ei Tagen jedoch genügt, einen anderen Anwalt mit der Berufungseinlegung zu beauftragen, so daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege0 Selbst wenn man der Beschwerde darin folgen wollte, daß die Frist von zwei Tagen, zu demal ‘der erste Tag ein Sonntag war, nicht ausreichte, einen neuen Anwalt zu beauftragen, so beruhte zwar die nicht rechtzeitige Berufungseinlegung auf einem für den Kläger unabwendbaren Zufälle Nicht eingehalten ist in diesem Falle aber die zweiwöchige Frist, in der nach § 234 AbSo 1 ZPO die Wiedereinsetzung hätte beantragt werden müssen, Fingegangen bei Gericht ist der Niedereinset-zungsantrag des Klägers erst am 24* April 1970, also nach über einem Monat seit Bekanntwerden der Mandats-niederlegungo Selbst wenn man dem Kläger großzügigerweise einräumen wollte, daß das für ihn durch die Mandat sniederlegung eingetretene Hindernis erst nach vier oder fünf Tagen behoben war, so ist jedenfalls die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht gev/ahrt worden* Der Wiedereinsetzungsantrag war dann jedenfalls unzu- Im Ergebnis hat daher das Kammergericht in Jedem Fall zu Recht eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Die sofortige Beschwerde/ des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen«,
BUNDESGERICHTSHOF iy_ZB_J8/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Mechanikers Wolfgang Kolonie Klägers und Beschwerdeführers , - Prozeßbevollmtichtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den geborenen Andreas S vortreten durch seine Mutter, Frau Lucia SLmv? als gesetzliche Vertreterin, K^^straße Beklagten und Beschwerdegegner - ProzeßbeVollmachtigtei Rechtsanwalt Dr. xn Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30o Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov? und Dr„ Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 1970 v?ird zu-rückgewiesenc Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen 0 Gründe : Das landgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 23o Februar 1970 zugestellt. Die Berufungsfrist lief mithin am Montag, dem 23. März 1970, ab. Mit Schriftsatz vom 23o April 1970, eingegangen beim Kammergericht am 24o April 1970, wurde von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kluger vorgetragen: Sein bisheriger Prozeßbevollmächtigtor höbe das Mandat zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist medergelegt. Ytegen Krankheit sei er außerstande gewesen, rechtzeitig einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnet ist, und in der die im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Tatsachen als zutreffend bezeichnet sind« Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 18 « Juni 1970 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v/egen Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen« Die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Das Kammergericht hat es als nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß der Kläger wegen einer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, einen anderen Rechtsanwalt mit der Berufungseinlegung zu beauftragen, da jede Angabe der Krankheit und der dadurch hervorgerufenen Behinderung des Klagers fohle« Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Im weiteren hat das Kammergericht in einer Mandatsniederlegung einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs« 1 ZPO gesehen, wenn die Partei keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Beauftragung eines neuen Anwalts mehr habe« Hier, so führt das Kammergericht aus, habe die dem Kläger verbleibende Frist von zv;ei Tagen jedoch genügt, einen anderen Anwalt mit der Berufungseinlegung zu beauftragen, so daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege0 Selbst wenn man der Beschwerde darin folgen wollte, daß die Frist von zwei Tagen, zu demal ‘der erste Tag ein Sonntag war, nicht ausreichte, einen neuen Anwalt zu beauftragen, so beruhte zwar die nicht rechtzeitige Berufungseinlegung auf einem für den Kläger unabwendbaren Zufälle Nicht eingehalten ist in diesem Falle aber die zweiwöchige Frist, in der nach § 234 AbSo 1 ZPO die Wiedereinsetzung hätte beantragt werden müssen, Fingegangen bei Gericht ist der Niedereinset-zungsantrag des Klägers erst am 24* April 1970, also nach über einem Monat seit Bekanntwerden der Mandats-niederlegungo Selbst wenn man dem Kläger großzügigerweise einräumen wollte, daß das für ihn durch die Mandat sniederlegung eingetretene Hindernis erst nach vier oder fünf Tagen behoben war, so ist jedenfalls die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht gev/ahrt worden* Der Wiedereinsetzungsantrag war dann jedenfalls unzu- lässigo Im Ergebnis hat daher das Kammergericht in Jedem Fall zu Recht eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen« Die sofortige Beschwerde/ des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen«, Beschwerdewert10 500 9- DM« Dr * Hauß Dr, Reinhardt