Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Ausführungen auf Seite 5 unten der Urteilsausfertigung ergeben, festgestellt, der Kläger habe bis Oktober 1952 nur in den Zeiten einer akuten Erkrankung eine Pflegekraft benötigt. Im April 1955 habe er eine Pflegerin angenommen, dafür sei aber nicht sein durch die Verfolgung zugezogenes Leiden ursächlich gewesen, sondern sein Alter. Dabei muß auch geprüft werden, ob die Ausgaben für eine Pflegekraft auf das durch die Verfolgung zugezogene Leiden zurückzuführen sind. Das verfolgungsbedingte Leiden hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu geführt* daß der Kläger ständig pflegebedürftig war. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieses mit Rücksicht auf eine durch das Alter des Klägers eingetretene Pflegebedürftigkeit geschehen sei. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob auch dann, wenn ein Verfolgter v/egen des verfolgungsbedingten Leidens ständig pflegebedürftig ist, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Pflegekraft von dem Zeitpunkt an entfällt, in dem der Verfolgte infolge seines Alters ohnehin eine Pflegekraft benötigt hätte, nicht zu entscheiden.
1 k XV ZB 38/62 2537 088 Beschluß In der Entschädigungssache des Wilhelm M straße 0 in I Krs Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-N, Kronprinzs.tr. 9* hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des EntschädigungsSenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9- November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem oben angeführten Urteil mit Recht nicht zugelassen? denn es ist keiner Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG die Revision allein zugelassen werden darf. Durch Vergleich vom 17. November 1952 ist dem Kläger eine Geschädigtenrente und Heilbehandlung für ein Gallenblasenleiden und Leberstörungen zuerkannt worden. Durch Urteil des Berufungsgerichts ist der Antrag des Klägers, ihm für die Zeit vom April 1955 bis August 1958 die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegekraft zu erstatten, abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die Ausführungen auf Seite 5 unten der Urteilsausfertigung ergeben, festgestellt, der Kläger habe bis Oktober 1952 nur in den Zeiten einer akuten Erkrankung eine Pflegekraft benötigt. Von Oktober 1952 bis Juli 1954 oder wahrscheinlich sogar bis April 1955 habe er keine Pflegerin benötigt. Im April 1955 habe er eine Pflegerin angenommen, dafür sei aber nicht sein durch die Verfolgung zugezogenes Leiden ursächlich gewesen, sondern sein Alter. Er sei damals schon 72 Jahre alt gewesen und habe die Pflegerin wegen des altersbedingten Abbaus seiner Kräfte eingestellt. Danach hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht allein auf Grund der tatsächlichen Feststellungen abgewie-sen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind inso-weit nicht zu entscheiden. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch dann, wenn in einem Vergleich der Anspruch auf Heilbehandlung zuerkannt worden ist, doch im Einzelfall geprüft v/erden muß, welche Aufwendungen im Rahmen dieses Anspruchs zu erstatten sind. Dabei muß auch geprüft werden, ob die Ausgaben für eine Pflegekraft auf das durch die Verfolgung zugezogene Leiden zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, bei der Prüfung, ob in einem späteren Zeitpunkt .die Pflegebedürftigkeit auf den Verfolgungsschaden oder auf sonstige Krankheiten und .Alterserscheinungen zurückzuführen sei, handele es sich nicht um die Anwendung des § 9 Abs, 5 BEG, sondern um die Feststellung, ob diese Kosten durch die Verfolgung verursacht worden sind. Das verfolgungsbedingte Leiden hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu geführt* daß der Kläger ständig pflegebedürftig war. Eine Pflegerin benötigte er nur während der Zeiten einer akuten Erkrankung. Wenn er seit April 1955 wieder eine Pflegerin beschäftigt habe, so sei nicht erwiesen, daß dafür der verfolgungsbedingte Gesundheitsschaden ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dieses mit Rücksicht auf eine durch das Alter des Klägers eingetretene Pflegebedürftigkeit geschehen sei. Bei dieser Sachlage ist die Frage, ob auch dann, wenn ein Verfolgter v/egen des verfolgungsbedingten Leidens ständig pflegebedürftig ist, der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Pflegekraft von dem Zeitpunkt an entfällt, in dem der Verfolgte infolge seines Alters ohnehin eine Pflegekraft benötigt hätte, nicht zu entscheiden. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision auch nicht. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1955» 219 betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, eine andere Rechtsfrage, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 DEG. Easke Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Graf