wohnhaft gewesenen Kaufmann Ernst Beschwerdeführerinj die verwitwete Prau Maria von get in strasse Januar 1942 freiwillig aus dem Leben ge schiedene jüdische Kaufmann Ernst hat in einem eigenhändigen Testament vom 7» Dezember 1941 unter Aufhebung seiner früheren letztwilligen Verfügungen seinen Bru der Karl und seinen Freund, den früheren Oberregie rungsrat Adolf von als Erben mit der Maßgabe ein gesetzt daß, falls einer dieser Erben vor oder nach'dem Tode des Erblassers wegfiele, der andere "Ersatz-Erbe” sein sollte. Dezember 1941 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte als Nachlaßgericht am 7. April 1942 einen Erbschein erteilt, demzufolge Karl und Adolf von Erben des Ernst je zur Hälfte sind. Ernst hat eine Ehefrau und zwei Söhne die Beschwerdegegner, hinte«.'lassen, die bereits zur Zeit der Errichtung seines Testaments in den Vereinigten Staaten lebten 2078 BGB das Testament vom 7* Dezember 1941 sowohl beim Amtsgericht Berlin-Mitte als beim Amtsgericht Tiergarten angefochten. Art 68 der Berliner Ruckerstattungsanordnung vom 26, Juli 1949 gestützt, Entsprechend ihrem Anträge hat das Amtsge- cht Tiergarten einen che zu ihi Grünsten teilt Den idersnruch der Frau von hiergegen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7» August 1952 zurückgewiesen und die Einziehung des Erbscheins vom 7- April 1942 angeord net Das Amtsgericht hat hierbei angenommen, daß eine Anfech bung auf Grund des Der Umstand, der für die Verfügung des Erblassers maßgeblich gewesen wäre, sei der, daß nach der Verordnung unter Berücksichtigung der heutigen Rechts auffassung als widerrechtliche Drohung dahin angesehen werden dai3 man sich ihren gesetzlichen könne, daß man seine letztwillige Verfügu Polgen nur dadurch entziehen in einer nach ih rem Inhalt zulässigen '.Veise abfasse„ Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten von Prau von eingeleg te Beschwerde hat, das Landgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß § 2078 BGB Anwendung finde und daß eine widerrechtliche Drohung vorliege, gebilligt. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Frankfurt in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung(NJW 52, 105) die Auffassung vertreten, daß Art 79 des für die Länder der amerikanischen Zone erlassenen Rückerstattungsgesetzes (REG) eine Sonder- Vorschrift sei, die die Anfechtung einer letztwilligen Anordnung auf Grund des § 2078 BGB ausschliesse, wenn die Anfechtung nur auf Grund eines Tatbestandes erfolge, wie er in Art 79 Abs 1 Satz 1 REG bestimmt sei* Unter Darlegung seiner gegenteiligen Auffassung hat daher das Kammer- Sowohl das für die amerikanische Zone geltende REG Nr 59 als auch die für Westberlin erlassene Rückerstattungs anordnung regeln die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfern der nationalsozialistischen Unter drückungsmaßnahmen. 28 Abs 2 EGG angesehen werden (vgl BGHZ 1, 9 f /ll7) • Ebenso ist es unbedenklich^, von den verschiedenen Militärregierungen erlassene^äber übereinstimmende Ge setze als einheitliche Gesetze anzusehen, so daß Abweiehun gen von der Auslegung des Militärregierungsgesetzes der einen Zone zu einer Vorlage gemäß § 28 Abs 2 EGG nötigen, selbst wenn diese Abweichung ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung des Gesetzes der anderen Zone hat. Dieser zweite Satz ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt von besonderer Bedeutung gewesen» Bei dieser Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen läßt sich daher nicht sagen, daß bei der vom Kammer-gericht beabsichtigten Auslegung des Art 68 der Rückerstat- tungsanordnung eine Abweichung von der vom Oberlandesgericht in Frankfurt vorgenommenen Auslegung derselben "reichsgesetzlichen Vorschrift" im.
>* , : .— w » » * k* s, \ * C' \ ^ «S« 2 5C 5 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 083 4-i Gesetz (Amerikanisches) Rückerstattungsgesetz Nr 59 Art 79 * (Berliner) Rückerstattungsanordnung Art 68; FGG 28 Rechtssatz « e Art 79 REG Abs 3 und Art 68 Rückerstattungsan-ordnung Abs 3 sind nicht dieselbe reichsgesetz liehe Vorschrift im Sinne des 28 FGG <* * * /, i* 4 i *■5 $ £ I» F V f U * \ 4 „ Aktenzeichens IV ZB 38/535 Beschluß des BGH vom 14. Juli 1953 Kammergericht * \ a f s 4 * t t * 0 4 * \ IV ZB 38/52 Bes o__ h 1 u IB In der Erbscheinssache nach dem am 17. Januar 1942 verstorbenen, zuletzt in Berlin strasse V wohnhaft gewesenen Kaufmann Ernst Beschwerdeführerinj die verwitwete Prau Maria von get in strasse von P vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 1 die verwitwete Prau (xisella R, L wohnhaft in D.C., USA ? der Staatsbeamte Alexis E„ Va., USA, wohnhaft der Staatsbeamte Erwin J. wohnhaft D.C., USA, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung* vom 14o Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Y/erner, Seheffler und Wüstenberg beschlossen; Die Sache wird an das Kammergericht in Berlin zurückgegeben. 2 G r ü n d e Der am 17. Januar 1942 freiwillig aus dem Leben ge schiedene jüdische Kaufmann Ernst hat in einem eigenhändigen Testament vom 7» Dezember 1941 unter Aufhebung seiner früheren letztwilligen Verfügungen seinen Bru der Karl und seinen Freund, den früheren Oberregie rungsrat Adolf von als Erben mit der Maßgabe ein gesetzt daß, falls einer dieser Erben vor oder nach'dem Tode des Erblassers wegfiele, der andere "Ersatz-Erbe” sein sollte. Karl ist am 13- Juni 1942, Adolf von am 7 Oktober 1943 verstorben. Erb d Adolf von F ist seine Jitwe, die Beschwerdeführerin. Auf Grund des Te staments vom 7. Dezember 1941 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte als Nachlaßgericht am 7. April 1942 einen Erbschein erteilt, demzufolge Karl und Adolf von Erben des Ernst je zur Hälfte sind. Ernst hat eine Ehefrau und zwei Söhne die Beschwerdegegner, hinte«.'lassen, die bereits zur Zeit der Errichtung seines Testaments in den Vereinigten Staaten lebten t und die seine gesetzlichen Erben sein würden. Diese haben am 20 / März 1951 unter Berufung auf 2078 BGB das Testament vom 7* Dezember 1941 sowohl beim Amtsgericht Berlin-Mitte als beim Amtsgericht Tiergarten angefochten. Ihfe Anfechtung haben sie damit begründet, daß der Erblasser offenbar im Hin- blick darauf, daß am 7. Dezember 1941 d Vereinigten Staa t in den Krieg getreten seien, unter dem Eindruck gestand habe, seine Familie wiederzusehen und daß es ckmaßig sei den Nachlaß durch seinen Bruder und seinen Freund ver walten zu lassen, wenn er nicht gar angenommen habe, es werde jaals eine Möglichkeit bestehen d Nachlaß seinen nach sten Angehörigen zuzuführen. Sie haben hierbei angegeben, Kenntnis von d Inhalt d Testaments erst durch ein Sehre ben ihres Rechtsanwalts vom 2. Februar 1951 erhalten zu haben. Ihre Anfechtung haben sie später auch noch auf Art 68 der Berliner Ruckerstattungsanordnung vom 26, Juli 1949 gestützt, Entsprechend ihrem Anträge hat das Amtsge- cht Tiergarten einen che zu ihi Grünsten teilt Den idersnruch der Frau von hiergegen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7» August 1952 zurückgewiesen und die Einziehung des Erbscheins vom 7- April 1942 angeord net Das Amtsgericht hat hierbei angenommen, daß eine Anfech bung auf Grund des 2078 Abs 2 BGB zulässig und auch sach lieh begründet sei. Der Umstand, der für die Verfügung des Erblassers maßgeblich gewesen wäre, sei der, daß nach der 11= Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz seine Ehefrau und sei ne Kinder als ausgevvanderte Juden nicht erbberechtigt gewesen wären. Irrig sei hierbei seine Erwartung gewesen, daß diese Bestimmung dauerndes Recht sein würde. Im übrigen müsse die 11. Verordnung unter Berücksichtigung der heutigen Rechts auffassung als widerrechtliche Drohung dahin angesehen werden dai3 man sich ihren gesetzlichen könne, daß man seine letztwillige Verfügu Polgen nur dadurch entziehen in einer nach ih rem Inhalt zulässigen '.Veise abfasse„ Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten von Prau von eingeleg te Beschwerde hat, das Landgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß § 2078 BGB Anwendung finde und daß eine widerrechtliche Drohung vorliege, gebilligt. Auf die von Prau von eingelegte weitere Be- schwerde will das Kammergericht den angefochtenen Beschluß s aufheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich ab^r hieran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt, abgedruckt in 1TJW 53? 310, gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Frankfurt in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung(NJW 52, 105) die Auffassung vertreten, daß Art 79 des für die Länder der amerikanischen Zone erlassenen Rückerstattungsgesetzes (REG) eine Sonder- Vorschrift sei, die die Anfechtung einer letztwilligen Anordnung auf Grund des § 2078 BGB ausschliesse, wenn die Anfechtung nur auf Grund eines Tatbestandes erfolge, wie er in Art 79 Abs 1 Satz 1 REG bestimmt sei* Unter Darlegung seiner gegenteiligen Auffassung hat daher das Kammer- # gericht die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 EGG zur Entscheidung vorgelegt„ Sowohl das für die amerikanische Zone geltende REG Nr 59 als auch die für Westberlin erlassene Rückerstattungs anordnung regeln die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfern der nationalsozialistischen Unter drückungsmaßnahmen. Beide Gesetze können auch als Reichsge- et im Sinne de 28 Abs 2 EGG angesehen werden (vgl BGHZ 1, 9 f /ll7) • Ebenso ist es unbedenklich^, von den verschiedenen Militärregierungen erlassene^äber übereinstimmende Ge setze als einheitliche Gesetze anzusehen, so daß Abweiehun gen von der Auslegung des Militärregierungsgesetzes der einen Zone zu einer Vorlage gemäß § 28 Abs 2 EGG nötigen, selbst wenn diese Abweichung ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung des Gesetzes der anderen Zone hat. Dies ist z.B für Eragen der Umstellungsgesetze in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt- Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die für die Auslegung in Frage kommende * gesetzliche Bestimmung in beiden Zonen inhaltsgleich ist. • Dies ist aber in der hier zur Entscheidung stehenden Sache nicht der Fall. Art 79 REG unterscheidet sich hinsicht- % lieh des Abs 3 von Art 68 Rückerstattungsanordnung, abgesehen von unbedeutenden stilistischen Änderungen dadurch, daß Art * * 79 Abs 3 neben einer anderen Zeit - 31- Dezember 1948 statt 30. Juni 1951 - noch einen zweiten Satz enthält? "Eine innerhalb dieser Frist erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig." Dieser zweite Satz ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt von besonderer Bedeutung gewesen» 5 # Bei dieser Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen läßt sich daher nicht sagen, daß bei der vom Kammer-gericht beabsichtigten Auslegung des Art 68 der Rückerstat- tungsanordnung eine Abweichung von der vom Oberlandesgericht in Frankfurt vorgenommenen Auslegung derselben "reichsgesetzlichen Vorschrift" im. Sinne .von § 28 Abs 2 FGG vorliegt.. Die Sache mußte daher an das Kammergericht zurück- gegeben werden« Schmidt Johannsen v« Werner Scheffler V/listenberg i