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BGH · IV ZB 38/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 38/53

wohnhaft gewesenen Kaufmann Ernst Beschwerdeführerinj die verwitwete Prau Maria von get in strasse Januar 1942 freiwillig aus dem Leben ge schiedene jüdische Kaufmann Ernst hat in einem eigenhändigen Testament vom 7» Dezember 1941 unter Aufhebung seiner früheren letztwilligen Verfügungen seinen Bru der Karl und seinen Freund, den früheren Oberregie rungsrat Adolf von als Erben mit der Maßgabe ein gesetzt daß, falls einer dieser Erben vor oder nach'dem Tode des Erblassers wegfiele, der andere "Ersatz-Erbe” sein sollte. Dezember 1941 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte als Nachlaßgericht am 7. April 1942 einen Erbschein erteilt, demzufolge Karl und Adolf von Erben des Ernst je zur Hälfte sind. Ernst hat eine Ehefrau und zwei Söhne die Beschwerdegegner, hinte«.'lassen, die bereits zur Zeit der Errichtung seines Testaments in den Vereinigten Staaten lebten 2078 BGB das Testament vom 7* Dezember 1941 sowohl beim Amtsgericht Berlin-Mitte als beim Amtsgericht Tiergarten angefochten. Art 68 der Berliner Ruckerstattungsanordnung vom 26, Juli 1949 gestützt, Entsprechend ihrem Anträge hat das Amtsge- cht Tiergarten einen che zu ihi Grünsten teilt Den idersnruch der Frau von hiergegen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7» August 1952 zurückgewiesen und die Einziehung des Erbscheins vom 7- April 1942 angeord net Das Amtsgericht hat hierbei angenommen, daß eine Anfech bung auf Grund des Der Umstand, der für die Verfügung des Erblassers maßgeblich gewesen wäre, sei der, daß nach der Verordnung unter Berücksichtigung der heutigen Rechts auffassung als widerrechtliche Drohung dahin angesehen werden dai3 man sich ihren gesetzlichen könne, daß man seine letztwillige Verfügu Polgen nur dadurch entziehen in einer nach ih rem Inhalt zulässigen '.Veise abfasse„ Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten von Prau von eingeleg te Beschwerde hat, das Landgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß § 2078 BGB Anwendung finde und daß eine widerrechtliche Drohung vorliege, gebilligt. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Frankfurt in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung(NJW 52, 105) die Auffassung vertreten, daß Art 79 des für die Länder der amerikanischen Zone erlassenen Rückerstattungsgesetzes (REG) eine Sonder- Vorschrift sei, die die Anfechtung einer letztwilligen Anordnung auf Grund des § 2078 BGB ausschliesse, wenn die Anfechtung nur auf Grund eines Tatbestandes erfolge, wie er in Art 79 Abs 1 Satz 1 REG bestimmt sei* Unter Darlegung seiner gegenteiligen Auffassung hat daher das Kammer- Sowohl das für die amerikanische Zone geltende REG Nr 59 als auch die für Westberlin erlassene Rückerstattungs anordnung regeln die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfern der nationalsozialistischen Unter drückungsmaßnahmen. 28 Abs 2 EGG angesehen werden (vgl BGHZ 1, 9 f /ll7) • Ebenso ist es unbedenklich^, von den verschiedenen Militärregierungen erlassene^äber übereinstimmende Ge setze als einheitliche Gesetze anzusehen, so daß Abweiehun gen von der Auslegung des Militärregierungsgesetzes der einen Zone zu einer Vorlage gemäß § 28 Abs 2 EGG nötigen, selbst wenn diese Abweichung ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung des Gesetzes der anderen Zone hat. Dieser zweite Satz ist für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt von besonderer Bedeutung gewesen» Bei dieser Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen läßt sich daher nicht sagen, daß bei der vom Kammer-gericht beabsichtigten Auslegung des Art 68 der Rückerstat- tungsanordnung eine Abweichung von der vom Oberlandesgericht in Frankfurt vorgenommenen Auslegung derselben "reichsgesetzlichen Vorschrift" im.

Zitierte Normen: § 2078 BGB § 28 FGG
ZoneGesetzAnfechtungBestimmungREGBeschlußAuslegung

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
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Gesetz
(Amerikanisches) Rückerstattungsgesetz Nr 59 Art 79
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(Berliner) Rückerstattungsanordnung Art 68;
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Rechtssatz
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Art 79 REG Abs 3 und Art 68 Rückerstattungsan-ordnung Abs 3 sind nicht dieselbe reichsgesetz
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Aktenzeichens IV ZB 38/535
Beschluß des BGH vom 14. Juli 1953	Kammergericht
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IV ZB 38/52
Bes o__ h 1 u IB In der Erbscheinssache
 nach dem am 17. Januar 1942 verstorbenen, zuletzt in Berlin

strasse
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wohnhaft gewesenen Kaufmann Ernst
 Beschwerdeführerinj
die verwitwete Prau Maria von
 get
in
 strasse

von P
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
1
die verwitwete Prau (xisella R, L
wohnhaft in
D.C., USA
?
der Staatsbeamte Alexis E„ Va., USA,
wohnhaft
 der Staatsbeamte Erwin J.
wohnhaft
D.C., USA,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung* vom 14o Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Y/erner,
 Seheffler und Wüstenberg beschlossen;
Die Sache wird an das Kammergericht in Berlin zurückgegeben.
2
G r ü n d e
Der am 17. Januar 1942 freiwillig aus dem Leben ge
 schiedene jüdische Kaufmann Ernst
 hat in einem
 eigenhändigen Testament vom 7» Dezember 1941 unter Aufhebung seiner früheren letztwilligen Verfügungen seinen Bru
 der Karl
 und seinen Freund, den früheren Oberregie
 rungsrat Adolf von
 als Erben mit der Maßgabe ein
 gesetzt

daß, falls einer dieser Erben vor oder nach'dem Tode
 des Erblassers wegfiele, der andere "Ersatz-Erbe” sein sollte.
Karl
 ist am 13- Juni 1942, Adolf von
 am
7
Oktober 1943 verstorben. Erb
d
Adolf
 von F
ist seine Jitwe, die Beschwerdeführerin. Auf Grund des Te staments vom 7. Dezember 1941 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte als Nachlaßgericht am 7. April 1942 einen Erbschein
 erteilt, demzufolge Karl
 und Adolf
 von
Erben des Ernst
 je zur Hälfte sind.
Ernst
 hat eine Ehefrau und zwei Söhne
 die
Beschwerdegegner, hinte«.'lassen, die bereits zur Zeit der Errichtung seines Testaments in den Vereinigten Staaten lebten
t
und die seine gesetzlichen Erben sein würden. Diese haben am
20
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März 1951 unter Berufung auf
2078 BGB das Testament
 vom 7* Dezember 1941 sowohl beim Amtsgericht Berlin-Mitte als beim Amtsgericht Tiergarten angefochten. Ihfe Anfechtung haben sie damit begründet, daß der Erblasser offenbar im Hin-
blick darauf, daß am 7. Dezember 1941 d
Vereinigten Staa
t
in den Krieg getreten seien, unter dem Eindruck gestand
 habe, seine Familie
 wiederzusehen und daß es
 ckmaßig
 sei

den Nachlaß durch seinen Bruder und seinen Freund ver
 walten zu lassen, wenn er nicht gar angenommen habe, es werde
 jaals eine Möglichkeit bestehen
d
Nachlaß seinen nach
 sten Angehörigen zuzuführen. Sie haben hierbei angegeben,
 Kenntnis von d
Inhalt d
Testaments erst durch ein Sehre
 ben ihres
 Rechtsanwalts vom 2. Februar 1951 erhalten
 zu haben. Ihre Anfechtung haben sie später auch noch auf

Art 68 der Berliner Ruckerstattungsanordnung vom 26, Juli 1949 gestützt, Entsprechend ihrem Anträge hat das Amtsge-
cht Tiergarten einen
 che
zu ihi
 Grünsten
teilt
 Den
idersnruch der Frau von
 hiergegen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 7» August 1952 zurückgewiesen und die Einziehung des Erbscheins vom 7- April 1942 angeord
 net
Das Amtsgericht hat hierbei angenommen, daß eine Anfech
 bung auf Grund des
2078 Abs 2 BGB zulässig und auch sach
 lieh begründet sei. Der Umstand, der für die Verfügung des Erblassers maßgeblich gewesen wäre, sei der, daß nach der
11= Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz seine Ehefrau und sei ne Kinder als ausgevvanderte Juden nicht erbberechtigt gewesen wären. Irrig sei hierbei seine Erwartung gewesen, daß
 diese Bestimmung dauerndes Recht sein würde. Im übrigen müsse die 11. Verordnung unter Berücksichtigung der heutigen Rechts auffassung als widerrechtliche Drohung dahin angesehen werden dai3 man sich ihren gesetzlichen könne, daß man seine letztwillige Verfügu
 Polgen nur dadurch entziehen
 in einer nach ih
 rem Inhalt zulässigen '.Veise abfasse„ Die gegen den Beschluß
 des Amtsgerichts Tiergarten von Prau von
 eingeleg
te Beschwerde hat, das Landgericht zurückgewiesen. Es hat die
 Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß § 2078 BGB Anwendung finde und daß eine widerrechtliche Drohung vorliege, gebilligt.
Auf die von Prau von	eingelegte	weitere	Be-
schwerde will das Kammergericht den angefochtenen Beschluß
s
aufheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverweisen. Es sieht sich ab^r hieran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt, abgedruckt in 1TJW 53? 310, gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Frankfurt in Übereinstimmung mit einer früheren Entscheidung(NJW 52, 105) die Auffassung vertreten, daß Art 79 des für die Länder der amerikanischen Zone erlassenen Rückerstattungsgesetzes (REG) eine Sonder-
Vorschrift sei, die die Anfechtung einer letztwilligen Anordnung auf Grund des § 2078 BGB ausschliesse, wenn die Anfechtung nur auf Grund eines Tatbestandes erfolge, wie
 er in Art 79 Abs 1 Satz 1 REG bestimmt sei* Unter Darlegung seiner gegenteiligen Auffassung hat daher das Kammer-
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gericht die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 EGG zur Entscheidung vorgelegt„
Sowohl das für die amerikanische Zone geltende REG Nr 59 als auch die für Westberlin erlassene Rückerstattungs anordnung regeln die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfern der nationalsozialistischen Unter drückungsmaßnahmen. Beide Gesetze können auch als Reichsge-
et
 im Sinne de
28 Abs 2 EGG angesehen werden (vgl BGHZ 1, 9 f /ll7) • Ebenso ist es unbedenklich^, von den verschiedenen Militärregierungen erlassene^äber übereinstimmende Ge setze als einheitliche Gesetze anzusehen, so daß Abweiehun gen von der Auslegung des Militärregierungsgesetzes der einen Zone zu einer Vorlage gemäß § 28 Abs 2 EGG nötigen, selbst wenn diese Abweichung ihre Rechtsgrundlage in einer Bestimmung des Gesetzes der anderen Zone hat. Dies ist z.B
für Eragen der Umstellungsgesetze in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt- Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die für die Auslegung in Frage kommende
*
gesetzliche Bestimmung in beiden Zonen inhaltsgleich ist.
• Dies ist aber in der hier zur Entscheidung stehenden
 Sache nicht der Fall. Art 79 REG unterscheidet sich hinsicht-
%
lieh des Abs 3 von Art 68 Rückerstattungsanordnung, abgesehen
 von unbedeutenden stilistischen Änderungen dadurch, daß Art
* *
79 Abs 3 neben einer anderen Zeit - 31- Dezember 1948 statt 30. Juni 1951 - noch einen zweiten Satz enthält? "Eine innerhalb dieser Frist erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig." Dieser zweite Satz ist für die Entscheidung des
 Oberlandesgerichts in Frankfurt von besonderer Bedeutung
 gewesen»
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Bei dieser Verschiedenheit der gesetzlichen Bestimmungen läßt sich daher nicht sagen, daß bei der vom Kammer-gericht beabsichtigten Auslegung des Art 68 der Rückerstat-
tungsanordnung eine Abweichung von der vom Oberlandesgericht in Frankfurt vorgenommenen Auslegung derselben "reichsgesetzlichen Vorschrift" im. Sinne .von § 28 Abs 2 FGG vorliegt..
Die Sache mußte daher an das Kammergericht zurück-
gegeben werden«
Schmidt Johannsen v« Werner
 Scheffler V/listenberg
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