Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 38/04
vom 24. November 2004 in der Grundbuchsache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Grundbuchverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs käme nur im Wege einer Vorlage nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.
Terno
Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Felsch