Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 26. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Urteil dem Kläger am 31. November 1977 bei dem Oberlandesgericht eine Berufungsschrift ein und bat zugleich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Januar 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Be- Februar 1978 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Berufung des Klägers für zulässig zu erklären. Der Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1978 aufzuheben und die Berufung des Klägers vom 7. November 1977 für zulässig zu erklären, richtet sich seinem Inhalt nach sowohl gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei am 31. August 1977 rechtswirksam zugestellt worden, als auch gegen dessen Meinung, ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. August 1977 dem Kläger rechtswirksam zugestellt worden. Aber auch in den letztgenannten Fällen weist das Schriftbild individuellen Charakter auf, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwert. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Prozeßbevollmächtigter habe das erstinstanzliche Urteil nicht als zugestellt entgegennehmen wollen und den "Vorgang" auch nicht als Zustellung angesehen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt; die hierfür angeführten Gründe sind zutreffend.
BUNDESGERICHTSHOF sz IV ZB 37/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Josef straße i» Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Alfred T SeflHHtt Straße gegen Frau Ernestine S c f Emil-Dil Straße 0, f Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: yf Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1978 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 19.920,— DM. G r ü n d e : Der Kläger hat Klage auf Abänderung eines anläßlich der Ehescheidung zugunsten der Beklagten geschlossenen Unterhaltsvergleichs erhoben. Durch Urteil vom 29. August 1977 wies das Amtsgericht die Klage ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Urteil dem Kläger am 31. August 1977 rechtswirksam zugestellt worden ist. Nachdem der Kläger am 4. Oktober 1977 bei dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 7. November 1977 wieder zurückgenommen hatte, reichte er am 7. November 1977 bei dem Oberlandesgericht eine Berufungsschrift ein und bat zugleich vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 20. Januar 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Be- rufung als unzulässig verworfen. Gegen diese am 2. Februar 1977 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15. Februar 1978 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Berufung des Klägers für zulässig zu erklären. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Fehl geht allerdings die Auffassung der Beklagten, der Kläger wende sich mit der Beschwerde nicht gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs. Der Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1978 aufzuheben und die Berufung des Klägers vom 7. November 1977 für zulässig zu erklären, richtet sich seinem Inhalt nach sowohl gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei am 31. August 1977 rechtswirksam zugestellt worden, als auch gegen dessen Meinung, ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Daß die Beschwerdebegründung nur zu dem ersten Punkt Stellung nimmt, ist demgegenüber ohne Belang; mit ihr ist der Antrag, gegebenenfalls auch die Frage der Wiedereinsetzung zu überprüfen, weder als nicht gestellt noch als gegenstandslos anzusehen. Das Urteil des Amtsgerichts ist am 31. August 1977 dem Kläger rechtswirksam zugestellt worden. Dessen Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt TfHHHR hat mit diesem Datum ein Empfangsbekenntnis ausgestellt. Der darauf gesetzte Schriftzug stammt ebenfalls von ihm. Rechtsanwalt unterschreibt auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise. Bestimmende Schriftsätze oder Empfangsbekenntnisse unterzeichnet er zu dem Teil so, daß sein gesamter Familienname mehr oder weniger deutlich lesbar ist (vgl. GA 6, 35, 47, 52, 57, 68, 71, 72, 78, zu 90, zu 91, 133, 139, 144, 158). Zum Teil ist der Schriftzug auf ein ver- einfachtes Schriftbild zurückgeführt (vgl. GA zu 33, 44, zu 48, zu 74); zu dieser Gruppe gehört der Schriftzug auf dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgebenden Empfangsbekenntnis (GA zu 101). Aber auch in den letztgenannten Fällen weist das Schriftbild individuellen Charakter auf, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwert. Ein Dritter, der den Namen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dessen sonstige Unterschriften kennt, kann den Namen noch aus Jenem Schriftbild herauslesen; dessen Entstehung aus der lesbar ausgeschriebenen Unterschrift ist noch zu erkennen. Insbesondere ist der erste Buchstabe entsprechend der sonstigen Schreibweise individuell geformt (T). Davon, daß - wie der Kläger meint - der Prozeßbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis "äußerstenfallsM mit einer sogenannten Paraphe versehen habe, kann keine Rede sein; ob der Anwalt tatsächlich nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen den Empfang habe bestätigen wollen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Der Schriftzug genügt somit den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Unterschrift unter ein Empfangsbekenntnis zu stellen sind (BGH VersR 1974, 1223; 1976, 169). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Prozeßbevollmächtigter habe das erstinstanzliche Urteil nicht als zugestellt entgegennehmen wollen und den "Vorgang" auch nicht als Zustellung angesehen. Eine ausdrückliche Erklärung des Zustellungsempfängers, er nehme als zugestellt entgegen, ist nicht erforderlich (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298). Im übrigen begründet das ausgefüllte, unterschriebene und an das Gericht zurückgesandte Empfangsbekenntnis eine Vermutung dafür, daß der Empfänger das Schriftstück als zugestellt an- nehmen wollte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19. Januar 1977 - IV ZB 45/76). Dafür, daß etwa keine Zustellung im förmlichen Sinne beabsichtigt gewesen sei, bot auch das vorbereitete Empfangsbekenntnis selbst keinen Anhaltspunkt. Da das erstinstanzliche Urteil am 31. August 1977 rechtswirksam zugestellt worden war, lief die Berufungsfrist am 30. September 1977 ab; die am 7. November 1977 bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift kam daher zu spät. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt; die hierfür angeführten Gründe sind zutreffend. Dr. Grell Knüfer