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BGH · IV ZB 37/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 37/77

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. April 1977 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, daß die Parteibezeichnung der Beklagten im Berufungsurteil durch die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Parteibezeichnung ersetzt wird. Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Mai 1977 suchten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für ihre Mandantin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach; gleichzeitig erklärten sie, daß sie Berufung einlegen. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. Vielmehr lassen die von ihren rechtskundigen Vertretern gewählten Formulierungen keinen Zweifel daran, daß es ihr darum ging, durch eine nachträgliche Gewährung der Wiedereinsetzung den Verwerfungsbeschluß gegenstandslos zu machen (vgl. BGH LM ZPO § 519 b Nr. 9)* Eine sofortige Beschwerde kann daher erst in dem Schriftsatz vom 8. Die Fa.Deutsche HflP-und BoflB GmbH ist entgegen der Auffassung des Landge-

Zitierte Normen: § 577 ZPO
unzulässigFirmaBeschlußZPOSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 37/77
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Ulrich L
Istraße (B,
Klägerin und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
in
 und
gegen
1. die Fa. H®B-und Bo(Hh Anlagefonds
 Dr. Adolf DBBB & Co. KG,	Fonds,
2. die Fa. Dr. Adolf
 und BoflB-Anlagefonds
& Co. KG, Geschäftsund Gewerbebau,
 beide vertreten durch deren persönlich haftende Gesell schafterin die Fa. HflB- undBo^B-Anlagefonds Dr. Adolf HB| & Co., StflHH^Mstraße B,
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
1 Dr.
11
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. April 1977 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, daß die Parteibezeichnung der Beklagten im Berufungsurteil durch die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Parteibezeichnung ersetzt wird.
Gründe :
Durch den im Tenor genannten Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 11. Februar 1977 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Mai 1977 zugestellt. Mit einem am 6. Mai 1977 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. Mai 1977 suchten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für ihre Mandantin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach; gleichzeitig erklärten sie, daß sie Berufung einlegen. Mit einem vom 8. Juni 1977 datierenden und am selben Tage eingegangenen Schriftsatz haben sie darum gebeten, wdas Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. Mai 1977 in erster Linie als sofortige Beschwerde anzusehen”.
 
Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. Mai 1977 ist nicht zu entnehmen, daß sie eine Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts durch eine höhere Instanz wünschte. Vielmehr lassen die von ihren rechtskundigen Vertretern gewählten Formulierungen keinen Zweifel daran, daß es ihr darum ging, durch eine nachträgliche Gewährung der Wiedereinsetzung den Verwerfungsbeschluß gegenstandslos zu machen (vgl. BGH LM ZPO § 519 b Nr. 9)* Eine sofortige Beschwerde kann daher erst in dem Schriftsatz vom 8. Juni 1977 gesehen werden. Dieser ist jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Berufungsgericht eingegangen. Die sofortige Beschwerde muß daher als unzulässig verworfen werden.
Die beklagten Parteien sind im Berufungsurteil imrichtig bezeichnet worden (vgl. den Beschluß des Landgerichts vom 20. April 1977, Bl 65 GA). Die nach § 319 ZPO zulässige und erforderliche Berichtigung kann auch vom Beschwerde ge rieht vorgenommen werden. Die Fa. Deutsche HflP-und BoflB GmbH ist entgegen der Auffassung des Landge-
richts nicht im Rubrum zu erwähnen, da sie nur die rechts-geschäftliche Vertreterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ist (vgl. Schriftsatz der Beklag-ten vom 12. April 1977, § 313 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Grell
 Dr. Buchholz
 Knüfer