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BGH · IV ZB 37/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 37/75

Das Oberlandesgericht hat mit dem vorbezeichneten Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Hai 1974 verkündete Urteil des Landgerichts in Siegen als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei versäumt worden. Die gegen diesen Beschluß formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Das Urteil des Landgerichts ist dem Rechtsanv,ralt der Beklagten mit Schreiben des Gegenanwalts vom 4. Auf der beigefügten Urteilsausfertigung ist mit Datum vom 4. (11 zugestellt") • Nicht dieses Datum der Zusendung durch den die Zustellung betreibenden Prozeßbevollmächtigtsn ist aber für die Zustellung maßgebend, sondern der Tag, an dem der Zustellungsempfänger das Schriftstück erhält und quittiert. Diese Urteilsausfertigung enthält das mit dem Datum des 6.

UrteilsausfertigungAnwaltZustellungBeschluß

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 37/75
in dem Rechtsstreit
 der Frau Christel &4BHHHHI >	4HB0#
Otto-Bi^HBJ-Allee
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Recht und
 Dr.
in
 gegen
den Dipl,-Ing. Harald Unter den
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1975 aufgehoben.
G r ü n d e :
Das Oberlandesgericht hat mit dem vorbezeichneten Beschluß die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Hai 1974 verkündete Urteil des Landgerichts in Siegen als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei versäumt worden.
Die gegen diesen Beschluß formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts beruht auf einem Irrtum. Das Urteil des Landgerichts ist dem Rechtsanv,ralt der Beklagten mit Schreiben des Gegenanwalts vom 4. Juni 1974 zwecks Zustellung übersandt worden. Auf der beigefügten Urteilsausfertigung ist mit Datum vom 4. Juni 1975 vermerkt worden, das Urteil werde zwecks Zustellung übersandt
(11 zugestellt") • Nicht dieses Datum der Zusendung durch den die Zustellung betreibenden Prozeßbevollmächtigtsn ist aber für die Zustellung maßgebend, sondern der Tag, an dem der Zustellungsempfänger das Schriftstück erhält und quittiert. Das ist hier ausweislich der von den Anwälten des Klägers übersandten Urteilsausfertigung der 6. Juni 1974. Diese Urteilsausfertigung enthält das mit dem Datum des 6. Juni 1974 Unterzeichnete Empfangsbekenntnis des Anwalts der Beklagten. Daß der Anwalt der Beklagten das Urteil nicht früher erhalten hat, ergibt das erwähnte Schreiben vom 4. Juni 1974, das lt. EingangsStempel erst am 6. Juni 1974 bei ihm eingegangen ist. Da die Berufung bei dem Oberlandesgericht am 8. Juli 1974, einem Montag, eingegangen ist, ist die Berufungsfrist gewahrt worden.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Hauß
 Dr. Buchholz
 Rottmüller