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BGH · IV ZB 37/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 37/74

Der Kläger hat gegen das Seheidungsurteil des Landgerichts München I vom 31. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. Demgemäß wurde das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt NiHK, am 12, September 1972 zugestellt, Rechtsanwalt teilte den Zustellungs- Oktober 1972 eingetragen worden, und zwar auf Grund eines von Rechtsanwalt SchfBHBP, einem weiteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers der ersten Instanz, erhaltenen Briefes, der darin mitgeteilt hatte, das Urteil des Landgerichts sei am 18. Urteil von Amts wegen zugestellt worden ist. Da er dies unterlassen hat, trifft ihn an dem Fristablauf ein Verschulden, das nach § 232 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungBerufungsfristMünchenBeschlußZPOKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 37/74
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das Seheidungsurteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1972, das seinem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges, Rechtsanwalt Frank am 12. September 1972 zugestellt worden ist, nach Fristablauf am 13. Oktober 1972 Berufung zu dem Oberlandesgericht München eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde am 14. Februar 1973 als unzulässig verworfen. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 1973 zugestellt.
Am 28. Februar 1973 hat der Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. November 1973* dem Prozeßbevollmächtigten am 28. November 1973 zugestellt, zurückgewiesen.
Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet .
Ehescheidungsurteile sind gemäß § 625 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Demgemäß wurde das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im ersten Rechtszuge, Rechtsanwalt NiHK, am 12, September 1972 zugestellt, Rechtsanwalt	teilte	den Zustellungs-
tag dem Kläger mit. Der Kläger will den Brief des Rechtsanwalts	vom 16* September 1972 im Laufe des Monats
 September 1972 seinem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz übersandt haben. Der Brief ist Jedoch nicht angekommen.
Das Ende der Berufungsfrist ist auf den 18. Oktober 1972 eingetragen worden, und zwar auf Grund eines von Rechtsanwalt SchfBHBP, einem weiteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers der ersten Instanz, erhaltenen Briefes, der darin mitgeteilt hatte, das Urteil des Landgerichts sei am 18. September 1972 "von Anwalt zu Anwalt" zugestellt worden. Infolgedessen ist die Berufung verspätet eingelegt worden.
In der Versäumung der Berufungsfrist hat das Berufungsgericht zu Recht keinen unabwendbaren Zufall gesehen, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigt. Denn die Unterlassung fristgerechter Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels infolge eines Rechtsirrtums ist regelmäßig nicht entschuldbar (BGHZ 8, 47, 54). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte wissen, daß bei Ehescheidungsurteilen eine Zustellung im Parteibetrieb ohne rechtliche Bedeutung ist. Er hätte bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können, daß es für den Lauf der Berufungsfrist allein auf den Tag ankommt, an dem das
 
Urteil von Amts wegen zugestellt worden ist. Es war deshalb seine Sache, die insoweit bestehende Unklarheit zu beseitigen und den maßgeblichen Zustellungstag festzustel len, sei es durch eine Rückfrage beim Gericht, bei Rechts anwalt Sc	bei	Rechtsanwalt Niepel oder bei dem
 Kläger persönlich. Da er dies unterlassen hat, trifft ihn an dem Fristablauf ein Verschulden, das nach § 232 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. RG JW 1931, 2365; BGH LM ZPO § 233 Nr. 67).
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	3.000,
Johannsen
 Dr. Bukow