Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Juni 1973 legte der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung beim Oberlandesgericht ein und suchte zugleich um die V.riederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 2. Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkannte, daß er eine an das unzuständige Landgericht Hannover gerichtete Berufungsschrift unterschrieben hatte, hätte er durch Vernichtung dieses Exempiares, durch Streichung des Textes oder durch die Löschung der Unterschrift dafür sorgen müssen, daß die falsch adressierte Berufungsschrift nicht in den Geschäftsgang kam und als wirksame Berufungseinlegung behandelt wurde. Daß er diese einfache und nach der Sachlage gebotene Maßnahme unterlassen hat, ist ihm vom Oberlandesgericht mit Recht als Verschulden angelastet worden. Zu Recht hat daher das Oberlandesgericht dem Beklagten, der die Versäumnis seines Anwalts gegen sich gelten lassen muß, die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 37/73 in dem Rechtsstreit des Tankwarts Kurt K » - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers, j Rechtsanwälte Pres« und in gegen das Kind Annabell F 1966 in Hi Kreis Jugendamt Nt , geboren am I, vertreten durch das Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Ct Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlan' desgerichts Celle vom 2. August 1973 wird zu rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 3.000,- DM. Gründe : Durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt/Rbge. vom 10. April 1973 ist der Beklagte als Vater der Klägerin festgestellt worden. Das Urteil wurde seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. April 1973 zugestellt. Dieser legte am 16. Mai 1973 Berufung beim Landgericht Hannover ein, nahm die Berufung aber am 23. Mai 1973 wieder zurück. Am 6. Juni 1973 legte der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz Berufung beim Oberlandesgericht ein und suchte zugleich um die V.riederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 2. August 1973 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß vom Beklagten frist-und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erkannte, daß er eine an das unzuständige Landgericht Hannover gerichtete Berufungsschrift unterschrieben hatte, hätte er durch Vernichtung dieses Exempiares, durch Streichung des Textes oder durch die Löschung der Unterschrift dafür sorgen müssen, daß die falsch adressierte Berufungsschrift nicht in den Geschäftsgang kam und als wirksame Berufungseinlegung behandelt wurde. Daß er diese einfache und nach der Sachlage gebotene Maßnahme unterlassen hat, ist ihm vom Oberlandesgericht mit Recht als Verschulden angelastet worden. Die Unterlassung ist für die Versäumung der Berufungsfrist auch mitursächlich gewesen. Daran ändert es nichts, daß der Anwalt seinem Büro die - nicht befolgte - Weisung gegeben haben will, ein Schreiben vorzubereiten, in dem die am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte um Einlegung der Berufung gebeten wurden. Ob hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, daß die dem Büro erteilten Weisungen genügend deutlich waren, kann dahinstehen. 4 ' V Zu Recht hat daher das Oberlandesgericht dem Beklagten, der die Versäumnis seines Anwalts gegen sich gelten lassen muß, die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukov; Richter am BGH Dr. Buchholz ist infolge Krankheit an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß