Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nach den Erklärungen des Rechtsanwalts dessen Verschulden* Er war im Angestelltenverhältnis bei der von den Rechtsanwälten Ludwig von KflHIB» Günter IVHBß und IflK gebildeten Anwaltssozietät beschäftigt, der die Beklagte den Auftrag erteilt hatte, gegen das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen* Das Oberlandesgericht hat angenommen, Rechtsanwalt sei mit der selbstän- Die Annahme, daß Rechtsanwalt die Durchführung der Berufung zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden sei, läßt sich Jedoch nach den Ausführungen, alt denen die sofortige Beschwerde begründet worden ist, nicht aufrecht erhalten. Gleichwohl ist der Beklagten die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung im Ergebnis mit Recht rersagt worden, da es an allen Angaben darüber fehlt, wie es im einzelnen zu der Fristversäumnis gekommen ist, und da deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß für die Fristversäumung nicht nur ein Versagen des Rechtsanwalts sondern außerdem ein Mangel in der Organisation des Rechtsanwaltsbüros ursächlich war. Das Büropersonal muß also angewiesen sein, die in dem Kalender eingetragene Frist erst zu löschen, nachdem es festgestellt hat, daß die Berufungsbegründung abgesamdt oder mindestens postfertig gemacht worden ist, und bei noch offener Frist, deren Ablauf bevor steht, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen (BGH LH ZPO § 232 Anh. Nr. Wenn ein entsprechender Vortrag vom Beklagten nachgebracht würde, so könnte er, da die Frist des § 234 Abs.1, 2 ZPO abgelaufen ist, nicht berücksichtigt werden, denn es handelt sich dabei um einen selbständigen, für die Ent-
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 37/70 BESCHLUSS in Sachen der Firaa A. und J. M »Sped^ion, Inhaber August MHHB» DlHilHHK FflHIBstraBeflK Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Hermann A N( Hermann vertreten durch den GmbH, Lfts führer Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 16. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats ln Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25« Mai 1970 wird zurückgewiesen* Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens* Gründe : Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht nach den Erklärungen des Rechtsanwalts dessen Verschulden* Er war im Angestelltenverhältnis bei der von den Rechtsanwälten Ludwig von KflHIB» Günter IVHBß und IflK gebildeten Anwaltssozietät beschäftigt, der die Beklagte den Auftrag erteilt hatte, gegen das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen* Das Oberlandesgericht hat angenommen, Rechtsanwalt sei mit der selbstän- digen Bearbeitung der Sache beauftragt und deshalb Vertreter der Partei gewesen; sein Verschulden müsse sich die Beklagte als eigenes Verschulden zurechnen lassen* Die Annahme, daß Rechtsanwalt die Durchführung der Berufung zur selbständigen Bearbeitung übertragen worden sei, läßt sich Jedoch nach den Ausführungen, alt denen die sofortige Beschwerde begründet worden ist, nicht aufrecht erhalten. Diese Ausführungen, mit denen die ln Wiedereinsetzungsgesuch gemachten Angaben erläutert und klargestellt worden sind und die deshalb noch nachgebracht werden konnten, ergeben, daß der verantwortliche Bearbeiter der Sache der Rechtsanwalt von KflHBPwar, während Rechtsanwalt H^^-FfHBIdie Stellung eines Hilfsarbeiters batte, der nicht selbst Vertreter der Partei war und für dessen Verschulden die Beklagte nicht einzustehen braucht. Gleichwohl ist der Beklagten die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung im Ergebnis mit Recht rersagt worden, da es an allen Angaben darüber fehlt, wie es im einzelnen zu der Fristversäumnis gekommen ist, und da deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß für die Fristversäumung nicht nur ein Versagen des Rechtsanwalts sondern außerdem ein Mangel in der Organisation des Rechtsanwaltsbüros ursächlich war. Für einen solchen Organisationsmangel wären aber die mit der Durchführung der Berufung betrauten Rechtsanwälte als Vertreter der Beklagten und damit die Beklagte selbst verantwortlich (§ 232 Abs. 2 ZPO). Ua eine Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu vermeiden, ist es nicht nur erforderlich, daß im Anwaltsbüro eine Vorlagefrist für die BerufUngs-begründung notiert wird und die Akten dem bearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vorgelegt werden; vielmehr muß ferner durch allgemeine Anordnungen sichergestellt sein, daß das Büropersonal kontrolliert, ob die Berufungsbegründung auch wirklich rechtzeitig hinausgeht , und daß es den Rechtsanwalt gegebenenfalls auf den drohenden Fristablauf aufmerksam macht. Das Büropersonal muß also angewiesen sein, die in dem Kalender eingetragene Frist erst zu löschen, nachdem es festgestellt hat, daß die Berufungsbegründung abgesamdt oder mindestens postfertig gemacht worden ist, und bei noch offener Frist, deren Ablauf bevor steht, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen (BGH LH ZPO § 232 Anh. Nr. 22, § 233 Anh. Nr. 33. § 233 Fd Nr. 4). Es ist nicht dargetan, daß das Büropersonal der Anwaltssozietät, bei der Rechtsanwalt beschäftigt war, dahingehende Anweisungen erhalten hatte oder daß es, wenn solche Anordnungen gegeben worden sein sollten und ihre Durchführung ausreichend überwacht worden sein sollte, trotzdem zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen wäre. Wenn ein entsprechender Vortrag vom Beklagten nachgebracht würde, so könnte er, da die Frist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO abgelaufen ist, nicht berücksichtigt werden, denn es handelt sich dabei um einen selbständigen, für die Ent- Scheidung Ton Tomherein erheblichen Sachverhalt, nicht um eine bloBe Ergänzung des bisherigen Vorbringens« Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr« Buchholz