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BGH · IV ZS 37/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 37/69

Der durch ein Ehescheidungsurteil nicht beschwerte Kläger kann Berufung einlegen, um die Klage zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten. In diesem Pall muß der Berufungsbegrtindungsschrift zu entnehmen sein, daß die Aufhebung des Scheidungsurteils erstrebt wird und daß zur Aufrechterhaltung der Ehe die entsprechenden Prozeßerklärungen abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Antrag gestellt, die Ehe mit dem Beklagten auf Grund des § 48 EheG zu scheiden. Die J3erufungs-schrift enthält nur die Berufungseinlegung mit dem Zusatz: "Berufungseinlegung erfolgt deshalb, weil die Trennung der Parteien bereits in Deutschland erfolgt ist und das Urteil in seiner jetzigen Begründung und Passung in Argentinien nicht anerkannt wird." Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß innerhalb der laufenden Begründungsfrist keine den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprechende Berufungsbegründung eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch für den Pall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zu dem Zweck der Zurücknahme der Scheidungsklage oder zu dem Zweck des Verzichts auf das Scheidungsrecht eingelegt wird (Hoffmann/Stephan EheG 2. V 3 a vor § 5-11 .*• Diese Rechtsprechung vr hält es ita Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe für geboten, dem Kläger im anhängigen Rechtsstreit Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Prozeßerklärungen das Scheidungsurteil zur Aufhebung zu bringen. Der Hinweis, das angefochtene Urteil werde in Argentinien, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nicht anerkannt, läßt nicht erkennen, daß die Klägerin die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt und welche Erklärungen sie zu diesem Zweck abgeben will.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 519 ZPO
BerufungRechtsmittelEheZweckZPOBegründungKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 519 Ab3. 3
Der durch ein Ehescheidungsurteil nicht beschwerte Kläger kann Berufung einlegen, um die Klage zurückzunehmen oder auf sein Scheidungsrecht zu verzichten. In diesem Pall muß der Berufungsbegrtindungsschrift zu entnehmen sein, daß die Aufhebung des Scheidungsurteils erstrebt wird und daß zur Aufrechterhaltung der Ehe die entsprechenden Prozeßerklärungen abgegeben werden.
BGH. ßeschl.v.24. September 1969 - IV ZS 37/69 - OLG Stuttgart
LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
17 ZB
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der kaufmännischen Angestellten Gertrude Anna P
geh.
Istraße'
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann Eduardo Juan Jose in	G^L,	Prov.
''Argentinien
>
Beklagten, Berufungsbekl^gten und Beschwerdegegner,
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. KauS sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Antrag gestellt, die Ehe mit dem Beklagten auf Grund des § 48 EheG zu scheiden. Obwohl das Landgericht nach diesem Antrag erkannt hat, hat sie Berufung eingelegt. Die J3erufungs-schrift enthält nur die Berufungseinlegung mit dem Zusatz: "Berufungseinlegung erfolgt deshalb, weil die Trennung der Parteien bereits in Deutschland erfolgt ist und das Urteil in seiner jetzigen Begründung und Passung in Argentinien nicht anerkannt wird." Eine weitere Begründung der Berufung i3t nicht erfolgt.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß innerhalb der laufenden Begründungsfrist keine den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprechende Berufungsbegründung eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt.
Die nach den §§ 519 h Abs. 2, 547, 577 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Grundsätzlich kann ein Xläger gegen das seinem Klageantrag stattgebenae Urteil kein Rechtsmittel einlegen, da es für dieses an der Voraussetzung einer Beschwer fehlt. Ein solches Rechtsmittel wäre als unzulässig zu verwerfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch für den Pall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zu dem Zweck der Zurücknahme der Scheidungsklage oder zu dem Zweck des Verzichts auf das Scheidungsrecht eingelegt wird (Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 41 Anm. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO-Komm. 19- Aufl. Allg.Einl. V 3 a vor § 5-11 .*• Diese Rechtsprechung vr hält es ita Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe für geboten, dem Kläger im anhängigen Rechtsstreit Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Prozeßerklärungen das Scheidungsurteil zur Aufhebung zu bringen. In einem solchen Pall muß die Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) der besonderen Sachund Rechtslage angepaßt werden.
Der Kläger kann hier naturgemäß nicht einzelne Gründe
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bezeichnen, aus denen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegrlindung mu3 in diesem Fall jedoch, um dem Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen, deutlich erkennen lassen, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll und daß zu diesem Zweck entsprechende Prozeßerklärungen (Klageverzicht oder Klagerücknahme) abgegeben werden.
Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsschrift der Klägerin nicht. Der Hinweis, das angefochtene Urteil werde in Argentinien, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, nicht anerkannt, läßt nicht erkennen, daß die Klägerin die Aufrechterhaltung der Ehe erstrebt und welche Erklärungen sie zu diesem Zweck abgeben will. Es hätte daher noch einer Berufungsbegründungochrift mit der erforderlichen Klarstellung bedurft.
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Daher hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel im Ergebnis mit Recht wegen mangelnder Begründung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
Dr. HauS	Bundesrichter	Johannsen	Dr.	Pfretz3chno
 ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Hauß
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow