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BGH

Gericht: BGH

Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger häufig Reisen in die Bundesrepublik unternahm, die der Aufgabe dienten, Tarnorganisationen aufzuziehen, Infiltration zu betreiben und Bewegungen ins Leben zu rufen, die der Regierung und den Besatzungsmächten Schv/ierigkeiten bereiten sollten, und daß seine Handlungsweise nach Art und Umfang einen ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems darotollte. /Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den frühen Zeitpunkt und die kurze Dauer der Tätigkeit des Klägers außer acht gelassen, desgleichen die Tatsache, daß Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG verwirklicht hat; die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände können keinen Anlaß geben, sein Verhalten rechtlich anders zu würdigen. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend, unrichtig und unter unzureichender Berücksichtigung des Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz gewürdigt, kann auch damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, denn damit werden nur Verfahrensverstöße behauptet, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde widerspricht das Urteil des Berufungsgerichts nicht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind. 375 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, der Ausschluß von Entschädigungsleistungen sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG in den Fällen unvereinbar, in denen der Verfolgte sich im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei für deren Ziele eingesetzt habe, ohne dabei gegen die allgemeinen Strafgesetze zu verstoßen. Mai 1949 die freiheitliche demokratische 6rundordnung im Sinne des 6rund-gesetzes bekämpft hat, und daß er aus diesem 6runde nach der eindeutigen, keine Ausnahme zulassenden gesetzlichen Regelung von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Ausschluß von der Entschädigung nach dem 6esetz nicht durch nachträgliches Wohlverhalten rückgängig gemacht wird, und daß für Billig-keitserwägungen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BE6 kein Raum ist.

Zitierte Normen: § 6 BEG Art. 3 GG § 97 ZPO
SEDBerufungsgerichtBundesrepublikTätigkeitBeschwerdeKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

2496 OrO
BUNDESGERICHTSHOF
SJSJUH—	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Journalisten Georg Anton Michael Leo Straße
W
7
Pro ze ßbevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers, Hechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 139
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Y/üstenberg, Br. Loe-wenheim, Br. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 12. Juli 1967 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 28. Oktober 1966 wird zu-rückgev/iesen.
Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Ber Kläger ist Verfolgter. Seine Entschädigungsansprüche sind ihm vom Berufungsgericht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG versagt wordon. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugclassen. Bie dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschv/erde ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert der Ausschließungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG, daß der Verfolgte Handlungen begangen hat, die objektiv und seinen Absichten nach darauf gerichtet waren, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Beutschland zu unterhöhlen, und daß solchen Handlungen ihrer Art und
 
ihrem Umfang nach eine Bedeutung zukommt, die eie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Erweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems macht (Urteile RzW 1961, 378 Nr. 19, 1963, 19 Nr. 14, Beschluß KzW 1965, 562 Nr® 32). Es besteht keine Veranlassung, dazu nochmals grundsätzlich Stellung zu nehmen.
Von den dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hat festgestellt, daß der Kläger vom August 1950 bis zu dem März 1952 ein leitender Funktionär der Westabteilung des Büros des Nationalrato der Nationalen Front war, daß diese Dienststelle ein wichtiges Instrument der SED und der sowjetischen Militärverwaltung für den Kampf gegen die verfas sungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik darstellte, und daß der Kläger an hervorgehobener Stelle und mit beträchtlichen Befugnissen für dieses Ziel eingeschaltet war und sich wissentlich und willentlich dieser Tätigkeit widmete.
Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger häufig Reisen in die Bundesrepublik unternahm, die der Aufgabe dienten, Tarnorganisationen aufzuziehen, Infiltration zu betreiben und Bewegungen ins Leben zu rufen, die der Regierung und den Besatzungsmächten Schv/ierigkeiten bereiten sollten, und daß seine Handlungsweise nach Art und Umfang einen ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems darotollte. Das Berufungsgericht hat weiter seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Kläger mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zur Unterhöhlung der freiheitlichen Ordnung leisten wollte.
/Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den frühen Zeitpunkt und die kurze Dauer der Tätigkeit des Klägers außer acht gelassen, desgleichen die Tatsache, daß
 
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diese Tätigkeit sich nur auf dem Wirtschaftssektor abgespielt habe und der Kläger nicht zu den langjährigen Mitgliedern der KPD oder der SED und auch nicht zu dem Kreis geschulter kommunistischer Spitzenfunktionäre gehört habe. Nach der heutigen geläuterten Rechtsauffassung sei in seinem Verhalten ein Beitrag zur Wiedervereinigung auf den Wirtschaftssektor und nicht ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu erblicken. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG verwirklicht hat; die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände können keinen Anlaß geben, sein Verhalten rechtlich anders zu würdigen. Die Rechtslage ist insoweit klar.
Soweit die Beschwerde vorbringt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend, unrichtig und unter unzureichender Berücksichtigung des Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz gewürdigt, kann auch damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, denn damit werden nur Verfahrensverstöße behauptet, die keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde widerspricht das Urteil des Berufungsgerichts nicht den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind. In der RzW 1961,
375 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, der Ausschluß von Entschädigungsleistungen sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG in den Fällen unvereinbar, in denen der Verfolgte sich im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei für deren Ziele eingesetzt habe, ohne dabei gegen die allgemeinen Strafgesetze zu verstoßen.
 
Es kann dahinstehen 9 oh die SED bis zu dem Verbot der KFD den Schutz des Art. 21 66 genießen konnte. Der Kläger handelte nicht im Hahmen einer politischen Partei und der dieser verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (BVerf6 NJW 1961, 723 Nr. 2}, wenn er Tarnorganisationen aufzuziehen und Infiltrationzu betreiben versuchte, wenn er sich also darum bemühte, Bewegungen zu schaffen, die dazu bestimmt waren, die freiheitliche demokratische örundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu unterhöhlen, ohne daß die eigentlichen Urheber und die Partei, die dahinterstand, und deren letzte Ziele erkennbar werden sollten. Auch in dieser Hinsicht gibt die Rechtslage zu Zweifeln keinen Anlaß.
Wenn anderen Personen, die für die Nationale Prent tätig waren, Entschädigung geleistet worden ist, so gibt das dem Kläger keinen Rechtsanspruch. Entscheidend ist, daß der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische 6rundordnung im Sinne des 6rund-gesetzes bekämpft hat, und daß er aus diesem 6runde nach der eindeutigen, keine Ausnahme zulassenden gesetzlichen Regelung von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Ausschluß von der Entschädigung nach dem 6esetz nicht durch nachträgliches Wohlverhalten rückgängig gemacht wird, und daß für Billig-keitserwägungen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BE6 kein Raum ist.
Da keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs, 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde de3 Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs, 19 § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Baske
Y/üstenberg