Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4c November 1959 Es ist auch eine unangreifbare tatsächliche Feststellung, wenn es in dem Urteil des Berufungsgerichts heißt, daß eine ärztliche Untersuchung, die nach der Behauptung des Klägers aus Verfolgungsgründen vor seiner Heranziehung zu dem vYehrdienst unterblieb, seine Anfälligkeit für lüalaria und Blutruhr, die er sich dann in Griechenland zuzog, nicht hätte erkennen lassen und insofern für die eingetretene Schädigung nicht kausal war. Das Berufungsgericht hat ferner eine verfolgungsbedingte gesundheitliche Schädigung des Klägers bei der OT-Sondereinheit durch mangelhafte Ernährung mit der Begründung verneint, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß den Angehörigen dieser Einheit aus Verfolgungsgründen Lebensmittel» die an sich zur Verfügung gestanden hätten, vorenthalten worden seien« Dabei ist offenbar übersehen, daß nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs.2» § A3 Abs.3 BEG eine Widerlegung der Vermutung, die bei dem Kläger während seiner Zugehörigkeit zu diesen Einheiten oder im unmittelbaren Anschluß daran aufgetretenen Gesundheitsschäden seien auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen, erforderlich ist, und daß diese Vermutung auch dahin geht, die Gefahrenlage, aus der heraus es zu den Gesundheitsschäden kam, sei gegenüber nichtver-folgten Personen erhöht gewesen. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Wesen der gesetzlichen Vermutung und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Auch die Sicherung einer einheitlichen hechtsprechung erfordert eine solche Entscheidung nicht. dem Mindestsatz von 15 £ des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten berechnet hat, wirft ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.Der Kläger wendet sich insoweit in seiner Beschwerde allein gegen die tatsächlichen Grundlagen, die für die Festsetzung des Hundertsatzes maßgebend gewesen sind. Hier war nun allerdings die Entscheidung des Oberlandesgerichts wegen der von dem Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem maßgebenden Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Art. IV Abs. 1 der VO ist jedoch entsprechend anzuwenden, v/enn ein vor der Verkündung der Verordnung ergangenes Urteil des Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist.
IV ZB 37/60 2428 096 Beschluß In der Entschädigungssache des Malers und Graphikers in BSMB, R^PBIstraße Klägers und Beschwerdeführers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr^HHHHHV in gegen die Freie Hansestadt HHI, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit in Beklagte und Beschwerdegegnerin, - ^rozeßbevollmächtigte; PrPr.i hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4c November 1959 in der Sitzung vom 8. April I960 beschlossen: Pie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Per Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Pas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und AuäLagen. Gründe: 1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und an seiner Gesundheit geschädigt worden. Die dadurch bei ihm eingetretene Minderung seiner Erwerhsfähigkeit beträgt 30 wenn dagegen die Gesundheitsschäden als verfolgungsbedingt miteingerechnet werden, die der Kläger sich während seines Dienstes bei der Bewährungseinheit 999 der Wehrmacht in Griechenland und bei einer OT-Sondereinheit im Westen zugezogen hat, beträgt sie 40 Das Berufungsgericht hat die Einbezie-hung dieser Gesundheitsschäden abgelehnt, weil die bei der Y,'ehrmacht s ei nh eit und der CT-Sonderheit von dem Kläger erlittenen Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Auswirkung derjenigen Gefahrenlage eingetreten seien, in der sich normalerweise alle Soldaten befunden hätten, die zu militärischen Einsätzen gelangt seien; durch die Verfolgung sei diese Gefahrenlage nicht erhöht worden, und die genannten Körperscfcäden seien deshalb der Verfolgung nicht eigentümlich. Damit befindet sich das Berufungsgericht grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats. Es ist auch eine unangreifbare tatsächliche Feststellung, wenn es in dem Urteil des Berufungsgerichts heißt, daß eine ärztliche Untersuchung, die nach der Behauptung des Klägers aus Verfolgungsgründen vor seiner Heranziehung zu dem vYehrdienst unterblieb, seine Anfälligkeit für lüalaria und Blutruhr, die er sich dann in Griechenland zuzog, nicht hätte erkennen lassen und insofern für die eingetretene Schädigung nicht kausal war. In dem Urteil des Berufungsgerichts wird weiter i ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, daß wegen des damaligen Gesundheitszustandes des Klägers für den Fall einer talari aerkrankung so ernste Folgen hätten befürchtet werden müssen, daß ein Truppenarzt den Kläger nach den für alle Soldaten geltenden Beurteilungsmaßstäben für einen Einsatz in Griechenland untauglich befunden hätte. Das Berufungsgericht hat ferner eine verfolgungsbedingte gesundheitliche Schädigung des Klägers bei der OT-Sondereinheit durch mangelhafte Ernährung mit der Begründung verneint, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß den Angehörigen dieser Einheit aus Verfolgungsgründen Lebensmittel» die an sich zur Verfügung gestanden hätten, vorenthalten worden seien« Dabei ist offenbar übersehen, daß nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2» § A3 Abs. 3 BEG eine Widerlegung der Vermutung, die bei dem Kläger während seiner Zugehörigkeit zu diesen Einheiten oder im unmittelbaren Anschluß daran aufgetretenen Gesundheitsschäden seien auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen, erforderlich ist, und daß diese Vermutung auch dahin geht, die Gefahrenlage, aus der heraus es zu den Gesundheitsschäden kam, sei gegenüber nichtver-folgten Personen erhöht gewesen. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Wesen der gesetzlichen Vermutung und bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Auch die Sicherung einer einheitlichen hechtsprechung erfordert eine solche Entscheidung nicht. 2. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht nach der von ihm vorgenomnenen Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach § 31 3EG, $ 15 2.DV-BEG die Gesundheitsschadenrente nach 1 ft - 4 dem Mindestsatz von 15 £ des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten berechnet hat, wirft ebenfalls keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Der Kläger wendet sich insoweit in seiner Beschwerde allein gegen die tatsächlichen Grundlagen, die für die Festsetzung des Hundertsatzes maßgebend gewesen sind. Daß es sich bei dieser Festsetzung nicht um eine Brmes-sensentscheidung der Entschädigungsbehörde handelt, hat der Senat wiederholt ausgesprochen. 3. Auch zur Entscheidung der Frage, ob sich die Ansprüche des Klägers etwa auf Grund der nach der Verkündung des Berufungsurteils erlassenen 2. vo zur Änderung der 1., 2. und 3. DV-BEG vom 25. Februar I960 (BGBl I, 130) erhöhen, bedarf es der Zulassung der Revision nicht. Nach dem Wortlaut des Art.IV Abs. 1 dieser VC steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor der Verkündung der Verordnung ex'gange-nen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund der Verordnung nicht entgegen. Hier war nun allerdings die Entscheidung des Oberlandesgerichts wegen der von dem Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem maßgebenden Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Art. IV Abs. 1 der VO ist jedoch entsprechend anzuwenden, v/enn ein vor der Verkündung der Verordnung ergangenes Urteil des Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist. Ac Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision^tjLforderliehen Voraussetzur.- gen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Xostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, $ 225 Abs. 1 Bi&, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim