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BGH

Gericht: BGH

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen» Bas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühiren und -auslagen* Demjenigen Verfolgten, der die nachgeholte Ausbildung nicht abgeschlossen, sondern sie vorzeitig abgebrochen hat, steht nach § 118 BEG nur eine Entschädigung von 5*000 DM zu. Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisem Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs.1, § 225 Abso 1 BEG?

Zitierte Normen: § 118 BEG
AusbildungBEGgründenAscherBeschwerdeKlägerverfolgtsofortig

Volltext der Entscheidung

JY_zb_37/5S
2545 044
Beschluß
 In der Ents'chädigungssache
 des Kaufmanns Emanuel
 Weg •?
Klägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land B e r 1 i n ? vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf? Pehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner?
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 1956
in der Sitzung vom 18» März 1959
beschlossens
 Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen» Bas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühiren und -auslagen*
Gründe $
Per“Kläger macht einen Anspruch auf Vergütung von Ausbildungskosten von mehr als 5«000 PM, die ihm bei der Nachholung seiner Ausbildung entstanden seien? geltend (§ 116 Abs. 1
2
 Satz 3 BEG). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Ausbildung wirklich nachgeholt, d.h. zu einem Abschluß gebracht ist, wobei es von der Art der Ausbildung und den Umständen des Palles abhängt, ob dafür die Ablegung einer Prüfung erforderlich ist. Demjenigen Verfolgten, der die nachgeholte Ausbildung nicht abgeschlossen, sondern sie vorzeitig abgebrochen hat, steht nach § 118 BEG nur eine Entschädigung von 5*000 DM zu. Darauf, ob der vorzeitige Abbruch der Ausbildung noch auf die Verfolgung oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, kommt es nicht an; die in dem Berufungsurteil darüber enthaltenen Ausführungen können deshalb auf sich beruhen. Unerheblich ist es ferner, ob derjenige Verfolgte, der für seine Ausbildung auf Grund des § 116 BEG eine 5.000 DM übersteigende Beihilfe erhalten, dann jedoch die Ausbildung vor ihrem Abschluß aufgegeben hat, verpflichtet ist, den 5»000 DM übersteigenden Betrag zurückzu-zahlen, Unabhängig davon, wie diese Frage zu entscheiden ist, kann jedenfalls der Verfolgte, der die Hachholung der Ausbildung endgültig aufgegeben hat, nicht die Leistung eines 5-000 DM Übersteigenden Betrages wegen Schadens in der Ausbildung verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, insbesondere dem Wortlaut und dem Zusammenhang der §§ 116,
118 B^Go Eine grundsätzliche Bechtsfrage, die zu Zweifeln Anlaß geben könnte, liegt nicht vor.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisem
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abso 1 BEG? § 97 Abs» 1 ZPO
Ascher	Bundesrichter Johanneen Wistenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher
 Wilden	Brolioewenheim
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