des Bundesgerichtshofs unter Hit Wirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Ascher, Br« Hartz Johannsen und Br« Kregel auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners von 11« Kürz 1952 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin von 1« Februar 1952 in der Sitzung vom 2« Juli 1952 tige weitere Beschwerde des Antragsgegners» Biese hat das Kammergericht gemäss § 28 Abs 2 ?GG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, Bas Ksrmergericht möchte den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das. Landgericht zuruckyerweisen- Ba-bei will es die Rechts hilf fas sung zugrunde legen f, dass , 5 3 der HausratsVerordnung auch auf Wohnlauben anzuwenden ist sieht sich aber daran gehindert durch eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15-September 1949 (SchlHA 49, 374)- . 1952 bei Gericht eingegangenen-Schriftsatz um,das Armen-recht und ..die Beiordnung eines:>ArmenantaIts für die weiv tere Beschwerde nachgesucht hat, "und dass das Kaimnerge-richt diesem Anträge erst mit Beschluss-vom 6- Harz, zugestellt am 10- Kürz 1952; entsprochen habe- Ber Y/ie-dereinsetzungsantrag ist hiernach, wie auch das Kamner-gericht angenommen hat- gerechtfertigt;- da die Voraus--Setzungen des J 22' Abs 2 FGG gegeben sind/ Eine solche Entscheidung könnte das Lannergericht allerdings auch unabhängig von der Frage treffen, ob 5 3 der HausratsVO anzuwenden ist; denn diese tatsächliche Aufklärung ist in jedem Falle für die Entscheidung über den Antrag geboten* Eine Vorlage nach j 28 Abs 2 EGG- ist jedoch auch dann möglich, wenn die Lesung der.unter den Gerichten streitigen Rechtsfrage zur Erledigung der weiteren Beschwerde nicht unerlässlich ist. Dem Kammergericht^ist aber auch darin beizutreten, dass es nach der Sachlage geboten ist, über die Anwendung des Q 5 IlauoratsVO eine Entscheidung zu treffen, weil damit die Grundlage.für die Entscheidung f über den Antrag gewonnen wird* Pas gilt auch in den Fällen, in denen nach den Vereinssatzungen Pachtparzellen nur an Mitglieder des Vereins abgegeben werden dürfen« Zwar kann in die Mitgliedschafts-Verhältnisse innerhalb des Vereins nicht eingegriffen werden, Ist nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins, so kann das L'itgliedschaftsrecht nicht in Verfahren nach der ' IiausratsVO auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Pie nach der IiausratsVO zulässige Entscheidung über die Ehev/ohnung wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass ‘ Errichtung und Benutzung der Johnung an den Bestand besonderer Uitgliedschaftsrechte des einen Ehegatten bei einem Verein oder einer Genossenschaft geknüpft ist. t/enn aber das Recht des Vermieters einer Zuweisung der Ehewohnung an den am Iliet vertrag nicht, beteiligten Ehegatten nicht entgegensteht, so folgt daraus, dass es dem Sinn der IlausratsVO entspricht., eine Entscheidung über die Wohnung in Verfahren nach der IlausratsVO auch dann zuzulassen, wenn andere Rechtsverhältnisse« insbesondere Uitgliedschafts- oder Genossenschaftsrechte beteiligt sind« Dabei ist zu beachten, dass die Zuweisung der Yfoh-nung nach der IlausratsVO dem Ehegatten, den sie zugewiesen wird, ihre Benutzung in der bisherigen Bolegenheit sichern soll« Das bedeutet, dass es bei Zuweisung einer Wohnung in beweglichen Wohnwagen oder Behelfsheimen ohne Rücksicht auf das Eigentum daran''zulässig sein muss, zugleich für den Grundstückseigentüner die' Verpflichtung • zu begründen, die Wohngelegenheit auf diesem Grundstück weiterhin zu dulden» Dazu kann gemäss § 5 IlausratsVO ein Hietverhältnis über den Platz, den die Wohngelegenheit einnimmt, begründet werden» dieses HietVerhältnis würde zugleich die Verpflichtung.für den Grundstücks--eigentümer umfassen, den Zutritt zu der 7/ohngelegenheit über das Grundstück zu dulden« ; - 2) Hach 5 2 Satz 1 IlausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen« Er hat dabei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens sowie die Ursachen der Eheauflösung zu berücksichtigen, § 2 Satz 2 IlausratsVO» Die ;jnwendung dieses Ermessens schränkt die Verordnung für die Zuweisung der Ehewohnung in den $£ 5 und 4 ein. Alleineigentum eines Ehegatten treffe,, heraus, Hit dem •Eigentum cn einen GrundötUck seien vielfache Rechte und Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und dritten Beteiligten verbunden, in die nicht, ohne Hot eingegriffen vveiv den solle. Bas Grundstückseigentum ergebe sich auch ohne weiteres aus dem Grundbuch, so dass ein klarer Anknüpfungs-'punkt gegeben seiA 2s, liege nicht im'Ginne ■ der Verordnung, die Gestaltungsbefugnis, des Richters durch eine oft schwierige und zeitraubende Kli’rung der Bigentumsverhiilt- Demgegenüber vertritt das Hanner-gericht in seinen Vorlagebeschluss'den Standpunkt, dass es nach dem Sinn der HausratsVO in erster Linie darauf ankomme, die für die Parteien wichtige Möglichkeit des Wohnens zu regeln ohne Unterschied, ob ein solches 7,’ohnen in einer beweglichen oder unbeweglichen TTokngelegenheit stattfinde, und dass 5 3 daher auch ein Haus erfasse, das mit Grund und Boden nicht fest verbunden ist. Der Pinn des § 3 Abs 1 liegt unverkennbar darin, dass derjenige Ehegatte, der nicht nur als :;i et er, sondern sogar als Eigentümer Über die' ‘Wohnung verfügen kann, grundsätzlich auch ;.das ReCiit' zur Benutzung der Wohnung behalten soll. Der Grundgedanke des Gesetzes muss aber ebenso zur'Geltung können, wenn die Ehewohnung sich nich'b in einen mit Grund und Boden fest verbundenen Haus, sondern ausnahmsweise in einem Behelfsheim oder'einer Wohnlaube befindet, die nach den allgemeinen Vorschriften des 3GB widerlegbare - Vermutung dafür aufgestellt, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gilt* Oh und inwieweit auch in Hahnen dieser Vorschrift die von den Beteiligten angebotenen Beweise für ihr Alleineigentum zu erheben sind, kann hier dahingestellt bleiben« Auch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts Schleswig nötigt nicht zu der von ihm vertretenen einschränkenden Auslegung des 5 3* 2s ist richtig, dass mit Die Bedenken, die das Kammergerieht gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig geltend macht, st sind allerdings unbegründet, Auch wenn § 3 nicht anwendbar sein würde, könnte ein MietVerhältnis zwischen dem Eigentümer-Ehegatten und dem anderen Ehegatten, dem die Wohnung zugewiesen werden soll, nach § 5 Abs 2 HausratsVO begründet werden, und es erscheint auch nicht widerspruchsvoll, dass die Anwendung des § 3 zwar abgelehnt, gleichwohl aber § 7 für anwendbar erklärt wird. Dabei handelt es sich darum, dass das Landgericht das Alleineigentum der Antragstelle rin an der 'Wohnlaube auf Grund ihrer angeblich unbestrittenen Behauptung feststeilt, ohne darauf einzugehen, dass der Antragsgegner dies von Anfang an bestritten und unter Beweisantritt substantiierte Behauptungen für das Gegenteil aufgestellt hat. Leiter hat das Landgericht die Frage des Verzichts der Antragstellerin auf ihr etwaiges Wohnrecht ah der Y.’ohnlaube und auf diese selbst nicht geklärt. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses' hat das Landgericht trotz dieser widerspruchsvollen Einlassung'der An-tragsteilerin zu der Präge des Verzichts keine Stellung genommen, Das Kammergerieht ist deshalb mit Hecht der Auffassung, dass das Landgericht in diesen beiden Pallen die ihm nach 3 12 PGG obliegende Pflicht zur Amtsermittlung verletzt hat.
CÖ si Pur das Nachschlagewerk! Nicht für _di_e_ /nitlicjie^ oaromlungj V Gesetz % IlausratsYO §§ 1« 3 Rechtssatz: Auch Wohnungen in beweglichen Y/ohngelegen- heiten fallen unter § 1 HausratsVOo Auf sie ist § 3 HausratsVO anwendbar* Aktenzeichen: IY ZB 37/52 Beschluss -vom 2* Juli 1952 Kammer ge rieht Berlin IV ZB 37/52 ■ Beschluss In der AuseinandersetzungsSache der Frau Frieda Ü Allee geh, Antrags teilerin, - vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Fritz Antragsgegner, tr* - vertreten durch Rechtsanwalt Br« hat der IV« Zivilsenat. des Bundesgerichtshofs unter Hit Wirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Ascher, Br« Hartz Johannsen und Br« Kregel auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners von 11« Kürz 1952 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin von 1« Februar 1952 in der Sitzung vom 2« Juli 1952 beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und 3nt-seheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen« - 2 6wt^***4n*6*Y dh Jttt4/9 Die 3he der beteiligten ist am 20o Juni 1951 auf die Klage des Antragsgegners unter Abweisung .der Widerklage ' der Antragstellerin ohne Oehuldaiis Spruch geschieden worden» Die frühere Lhevohnung ist eine ‘Wohnlaube» ßie steht auf einem gepachteten Grundstück» Verpächter ist der in -’s liegen drei Pachtverträge vor» der erste vom 24/ April 1943 ist. von der /ntragstellerin mit "Fritz und Frieda unterschrieben, der zweite vom 15. Dezember' 1947 ist von beiden Beteiligten und der dritte vom 1» April 1950 nur vom Antragsgegner allein unterschrieben» wie es zur Unterzeichnung dieser verschiedenen Verträge gekommen ist, ist bisher nicht aufge- klärt „ Die ntragstellerin beantragt die Zuweisung der Bhe-wohnung in der Wohnlaube an sich». Sie hat behauptet, dass die iaube ihr Eigentum sei» Der. Antragsgegner hat, das bestritten und hat seinerseits behauptet, dass die Laube ihm gehöre» * ; , Das .Amtsgericht Wedding hat durch Beschluss* vom 30» Oktober 1951 nach /jüiorung der Beteiligten die- Wohnung der Antragstellerin zugesprochen» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegnero hat* das Landgericht Berlin durchv Beschluss vom 1» Februar 1952 zurückgewieoen» Gegen diesen ihm am 16» Februar 1952 zugeotelltcn Beschluss richtet sich die an 11. IXtz 1952 bei Gericht eingegangene sofor- , tige weitere Beschwerde des Antragsgegners» Biese hat das Kammergericht gemäss § 28 Abs 2 ?GG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, Bas Ksrmergericht möchte den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das. Landgericht zuruckyerweisen- Ba-bei will es die Rechts hilf fas sung zugrunde legen f, dass , 5 3 der HausratsVerordnung auch auf Wohnlauben anzuwenden ist sieht sich aber daran gehindert durch eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15-September 1949 (SchlHA 49, 374)- . t * Ho ■ Im* Verfahren nach der IlausratsVO ist die sofortige' weitere Beschwerde nach v 27 FOG zulässig, wie der Senat schon in seinem Beschluss von 4-.Februar 1952 (IV ZB *76/51) ausgesprochen hat- Bie weitere Beschwerde des Antragsgegners ist verspätet eingelegt, Ber Antragsgegner hat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschvverdefrist gebetenEr hat dazu geltend gemacht- dass, er bereits mit einem am.20- Fpbruar. 1952 bei Gericht eingegangenen-Schriftsatz um,das Armen-recht und ..die Beiordnung eines:>ArmenantaIts für die weiv tere Beschwerde nachgesucht hat, "und dass das Kaimnerge-richt diesem Anträge erst mit Beschluss-vom 6- Harz, zugestellt am 10- Kürz 1952; entsprochen habe- Ber Y/ie-dereinsetzungsantrag ist hiernach, wie auch das Kamner-gericht angenommen hat- gerechtfertigt;- da die Voraus--Setzungen des J 22' Abs 2 FGG gegeben sind/ Auch die Voraussetzungen des'0 28 Abs 2 FGG sind erfüllt- Bas Kammergericht will die engefochtene Ent- <1 Scheidung aufheben, weil das Landgericht bei der Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Eigentums an ♦? » der 7/ohnlaube und eines von Antragsgegner behaupteten Verzichts der Antrags teile rin auf ihr Y'ohnrecht gegen V 12 FGG verstossen habe. Eine solche Entscheidung könnte das Lannergericht allerdings auch unabhängig von der Frage treffen, ob 5 3 der HausratsVO anzuwenden ist; denn diese tatsächliche Aufklärung ist in jedem Falle für die Entscheidung über den Antrag geboten* Eine Vorlage nach j 28 Abs 2 EGG- ist jedoch auch dann möglich, wenn die Lesung der.unter den Gerichten streitigen Rechtsfrage zur Erledigung der weiteren Beschwerde nicht unerlässlich ist. Js genügt; wenn das vorlegende Ober-, landesgericht bei' seiner Entscheidung davon ausgeht, dass eine Stellungnahme zu der Hechtsfrage' notwendig ist (RGZ 155, 211). Dem Kammergericht^ist aber auch darin beizutreten, dass es nach der Sachlage geboten ist, über die Anwendung des Q 5 IlauoratsVO eine Entscheidung zu treffen, weil damit die Grundlage.für die Entscheidung f über den Antrag gewonnen wird* 1) Nach § 1 IlausratsVO hat der Richter die Rechtsverhältnisse an der Vohnung zu regeln, wenn die bisherigen Ehegatten sich nach der Scheidung.nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll*. Da die Verordnung keine Ausnahmen macht, ist sie grundsätzlich auf jede Ehev/chuung anwendbar, ganz gleich, wie die Rechtslage hinsichtlich der \7ohnung in einzelnen liegt, und ob Interessen Dritter beteiligt sind. Deshalb fällt auch, die Ehewohnung in einer 7/ohnlr.ube auf Is acht- - si - * land eines Kleingartehvereihs untör 5 1 der IiausratsVO. Pas gilt auch in den Fällen, in denen nach den Vereinssatzungen Pachtparzellen nur an Mitglieder des Vereins abgegeben werden dürfen« Zwar kann in die Mitgliedschafts-Verhältnisse innerhalb des Vereins nicht eingegriffen werden, Ist nur ein Ehegatte Mitglied des Vereins, so kann das L'itgliedschaftsrecht nicht in Verfahren nach der ' IiausratsVO auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Pie nach der IiausratsVO zulässige Entscheidung über die Ehev/ohnung wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass ‘ Errichtung und Benutzung der Johnung an den Bestand besonderer Uitgliedschaftsrechte des einen Ehegatten bei einem Verein oder einer Genossenschaft geknüpft ist. Soweit durch eine Regelung nach der HausratsVO die Belange des Vereins oder der Genossenschaft? die nach,$‘7: IiausratsVO an den Verfahren zu beteiligen sind, berührt werden, muss’-das hingenorinen werden.,-Pie Vorschriften -der IiausratsVO über die Regelung der UechtsVerhältnisse an der Ehewohnung verdanken ihre-Entstehung der*seiV dem Kriege bestehenden wohnrauaverknappung, die‘auch heute noch andauert. Sie tragen-den Umstand Rechnung, dash'es für beide geschiedenen-Ehegaiten in-'der’Regel' von wesentlicher Bedeutung isfc,,ob^sie* die - Ehewohnung weiterbe-nutzen können. Pie Kohnung. soll deshalb;,'abgesehen von. den besonderen Fällen der' §$ 3, und'* 4 IiausratsVO, demje^. - VS,' ' ' e » * t « nigen Ehegatten zugewicsön werden, zu. dessen Gunsten die nach 5 2 IiausratsVO zu berUcksichtigenden’ünstände ‘ , Uberwiegen. Pie Bedeutung dieser Umstünde,steht dabei so sehr im Vordergrund, dass der Richter über dio Zuweisung der Eiiewohr.ung-unabhängig davon zu entscheiden hat, ' wer bisher Mieter der Bhewohhung-war (5 5* IiausratsVO * ' s s t * t/enn aber das Recht des Vermieters einer Zuweisung der Ehewohnung an den am Iliet vertrag nicht, beteiligten Ehegatten nicht entgegensteht, so folgt daraus, dass es dem Sinn der IlausratsVO entspricht., eine Entscheidung über die Wohnung in Verfahren nach der IlausratsVO auch dann zuzulassen, wenn andere Rechtsverhältnisse« insbesondere Uitgliedschafts- oder Genossenschaftsrechte beteiligt sind« Dabei ist zu beachten, dass die Zuweisung der Yfoh-nung nach der IlausratsVO dem Ehegatten, den sie zugewiesen wird, ihre Benutzung in der bisherigen Bolegenheit sichern soll« Das bedeutet, dass es bei Zuweisung einer Wohnung in beweglichen Wohnwagen oder Behelfsheimen ohne Rücksicht auf das Eigentum daran''zulässig sein muss, zugleich für den Grundstückseigentüner die' Verpflichtung • zu begründen, die Wohngelegenheit auf diesem Grundstück weiterhin zu dulden» Dazu kann gemäss § 5 IlausratsVO ein Hietverhältnis über den Platz, den die Wohngelegenheit einnimmt, begründet werden» dieses HietVerhältnis würde zugleich die Verpflichtung.für den Grundstücks--eigentümer umfassen, den Zutritt zu der 7/ohngelegenheit über das Grundstück zu dulden« ; - t ' * , 2) Hach 5 2 Satz 1 IlausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen« Er hat dabei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens sowie die Ursachen der Eheauflösung zu berücksichtigen, § 2 Satz 2 IlausratsVO» Die ;jnwendung dieses Ermessens schränkt die Verordnung für die Zuweisung der Ehewohnung in den $£ 5 und 4 ein. Each dem hier in Betracht kommenden £ 3 /;bs 1 soll der - 7 ■■ Richter inden Füllen, in denen einer der bisherigen Bhe- . gatten allein oder gemeinsam mit.einen Dritten Bigentüner des Hauses, in den die Bhewohnung sich befindet, ist, die .Tohnung der* änderen Ehegatten-nur zuweisen. wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ob diese Bestinnung auch auf Vohnlauben Anwendung finden kann, ist streitig. Bas Oberlandes ge rieht Schleswig hat dazu,, in seinen Beschluss vom 15. September 1949 (GchlHA 49, 374, 375) ausgeführt, dass unter "Haus” im Sinne dieser Vor^-schrift nicht auch ein Behelfsheim zu verstehen sei. Bin Behelfsheim sei eine bewegliche Sache, damit ifalle es' "nach seiner rechtlichen und sozialen Struktur" ganz aus dem Rahmen der, Regelung, wie sie C 3 für ein Haus im w . Alleineigentum eines Ehegatten treffe,, heraus, Hit dem •Eigentum cn einen GrundötUck seien vielfache Rechte und Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und dritten Beteiligten verbunden, in die nicht, ohne Hot eingegriffen vveiv den solle. Bas Grundstückseigentum ergebe sich auch ohne weiteres aus dem Grundbuch, so dass ein klarer Anknüpfungs-'punkt gegeben seiA 2s, liege nicht im'Ginne ■ der Verordnung, die Gestaltungsbefugnis, des Richters durch eine oft schwierige und zeitraubende Kli’rung der Bigentumsverhiilt- ; 0 nisse einzuschranken. Demgegenüber vertritt das Hanner-gericht in seinen Vorlagebeschluss'den Standpunkt, dass es nach dem Sinn der HausratsVO in erster Linie darauf ankomme, die für die Parteien wichtige Möglichkeit des Wohnens zu regeln ohne Unterschied, ob ein solches 7,’ohnen in einer beweglichen oder unbeweglichen TTokngelegenheit stattfinde, und dass 5 3 daher auch ein Haus erfasse, das mit Grund und Boden nicht fest verbunden ist. Darin schliesst sich der Senat der Auffassung des - 8 « « Kammergerichts an. Ob unter den Eigentum an einem Haus iia pinne des <3 3 Abs 1 nur GrundStückseigentum zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein. Dafür kann sprechen, dass im § 3 Abs 2 nur dingliche Rechte an Grundstücken dem Eigentum nach Abs 1 gleichgestellt sind. Aber selbst wenn da- nach § 3 Abs 1 nicht unmittelbar auf Shewohnungen in Re-' helfsheimen. und Wohnlauben, die als bewegliche Jache anzusehen sind, anzuwenden sein sollte, müsste die Bestimmung Jedenfalls entsprechend Anwendung finden. Der Pinn des § 3 Abs 1 liegt unverkennbar darin, dass derjenige Ehegatte, der nicht nur als :;i et er, sondern sogar als Eigentümer Über die' ‘Wohnung verfügen kann, grundsätzlich auch ;.das ReCiit' zur Benutzung der Wohnung behalten soll. Das Gesetz hat dabei nur den Regelfall genannt,„dass das Ei- / ' * . * gentüm an der ‘Wohnung sich mit dem Eigentum .an einem Haus declct. Der Grundgedanke des Gesetzes muss aber ebenso zur'Geltung können, wenn die Ehewohnung sich nich'b in einen mit Grund und Boden fest verbundenen Haus, sondern ausnahmsweise in einem Behelfsheim oder'einer Wohnlaube befindet, die nach den allgemeinen Vorschriften des 3GB als bewegliche Jachen gelten. ?nr die vom Gesetzgeber mit # der HausratsVO verfolgten Absichten ist es, wie das Kom-mergericht mit Recht hervorhebt, ganz unerheblich, ob das Wohnen in einer beweglichen oder unbeweglichen Aohngele-genheit stattfindet. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Schleswig sind demgegenüber nicht überzeugend. Insbesonder« trifft es nicht zu, dass die IiausratsVO den Richter grundsätzlich nicht mit der Klärung der Eigentumsverhältnisse belasten will. Im C 8 Abs 2 IiausratsVO wird zwar eine - im übrigen < I — 9 — widerlegbare - Vermutung dafür aufgestellt, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten gilt* Oh und inwieweit auch in Hahnen dieser Vorschrift die von den Beteiligten angebotenen Beweise für ihr Alleineigentum zu erheben sind, kann hier dahingestellt bleiben« Eine solche Beweiserhebung ist jedenfalls in den Fällen de3 § 9 HausratsVO unerlässlich, wenn die Frage nach dem Alleineigentum eines Ehegatten streitig ist. ,7enn also die Verordnung dem Hichter auch bei der Verteilung des Hausrats solche Beweiserhebungen über das Eigentum auferlegt, lässt sich nipht sagen, dass das bei der oft wichtigeren Frage der Wohnung dem* Sinn der VO widersprechen würde. Auch die weitere Erwägung des Oberlandesgerichts Schleswig nötigt nicht zu der von ihm vertretenen einschränkenden Auslegung des 5 3* 2s ist richtig, dass mit s dem Eigentum an einem Ilausgrundstück vielfache Hechte und pflichten gegenüber der Allgemeinheit und dritten Beteiligten verbunden sind. Bas gilt aber nicht weniger«für Eigentum an tfohngelegenheiten, die als bewegliche Sachen gelten. Unter Umständen wird dabei, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, noch empfindlicher in die. Rechtsbeziehungen des Eigentümer-Ehegatten zu Dritten eingegriffen, weil das Eigentum an der beweglichen Vtohrige-legenheit und das Eigentum an dem Grundstück, auf dem sie sich befindet, häufig auseinanderfallen und daher schon die Beziehungen zu dem Grundötlic3:seigentümcT unmittelbar betroffen werden. Die Bedenken, die das Kammergerieht gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig geltend macht, st sind allerdings unbegründet, Auch wenn § 3 nicht anwendbar sein würde, könnte ein MietVerhältnis zwischen dem Eigentümer-Ehegatten und dem anderen Ehegatten, dem die Wohnung zugewiesen werden soll, nach § 5 Abs 2 HausratsVO begründet werden, und es erscheint auch nicht widerspruchsvoll, dass die Anwendung des § 3 zwar abgelehnt, gleichwohl aber § 7 für anwendbar erklärt wird. Auch wenn über . die Zuteilung der Wohnung nach der allgemeinen Hegel des § 2 entschieden wird, sind die £ § 5 bis 7 der VO anzuwenden/ XV, Das Kammergericht hat ausgeführt, dass das Verfahren des Landgerichts- 2 Mängel aufweistj die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur ZurÜckverv/eisung der Sache an das Landgericht nötigen. Dabei handelt es sich darum, dass das Landgericht das Alleineigentum der Antragstelle rin an der 'Wohnlaube auf Grund ihrer angeblich unbestrittenen Behauptung feststeilt, ohne darauf einzugehen, dass der Antragsgegner dies von Anfang an bestritten und unter Beweisantritt substantiierte Behauptungen für das Gegenteil aufgestellt hat. Leiter hat das Landgericht die Frage des Verzichts der Antragstellerin auf ihr etwaiges Wohnrecht ah der Y.’ohnlaube und auf diese selbst nicht geklärt. Der Antragsgegner hat einen solchen Verzicht unter Vorlage der entsprechenden schriftlichen Erklärung der Antragstellerin von 20. Kovenber 1949 behauptet. Das Landgericht hat die Antragstellerin auch persönlich dazu gehört, ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie erklärt: - -11 - "Die Unterschrift stamut. von mir, d,h, die Unterschrift muss von dem* Antragsgegner sowie der ganze Schein gefälscht se.in," In den Gründen des angefochtenen Beschlusses' hat das Landgericht trotz dieser widerspruchsvollen Einlassung'der An-tragsteilerin zu der Präge des Verzichts keine Stellung genommen, Das Kammergerieht ist deshalb mit Hecht der Auffassung, dass das Landgericht in diesen beiden Pallen die ihm nach 3 12 PGG obliegende Pflicht zur Amtsermittlung verletzt hat. Das Landgericht durfte weder seine Feststellungen auf eine "angeblich unbestrittene" Sachdarstellung der Antragstellerin gründen, ohne auf die Gegendarstellung des Antragsgegners einzugehen und musste sich auch mit der Präge des Verzichts der Antragstellerin auf das Yfohn-recht und die Wohnlaube befassen, wobei die widerspruchsvolle Einlassung der Antragstellerin Anlass zu weiteren . Ermittlungen gegeben haben würde, Sollte ein Verzicht der Antragstelte rin festzustellen sein, so. vviirde das im'nahmen des 5 2 der HausratsVO zu berücksichtigen sein. Diese Verstosse des. Landgerichts gegen die ihn nach 3 .12 ob- " liegende Pflicht zur •Amtsermittlung s£nd Hechtsverletzungen, die auf weitere Beschwerde'nachprüfbar sind (Keidel 5 27, 5 c). Sie müssen zur Aufhebung des. angefochtenen. Beschlusses und zur. ZurücLverweisung an da.s-Landgericht führen, das bei seiner erneuten Entscheidung auch über * . m « * * « w » /' t * < * > x die Kosten der weiteren* Üeschwerde zu entscheiden haben wird* » t'