* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 37/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 37/13

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € als unzulässig verworfen. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für eine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 6 a) Zu Recht hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. 7 Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei dem Mindestansatz von 3 € pro Stunde für die nicht berufstätige Beklagte übersehen, die der Entschädigung für Zeitversäumnisse gemäß § 20 JVEG vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG mit 14 € pro Stunde in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass die Beklagte - wie von § 21 Satz 1 JVEG vorausgesetzt - einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. 8 Fehlerfrei hat das Berufungsgericht daher auf die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG abgestellt. b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufungsgericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte wegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Gerade Letzteres war in der von der Rechtsbeschwerde für ihre abweichende Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Der Stichtag für die Auskunftserteilung stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach dem Klageantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte.

Zitierte Normen: § 522 ZPO Art. 2 GG § 20 JVEG
AuskunftserteilungEntschädigungBerufungsgerichtJVEGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 37/13
vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 29. Juli 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 600 €
Gründe:
1	I.	Die	Klägerin	verlangt	von ihrer Mutter durch Vorlage eines Ver-
zeichnisses Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach ihrem am 25. November 2008 verstorbenen Vater, Ehemann der Beklagten (Erblasser).
2	Das	Amtsgericht	hat	der	Klage stattgegeben. Das Landgericht hat
 die Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
 
3	II.	Das	Rechtsmittel	ist	zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für eine Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
4	1.	Entgegen	der	Auffassung	der	Rechtsbeschwerde erfordert die
 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 -XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
5	2.	Das	Berufungsgericht	hat	die	Erstbeschwerde zutreffend gemäß
§ 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € nicht.
6	a)	Zu	Recht	hat	es	bei	der	Wertbemessung	unter	Heranziehung
 der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14 und 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Das legt auch die Rechtsbeschwerde zugrunde.
 
7	Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei dem Mindestansatz von 3 € pro Stunde für die nicht berufstätige Beklagte übersehen, die der Entschädigung für Zeitversäumnisse gemäß § 20 JVEG vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG mit 14 € pro Stunde in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass die Beklagte - wie von § 21 Satz 1 JVEG vorausgesetzt - einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. In der Klageschrift ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte und die Geschwister der Klägerin in dem zu dem Nachlass gehörenden Hausanwesen wohnen. Im nachfolgenden Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe mit dem Erblasser bis zu dessen Tod gemeinsam in diesem Haus gelebt und "gemeinsam eine häusliche Gemeinschaft" geführt. Der Beklagtenvortrag verhält sich dazu insgesamt nicht. Selbst auf die im ersten Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 29. August 2013 enthaltene Ankündigung, den Stundensatz für nicht Berufstätige zur Bemessungsgrundlage machen zu wollen, weist die Beklagte lediglich auf den im Streitfall nicht einschlägigen maximalen Stundensatz bei Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG hin.
8	Fehlerfrei	hat	das	Berufungsgericht	daher	auf die Entschädigung
 für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG abgestellt.
9	Abgesehen	davon	erschiene	selbst	der	bei	einem Stundensatz von
14 € anzuerkennende Zeitaufwand von über 40 Stunden für die zu erteilende Auskunft, um die Wertgrenze von mehr als 600 € zu erreichen, zu hoch angesetzt.
b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufungsgericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte wegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Im zweiten Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30. September 2013 wird auf diesen bereits zuvor geltend gemachten Einwand zutreffend die nach Person des Erblassers und Datum des Erbfalles ausreichende Bestimmtheit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs festgestellt. Gerade Letzteres war in der von der Rechtsbeschwerde für ihre abweichende Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2009 (2 W 129/08, juris) nicht der Fall. Der Stichtag für die Auskunftserteilung stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach dem Klageantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte.
 
11	Die	streitwerterhöhende	Berücksichtigung von Anwaltskosten hat
 das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Ein für die Auskunftserteilung erforderlicher, 600 € übersteigender Kostenaufwand ist damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 07.03.2013 - 21 C 78/12 -LG Görlitz, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 S 76/13 -