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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 13» Februar 1970 verkündete Urteil des Landgerichts - 2, Zivilkammer - in Frankfurt (Main) erteilte Gründe: Die Beklagte hat gegen das ihr am 6«, April 1970 zugestellte Urteil der 2«, Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 13* Februar 1970 am 140 Mai 1970 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da es der Auffassung ist, der Verkehrsanv/alt der Beklagten habe die Versäumung der Frist verschuldet, Mit Recht wendet sich die sofortige Beschwerde gegen diese Annahme des Berufungsgerichts 0

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV.ZB_36/70
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Margot S
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Beklagten und Beschv/erdeiührerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof^Dr otuc,
 gegen
die Firma B flHHHBP & V/ Alleininhaberin Frau Dodo Marga D
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Klägerin und Beschwerdegegnerin;
- Prczeißbevollmachtigter II0 Instanz: Rechtsanwalt
2 -
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30«, Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br» Reinhardt, Dr«, Bukow und Dr«, Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 9o Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 23o Juni 1970 wird aufgehoben«,
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 13» Februar 1970 verkündete Urteil des Landgerichts - 2, Zivilkammer - in Frankfurt (Main) erteilte
 Gründe:
Die Beklagte hat gegen das ihr am 6«, April 1970 zugestellte Urteil der 2«, Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 13* Februar 1970 am 140 Mai 1970 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
 
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da es der Auffassung ist, der Verkehrsanv/alt der Beklagten habe die Versäumung der Frist verschuldet, Mit Recht wendet sich die sofortige Beschwerde gegen diese Annahme des Berufungsgerichts 0
Der Verkehrsanwalt hatte zwar darüber zu wachen, daß rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, Berufung einzulegen» Die Kanzlei des Verkehrsanwalts hatte zu diesem Zweck eine Vorfrist auf den 4» Mai und als Ende der Frist zutreffend den 60 Mai 1970 eingetragene Der Verkehrsanwalt hatte am 29» oder 30» April 1970 eine Angestellte angewiesen, in dieser Sache den Rechtsanwalt Sch» in Frankfurt, mit dem er zusammenarbeitete, zu beauftragen, Berufung einzulegen 0 Der Auftrag wurde wegen des auf den 1», 2» und 3» Mai fallenden verlängerten Wochenendes nicht alsbald ausgeführt» Am 4» Mai wurden die Akten auf den Schreibtisch der für die Fristkontrolle verantwortlichen Angestellten gelegt» Diese hatte an diesem Tag dienstfrei» Daraufhin wurden die Akten dem Verkehrsanwalt vorgelegt, der Jedoch nichts veranlaßt©, da ihm bekannt war, daß die Angestellte am nächsten Tag ihre Dienstgeschäfte wieder aufnehmen würde und da er sich darauf verließ, daß sie dann oder spätestens am 6» Mai, für den gleichfalls eine Frist notiert war, die Angelegenheit erledigen würde» Dieses Verhalten kann dem Verkehrsanwalt nicht als Verschulden zugerechnet werden» Er hatte keinen Anlaß, daran zu zweifeln, daß seine Angestellte, die bisher stets zuverlässig gearbeitet hatte, die ihr erteilte Weisung, spätestens am letzten Tag der Frist, wenn sie durch das vermerkte Fristende erneut auf die
 
Sache aufmerksam wurde, ausführen würde» Die Berufung wäre dann noch rechtzeitig eingelegt worden« Irgendwelche Unregelmäßigkeiten in der Bearbeitung, die ihm hätten Anlaß geben können, sich der Sache selbst anzu-nehraen, lagen nicht vor« Die Frist ist nur infolge eines BUroversehens versäumt worden« Die Bürovorsteherin hat am 6« Mai, als sie auf den Fristablauf aufmerksam wurde, den Bürolehrling beauftragt, ihr die Akte vorzulegen, damit sie die Sache bearbeiten konnte« Der Bürolehrling hat diesen Auftrag nicht ausgeführt« Im Drange der Geschäfte hat sich die Bürovorsteherin dann nicht mehr an die Sache erinnert« Dieses Verschulden in der Kanzlei des Verkehrsanwalts ist der Beklagten nicht zuzurechnen« Die Versäumung der Frist beruht sonach für sie auf einem unabwendbaren Ereignis, so daß ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen war«
Dr o Hauß
 Johannsen