eb in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. von Werner, Wüstenberg und Wilden beschlossen: Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Rocht versagt. November 1957 (richtig am 7« November 1957) ablief.Sein Prozeßbevollmächtigter hat ihn so- • dann mit Schreiben vom 4- November 1957 nochmals auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen. Er hätte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-ftüirt hat, bei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, nachdem er den Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszug beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt hatte führen lassen, selbst sagen müssen, daß auch beim Ober- Das Gericht war nicht verpflichtet, ihm noch weitere Erläuterungen zu geben, insbesondere darüber, wann das Urteil zugestellt war und wann die Prist Ablief.Das war Aufgabe des Pro-zeßbevollmüchtigten, der den Beklagten im ersten Bechts-eug vertreten hatte. Da dem Beklagten die Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann, mußte das Berufungsgericht seine verspätet •eingelegte Berufung nach §$516, 519 b ZPO als iin-
IV ZB 36/58 2463 061 B e 3 1 u fi In Sachen des Maurers Hang 0 in Im **• a Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Po Ho KflHHBBund Br, in HsSmvHP- ) ~ gegen seine Ehefrau Cäcilie 0 ... __ _ SW 4R Sc^BBBstraße bei sci^mr, Klägerin. Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in mm (*B>) - eb in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. von Werner, Wüstenberg und Wilden beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Kamm vom 21. Dezember 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. gründe s Burch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Ehe aus seinem alleinigen Verschulden geschieden.worden ist, versagt und zugleich seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Die von ihm gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschv/erde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Rocht versagt. Sie kann ihm nach § 233 ZPO nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden wäre, die Berufungsfrist einzu- ^ halten« Diese Voraussetzung ist nicht gegeben« Denn der Beklagte hat es selbst verschuldet, daß er die Prist versäumt hat. Er war von seinem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs durch dessen Schreiben vom 18. Oktober 1937 unmißverständlich darauf hingewiesen worden, daß das Urteil am 7« Oktober 1957 zugestellt war und daß die Berufungsfrist am 6'. November 1957 (richtig am 7« November 1957) ablief. Sein Prozeßbevollmächtigter hat ihn so- • dann mit Schreiben vom 4- November 1957 nochmals auf den Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen. Es ist ein groböjfe Verschulden des Beklagten, daß er unter diesen Umständen unterlassen hat, rechtzeitig vor Ablauf der Prist durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt Berufung Uh einzulegen, Er kann sein Verhalten nicht damit entschuldigen, daß ihm der Vorsitzende der Ortsgruppe seiner Landsmannschaft erklärt habe, daß er selbst durch eine Eingabe an das Landgericht die Prist wahren könne, und daß er diesen Rat befolgt habe. Der Beklagte durfte sich nicht auf die Richtigkeit dieser Auskunft verlassen. Er hätte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-ftüirt hat, bei seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, nachdem er den Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszug beim Landgericht durch einen Rechtsanwalt hatte führen lassen, selbst sagen müssen, daß auch beim Ober- landeggericht Anwaltszwang bestehe. Wenn er in dieser Sichtung Zweifel hatte, hätte er rechtzeitig einen Hechtsanwalt oder die Geschäftsstelle des Gerichts befragen müßsen. Der Beklagte ist auch nicht, wie er angibt, durch eine unzureichende Auskunft dos Gerichts in seinem Irrtum bekräftigt worden. Das Landgericht hat durch Schreiben vom 6, November 1957 ihn zutreffend mitgeteilt, daß die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden müsse. Das Gericht war nicht verpflichtet, ihm noch weitere Erläuterungen zu geben, insbesondere darüber, wann das Urteil zugestellt war und wann die Prist Ablief. Das war Aufgabe des Pro-zeßbevollmüchtigten, der den Beklagten im ersten Bechts-eug vertreten hatte. Da dem Beklagten die Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann, mußte das Berufungsgericht seine verspätet •eingelegte Berufung nach §$516, 519 b ZPO als iin- zulässig verwerfen«, Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden, Ascher Johannsen v. Werner Y.üstenberg Wilden