Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 36/04
vom 24. November 2004 in der Zwangsversteigerungssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Für den Bereich des Zwangsversteigerungsgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO über Prozeßkostenhilfe; gegen Entscheidungen eines Beschwerdegerichts gibt es das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zu-
gelassen worden ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002 Einl. 45.1 § 95 Rdn. 6). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde hier jedoch nicht zugelassen, weil es deren Voraussetzungen nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof nicht zu überprüfen.
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Felsch