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BGH · IV ZB 36/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 36/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessel-Wulf und den Richter Dr. Franke am 25. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 23. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben. ren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisi-

Zitierte Normen: § 577 ZPO
25VerhandlungRechtsstreitsanhängigFreiburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 36/03
vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessel-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 25. Januar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 23. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	begründet.
2	Der	Umstand,	dass	beim	Bundesgerichtshof	ein Revisionsverfah-
ren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen Revisi-
 
onsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt (BGHZ 162, 373 ff. = NJW2005, 1947 f.; BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496 unter II 2 a).
3	Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuhe-
ben, weil die Revisionsverfahren IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03 durch die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 entschieden worden sind (VersR 2005, 1565).
 
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2
ZPO abgesehen.
Terno
 Dr. Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
AG Titisee-Neustadt, Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 C 101/02 -LG Freiburg, Entscheidung vom 23.09.2003 - 9 S 20/03 -