BGH · IV ZB 36/02 vom 11.12.2002
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 11. Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeßordnung nicht mehr gegeben sind, rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 kann auch nicht geschlossen werden, daß er sein Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gewertet wissen will, weil diese - worauf das Landgericht hingewiesen hat - nicht statthaft und auch im übrigen offensichtlich unzulässig ist und auf seine Kosten zu verwerfen wäre.