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BGH · IV ZB 55/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 55/77

Januar 1977 zeigte Rechtsanwalt Butt dem Amtsgericht die Übernahme der Vertretung des Beklagten an und bat um Akteneinsicht. Februar 1977 ging beim Landgericht Bayreuth ein an dieses Gericht adressierter und von Rechtsanwalt Butt Unterzeichneter Schriftsatz ein, in dem gegen das genannte Urteil Berufung eingelegt wurde. Im Berufungsschriftsatz vertrat er die Ansicht, daß die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei; die an den Beklagten bewirkte Zustellung des Urteils sei unwirksam gewesen, da dieser seinen Vater zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt habe. Februar 1977 die Berufung an das Oberlandesgericht Bamberg auf Tonband diktiert mit der ausdrücklichen Verfügung, diesen Schriftsatz nach Fertigung Rechtsanwalt Dr. SHIB zur Unterschrift vorzulegen. Sie habe deshalb angenommen, daß eine “normaleM Berufungsschrift an das Landgericht Bayreuth zu fertigen sei. Aus diesem Grunde habe sie den Schriftsatz an das "Landgericht Bayreuth, 1. Die Berufungsschrift habe sie Rechtsanwalt BuB zur Unterzeichnung vorgelegt, als dieser sich gerade in einer Besprechung wegen einer anderen Sache befand. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Be- Der Beklagte hatte seinem Vater zwar im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens zweimal Vollmacht erteilt; diese ermächtigte den letzteren aber nur dazu, den Beklagten "bei der Gerichtsverhandlung am 8.12.1976 (bzw. Die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils hatte somit an den Beklagten zu erfolgen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann dem Beklagten deshalb nicht gewährt werden, weil die Versäumung durch ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Bu0, veranlaßt worden ist (§ 232 Abs. 2 ZPO). Auch das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aus.

Zitierte Normen: § 176 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftBerufungVaterBambergSchriftsatzProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 55/77
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Werkzeugmachers Peter
 Nr. #,
Haus
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gerhard und Dr. Joachim
 gegen
den minderjährigen Alexander Anton P	»
geb. am ■■§■■■ 1973» gesetzlich vertreten durch seinen Amtspfleger, das KreisJugendamt
 Kläger und Beschwerdegegner
Q
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dehner und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. März 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Amtsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 30. Dezember 1976 festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers sei, und ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist am 11. Januar 1977 dem Beklagten zu Händen seiner Ehefrau zugestellt worden. Dieser beauftragte die BttBBHHl Anwaltssozietät Gerhard GflB, Dr. Joachim SflHl, Willibald RttHB und Walther BuflB mit der Einlegung eines Rechtsmittels. Von den Mitgliedern dieser Sozietät sind die Rechtsanwälte RttHH und Bufllnur beim Landgericht Bayreuth, die Rechtsanwälte GttHB und Dr. SttHHIH daneben auch beim Oberlandesgericht Bamberg zugelassen. Am 17. Januar 1977 zeigte Rechtsanwalt Butt dem Amtsgericht die Übernahme der Vertretung des Beklagten an und bat um Akteneinsicht. Am 10. Februar 1977 ging beim Landgericht Bayreuth ein an dieses Gericht adressierter und von Rechtsanwalt Butt Unterzeichneter Schriftsatz ein, in dem gegen das genannte
 Urteil Berufung eingelegt wurde. Am 17. Februar 1977 nahm Rechtsanwalt Buffe diese Berufung wieder zurück. Mit einem am 21. Februar 1977 eingegangenen Schriftsatz legte sodann Rechtsanwalt Dr. S^BB^B beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein. Im Berufungsschriftsatz vertrat er die Ansicht, daß die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei; die an den Beklagten bewirkte Zustellung des Urteils sei unwirksam gewesen, da dieser seinen Vater zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt habe. Hilfsweise bat er für den Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus:
Rechtsanwalt	habe	am	9. Februar 1977 die
 Berufung an das Oberlandesgericht Bamberg auf Tonband diktiert mit der ausdrücklichen Verfügung, diesen Schriftsatz nach Fertigung Rechtsanwalt Dr. SHIB zur Unterschrift vorzulegen. Bei der Übertragung des Tonbands habe die Anwaltssekretärin GqBHIdie entsprechende Verfügung am Anfang des Diktats überhört. Sie habe deshalb angenommen, daß eine “normaleM Berufungsschrift an das Landgericht Bayreuth zu fertigen sei. Aus diesem Grunde habe sie den Schriftsatz an das "Landgericht Bayreuth, 1. Zivilkammer" adressiert. Die Berufungsschrift habe sie Rechtsanwalt BuB zur Unterzeichnung vorgelegt, als dieser sich gerade in einer Besprechung wegen einer anderen Sache befand. Sie habe dabei den Schriftsatz aufgeklappt, so daß Rechtsanwalt BuB lediglich die dritte (letzte) Seite lesen konnte. Rechtsanwalt BuB habe den Schriftsatz ungelesen unterschrieben.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Be-
rufung als unzulässig verworfen. Die vom Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
1.	Das Berufimgsgericht hat mit Recht angenommen, daß die am 11. Januar 1977 bewirkte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils wirksam war. Der Beklagte hatte seinem Vater zwar im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens zweimal Vollmacht erteilt; diese ermächtigte den letzteren aber nur dazu, den Beklagten "bei der Gerichtsverhandlung am 8.12.1976 (bzw. 21.12.1976) zu vertreten”, nicht aber zur Prozeßführung schlechthin. Der Vater des Beklagten
 war demnach bloß Terminsbevollmächtigter, nicht Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO. Die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils hatte somit an den Beklagten zu erfolgen. Die Berufungsfrist war daher in dem Zeitpunkt, in dem die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Bamberg einging, bereits abgelaufen.
2.	Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann dem Beklagten deshalb nicht gewährt werden, weil die Versäumung durch ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Bu0, veranlaßt worden ist (§ 232 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwalt Bufli hatte sich mit Schriftsatz vom 17. Januar 1977 gegenüber dem Amtsgericht unter Vorlage einer Vollmacht als Vertreter des Beklagten gemeldet. Bereits dadurch war er zu dessen (erstinstanzlichen) Prozeßbevollmächtigten geworden. Eine Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten ist auch dann noch möglich, wenn be-
 
reits ein Endurteil erlassen, das Verfahren in der betreffenden Instanz aber noch nicht beendet ist. Auch das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist aus.
Gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt BuHl dadurch verstoßen, daß er die Berufungsschrift ungelesen unterschrieben hat. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH LM ZPO § 232 Nr. 37; § 553 Nr. 2; BAG NJW 1973» 1392). Das gilt in besonderem Maße für die Berufungseinlegung in Kindschaftssachen; denn hier liegt wegen des von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abwei-
chenden Instanzenzuges die Gefahr besonders nahe, daß die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert wird.
Dr. Grell
 Dehner