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BGH · IV ZB 35/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 35/72

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22« März 1972 wird zurückgewiesen« Die Ehe der Parteien wurde aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden« Das Urteil des Landgerichts wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 28« September 1971 zugestellt« Am 21« Oktober 1971 bat die Klägerin durch ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, ihr für die beabsichtigte Berufung das Armenrecht zu bewilligen« Am 20« Dezember 1971 bewilligte das Oberlandesgericht der Klägerin unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr« H« das Armenrecht« Der Beschluß wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. Dezember 1971 zugestellt« Dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr« H« wurde der Beschluß nicht zugestellt« Die Klägerin ist der Ansicht, ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe darauf vertrauen dürfen, daß der Armenrechtsbeschluß - einer allgemeinen Übung des Oberlandesgerichts entsprechend - auch dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt werde. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 22. Mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wurde das in der Armut der Partei begründete Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben und die Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) in Lauf gesetzt; sie lief am 3. ren zugestellt werden« Vertreterin der Klägerin war hier ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bis zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. H. und dessen Nandatsübemahme« Ihre Sache war es, Rechtsanwalt Dr« H« von der Bewilligung des Armenrechts, seiner Beiordnung und der in Lauf gesetzten Wiedereinsetzungsfrist unverzüglich zu unterrichten« Demgegenüber war die am 22« Dezember 1972 erfolgte Übersendung der Handakten ohne Beifügung des Armenrechtsbeschlusses und ohne Jeden Hinweis auf den erhaltenen Beschluß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, irreführend, weil Rechtsanwalt Dr« H« danach annehmen mußte, die Bewilligung des Armenrechts sei noch nicht erfolgt und müsse zunächst abgewartet werden« Auf einen angeblichen langjährigen Brauch des Oberlandesgerichts, auch dem beigeordneten, noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt die Bewilligung des Armenrechts mitzuteilen, durfte sich die Vertreterin der Klägerin nicht verlassen, zu demal die Mitteilung des Armenrechtsbeschlusses an den beigeordneten Rechtsanwalt niemals eine zuverlässige Kenntnis des Zeitpunktes vermittelt, von dem ab die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt« Die Mitteilung an den beigeordneten Rechtsanwalt läßt nur vermuten, daß der Beschluß auch der Partei oder ihrem Vertreter zugegangen ist oder zugehen wird und damit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat« Die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war danach verpflichtet, Rechtsanwalt Dr« H. Juni 1967 - BVerfGE 22, 83 - NJW 1967, 1267 - nicht beachtet, daß der armen Partei noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen des § 233 ZPO gegeben seien» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht indes das Wiedereinsetzungsgesuch geprüft und entschieden; andernfalls hätte es ohne nähere Prüfung die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der am 5.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungBerufungsgerichtParteibeigeordnetArmenrechtsbeschlussesBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 35/72
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Maria Therese C W(
geh*
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
/ * ■ \
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 1973 durch die Richter Johannsen, Dr« Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr« Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22« März 1972 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen«
Gründe :
Die Ehe der Parteien wurde aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden« Das Urteil des Landgerichts wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 28« September 1971 zugestellt« Am 21« Oktober 1971 bat die Klägerin durch ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, ihr für die beabsichtigte Berufung das Armenrecht zu bewilligen«
Am 20« Dezember 1971 bewilligte das Oberlandesgericht der Klägerin unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr« H« das Armenrecht« Der Beschluß wurde der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. Dezember 1971 zugestellt« Dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr« H« wurde der Beschluß nicht zugestellt«
 
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1972, eingegangen am 12. Januar 1972, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Antrags hat sie glaubhaft gemacht, daB der ArmenrechtsbeschluB dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. H. nicht mitgeteilt worden sei. Dieser habe von seiner Beiordnung erst durch ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 10. Januar 1972 erfahren. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe darauf vertrauen dürfen, daß der Armenrechtsbeschluß - einer allgemeinen Übung des Oberlandesgerichts entsprechend - auch dem beigeordneten Rechtsanwalt zugestellt werde. Hiervon sei sie ausgegangen, als sie am 22. Dezember 1972 ihre Handakten Rechtsanwalt Dr. H. übersandt habe, ohne den ihr an diesem Tage zugestellten Armenrechtsbeschluß beizufügen oder überhaupt zu erwähnen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin durch Beschluß vom 22. März 1972 als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Klägerin frist-und formgerecht eingelegte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses an die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wurde das in der Armut der Partei begründete Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben und die Zweiwochenfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) in Lauf gesetzt; sie lief am 3. Januar 1972 ab. Der beigeordnete Rechtsanwalt Dr. H. war damals noch nicht bevollmächtigt; der Beschluß über die Gewährung des Armenrechts mußte deshalb der Partei oder ihrem Vertreter im Armenrechtsverfah-
 
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ren zugestellt werden« Vertreterin der Klägerin war hier ihre erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bis zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. H. und dessen Nandatsübemahme« Ihre Sache war es, Rechtsanwalt Dr« H« von der Bewilligung des Armenrechts, seiner Beiordnung und der in Lauf gesetzten Wiedereinsetzungsfrist unverzüglich zu unterrichten« Demgegenüber war die am 22« Dezember 1972 erfolgte Übersendung der Handakten ohne Beifügung des Armenrechtsbeschlusses und ohne Jeden Hinweis auf den erhaltenen Beschluß, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, irreführend, weil Rechtsanwalt Dr« H« danach annehmen mußte, die Bewilligung des Armenrechts sei noch nicht erfolgt und müsse zunächst abgewartet werden« Auf einen angeblichen langjährigen Brauch des Oberlandesgerichts, auch dem beigeordneten, noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt die Bewilligung des Armenrechts mitzuteilen, durfte sich die Vertreterin der Klägerin nicht verlassen, zu demal die Mitteilung des Armenrechtsbeschlusses an den beigeordneten Rechtsanwalt niemals eine zuverlässige Kenntnis des Zeitpunktes vermittelt, von dem ab die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen beginnt« Die Mitteilung an den beigeordneten Rechtsanwalt läßt nur vermuten, daß der Beschluß auch der Partei oder ihrem Vertreter zugegangen ist oder zugehen wird und damit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen hat« Die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin war danach verpflichtet, Rechtsanwalt Dr« H. über den Tag des Zugangs des Armenrechtsbeschlusses zu unterrichten, zu demindest aber insoweit bei ihm unverzüglich Rückfrage zu halten, nicht anders als es dem beauftragenden Rechtsanwalt bei Fristlauf obliegt, sich rechtzeitig über den Eingang des Auftrages und seiner Annahme bei dem beauftragten Anwalt zu vergewissern
 
(BGHZ 50, 82, 85; BGH NJW 1972, 1047; BGH Beschluß vom 17. Januar 1973 - IV ZB 81/72 -). In dieser Unterlassung hat das Berufungsgericht zu Recht eine schuldhafte Pflicl Versäumnis der Vertreterin der Klägerin gesehen, die die Klägerin sich zurechnen lassen muB. Damit ist eine nur b< unabwendbarem Zufall mögliche Wiedereinsetzung ausgeschl« sen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin da] auf, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung d« BeschluB des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 - BVerfGE 22, 83 - NJW 1967, 1267 - nicht beachtet, daß der armen Partei noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen des § 233 ZPO gegeben seien» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht indes das Wiedereinsetzungsgesuch geprüft und entschieden; andernfalls hätte es ohne nähere Prüfung die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der am 5. Januar 1972 abgelaufenen Zweiwochenfrist des § 234 ZPO versagt« Kann somit auch gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung gewährt werden, so setzt diese wie im Regelfall, bei der Versäumung einer Notfrist voraus, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, die Frist einzuhalten« Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall mit dem Berufungsgericht aus den oben dargelegten Gründen zu verneinen«
(a
 
Hiernach ist die sofortige Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen«
Beschwerdewert:	3.000,-	DM«
Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr« Reinhardt
 Dr« Bukow
 Dr« Buchholz