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BGH · XV ZB 35/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 35/71

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, als unzulässig verworfen worden, weil sie weder innerhalb eines Monats seit der am 10. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist gleichfalls unzulässig. Auch wenn der Senat die Eingabe des Beklagten vom 17. Der angefochtene Beschluß ist auf Jeden Fall deswegen zu Recht ergangen, weil die Berufung nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltOberlandesgerichtsOberlandesgerichtBeschlußunzulässigBeschwerdeSacheerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0424 035
XV ZB 35/71
BESCHLUSS
in Sachen
 des berufslosen Karl H
|, z.Zt. Justizvollzugsanstalt
 Berufungsklägers, Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
Frau Margarete SflHH-Sc
 geh.
9
Berufungsbeklagte, Klägerin und Beschwerdegegnerin
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. April 1971 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hatte, als unzulässig verworfen worden, weil sie weder innerhalb eines Monats seit der am 10. November 1970 erfolgten Zustellung des Urteils noch durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist gleichfalls unzulässig. Sie hätte zulässig beim Oberlandesgericht nur durch einen beim diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt und beim Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können (§78 ZPO). Da das nicht geschehen ist, war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
Auch wenn der Senat die Eingabe des Beklagten vom 17. Mai 1971 als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ansehen wollte, könnte diesem Antrag doch nicht stattgegeben werden, da auch eine zulässige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts keinen Erfolg haben würde. Der angefochtene Beschluß ist auf Jeden Fall deswegen zu Recht ergangen, weil die Berufung nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO.
Dr. Hauß
 Johannsen