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BGH · IV ZB 35/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 35/61

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesgerichtshof nur durch einen dort oder einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werdeno Beim Oberlandesgericht kann sie von einem bei einem Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden, wenn dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28» Juli i960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen <> Gemäß § 2o9 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Bestimmungen der ZPO sinngemäße Danach gilt für dieses Verfahren auch grundsätzlich § 78 ZPO, der bestimmt, daß die Parteien sich vor den * Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Palls die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 2o9 BEG, § 569 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingelegt wird, das das angefochtene Urteil erlassen hat, kann sie eingelegt werden von einem bei diesem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder nach § 224 Abs. 2 BEG von einem bei einem Landgericht zugelassenen Hechtsanwalt, sofern dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat. Eür das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bestimmt § 224 Abs.4 BEG, daß in der Revisionsinstanz uneingeschränkter Anwaltszwang besteht mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen beim Öberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Wenn § 224 Abso 4 BEG auf das Beschwerdeverfahren nicht entsprechend angewandt würde, könnten die Parteien beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stets nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt ein-legen lassen, während die Revision dort auch von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte. Aus dem entsprechend anzuwendenden § 224 Abs.4 BEG folgt aber nicht, daß die sofortige Beschwerde durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegt werden kann. Vielmehr muß die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof durch einen dort oder einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 78 ZPO § 224 BEG
RechtsanwaltBEGParteiBundesgerichtshofZPOBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2431 078
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 219, 224
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesgerichtshof nur durch einen dort oder einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werdeno Beim Oberlandesgericht kann sie von einem bei einem Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden, wenn dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat.
BGH, Beschlo v. 220 März 1961 - IV ZB 35/61 - OLG München
LG München
 In der Bntschädigungssache
1 * des Hans K
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 Kläger und Beschwerdeführer;
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fred H West flBnd Street?	N»	Y»
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 den Freistaat Bayern?
vertreten durchdie Finanzmittelstelle	des	Landes
 Bayern in	Me^lpstraße^?
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22* März 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28» Juli i960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen <>
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 64«000 DM»
S-JLH-JLSL £~i.
Rechtsanwalt	hat	für	die	Kläger	gegen die
 Nichtzulassung der Revision in dem.obengenannten Urteil
 
am 8. Februar 1961 beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Hechtsmittel ist nicht zulässig, da Rechtsanwalt	nur	bei	öinem	Landgericht	als	Rechtsanwalt
 zugelassen ist.
Gemäß § 2o9 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Bestimmungen der ZPO sinngemäße Danach gilt für dieses Verfahren auch grundsätzlich § 78 ZPO, der bestimmt, daß die Parteien sich vor den * Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Diese Bestimmung gilt für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit nicht § 224 BEG etwas anderes bestimmt.
Auch die Beschwerde unterliegt nach diesen Vorschriften dem Anwaltszwang. Prozeßgericht im Sinne des § 78 ZPO ist dabei, wenn die Beschwerde bei dem unteren Gericht, dem Oberlandesgericht, eingereicht wird, dieses Gericht, sonst das Beschwerdegericht. Die Beschwerde muß daher von einem Anwalt eingereicht werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Beschwerde eingereicht v/ird oder der nach den sonst in Betracht kommenden Bestimmungen die Partei in dein bei diesem Gericht anhängig gewesenen oder durch die Beschwerde anhängig werdenden Verfahren vertreten kann (Stein/Jorias/Schönke ZPO 18. Aufl. § 569 Anm. III).
Palls die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 2o9 BEG, § 569 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingelegt wird, das das angefochtene Urteil erlassen hat, kann sie eingelegt werden von einem bei diesem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder nach § 224 Abs. 2 BEG von einem bei einem Landgericht zugelassenen
 Hechtsanwalt, sofern dieser die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat.
Eür das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bestimmt § 224 Abs. 4 BEG, daß in der Revisionsinstanz uneingeschränkter Anwaltszwang besteht mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen beim Öberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für das Verfahren über eine gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde, da anderenfalls für dieses Verfahren hinsichtlich der Vertretung der Parteien strengere Anforderungen gelten würden, als für das Revisionsverfahren selbst. Wenn § 224 Abso 4 BEG auf das Beschwerdeverfahren nicht entsprechend angewandt würde, könnten die Parteien beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stets nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt ein-legen lassen, während die Revision dort auch von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte. Insoweit an das Verfahren vor dem Beschwerdegericht strengere Anforderungen als an das Revisionsverfahren zu stellen, würde den Absichten und Zwecken des Gesetzes widersprechen. Aus dem entsprechend anzuwendenden § 224 Abs. 4 BEG folgt aber nicht, daß die sofortige Beschwerde durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegt werden kann. Vielmehr muß die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof durch einen dort oder einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Rechtsanwalt	konnte	daher	die	sofortige	Be-
schwerde nicht beim Bundesgerichtshof einlegen. Die von
 ihm eingelegte sofortige Beschwerde mußte daher zurückgewiesen v/erden» Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, war es angemessen, den Klägern nach § 225 Abs- 2 BEG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen» Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 97 ZPO«
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Bundesrichter
 Dr„ Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher