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BGH · IV ZB 35/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 35/54

Die Beschwerdegegner haben nach Ablauf der im Art 68 Abs 3 der Berliner Rückerstattungsanordnung (REAO) bestimmten Prist vom 30„ Juni 1950 eine letztwillige Verfügung ihres Ehemannes und Vaters? Auf die weitere Beschwerde hatte da3 Kammergericht diese gemäss § 28 EGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von Entscheidungen des Oberlandes gerichts in Erankfurt abweichen wollte, die zu Art 79 REG für die Länder der Amerikanischen Zone ergangen waren (abgedruckt NJW 52, 105 und 1953? 310)* Der Bundesgerichtshof hatte die Sache zurückgegeben, weil Art 79 Abs 3 REGaZ und Art 68 REAO nicht dieselbe reichsgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 28 EGG sei. Das Kammergericht hatte daraufhin mit Beschluss ' vom 31o August 1953 die Auffassung der Vorinstanzen,dass die auf § 2078 Abs 2 BGB gestützte Anfechtung zulässig sei, gebilligt, die Sache aber zu weiterer Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen* Dieses hat die Beweise erhoben und darauf wiederum die Beschwerde zurückgewiesen. Es sieht sich aber hieran gehindert, weil der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8«, Oktober 1953 (BGHZ 10, 340) ausgesprochen hat, dass die Regelung, die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatztingszonen getroffen sei, eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für gewöhn liehe Entziehungsfälle, d«h» für Entziehungsfälle, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmassnahmen gehalten haben, ausschliesse« Dass diese Entscheidung nicht den gleichen Tatbestand und-dieselbe.gesetzliche Vorschrift betreffe, sei, wie das Reichsgericht in RGZ 148, 175 f /I777 ausgesprochen habe, unerheblich (vgl hierzu auch BGHZ 9, 179 f /I817)o Dass das Kammergericht grundsätzlich an seine frühere, in demselben Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden sei, könne im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gelten, wenn, wie hier, nachträglich eine Entscheidung im Sinne des § 28 Abs 2 EGO bekannt werde» Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sind entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht gegeben» Der angefochtene Beschluss des Landgerichts entspricht der Auslegung, die das Kammergericht dem Art 68 REAO in seiner Entscheidung vom 31» August 1953 gegeben hat« An diese Auffassung war nicht nur das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung, sondern ist auch das Kammergericht gebunden« Wie das Reichsgericht in der •Entscheidung RGZ 124?.322 ausgesprochen hat, muss in derartigen Fällen der im § 565 Abs 2 ZPO festgelegte Grundsatz gelten, dch«,auch das Gericht der weiteren Beschwerde Da somit das Kammergericht an seine frühere Entscheidung gebunden ist, so ist eine etwaige Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8» Oktober 1953 unvermeidlich und nicht, wie dies § 28 Abs 2 EGG voraussetzt, von dem Willen des Kammergerichts abhängig«,

Zitierte Normen: § 2078 BGB
KammergerichtBeschwerdeführerinRechtsauffassungBundesgerichtshofBeschwerdeSache

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk:!
Nicht für die Amtliche Sammlung!'
Gesetzs F 3G § 28
Rechtssatz % In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Oberlandesgericht, das auf eine weitere Beschwerde eine Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat, an seine dieser Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung gebun den, wenn die neue Entscheidung des Beschwerdegerichts wiederum mit der weiteren Beschwerde angefochten wird« In einem derartigen Falle ist eine Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof wegen einer inzwischen ergangenen Entscheidung, die von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts abweicht, nicht gegeben«
Aktenzeichens IV ZB 35/54 Beschluss des BGH vom 8« Juli 1954
KG Berlin
IV ZB 35/54
Bes chi u 3 s
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J
In der Erbscheinssache
 nach dem am 17* Januar 1942 verstorbenen, zuletzt in B B^ü^trasse f. wohnhaft gewesenen Kaufmann Ernst Li
 Beschwerd efÜhrerin s
die verwitwete Erau Maria von Ej
 in	BHHHlstrasse
 geb, von Pi
- vertreten durch Hechtsanwalt Br, Hugo W(
0? SflBHIHstrasse 1
Bl
 geb« Bl
 Besohwerdegegner s
lo die verwitwete Erau Giselia R„ wohnhaft in	USA?
2, der Staatsbeamte Alexis E, I<dH^ w°hnhaft in ASM,	USA?
3« der Staatsbeamte Erwin J»	wohnhaft	in
USA
vertreten durch Hechtsanwalt Br,
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8* Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br,v.Werner und Wüstenberg
 beschlossen?
Die Sache wird an das Kammergericht in Berlin zurückgegeben.

is
-- 2 — Gründe %
Die Beschwerdegegner haben nach Ablauf der im Art 68 Abs 3 der Berliner Rückerstattungsanordnung (REAO) bestimmten Prist vom 30„ Juni 1950 eine letztwillige Verfügung ihres Ehemannes und Vaters? des am 17* Januar 1942 freiwillig aus dem Leben geschiedenen jüdischen Kaufmanns Ernst Lf|BHI? nach § 2078 Abs 2 BGB angefochten, Durch die letztwillige Verfügung ist der am 7* Oktober 1945 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen alleinige Erbin die Beschwerdeführerin geworden ist, zu dem Erben des Erblassers eingesetzt worden,,
Das Nachlassgericht hatte diese Anfechtung als rechtswirksam angesehen und dem Antrag der Beschwerdegegner entsprechend einen Erbschein zu ihren Gunsten erteilt und gleichzeitig die Einziehung eines Erbscheins angeordnet, der zugunsten des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Jahre 1942 erteilt worden war* Die gegen die Einziehung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg., Auf die weitere Beschwerde hatte da3 Kammergericht diese gemäss § 28 EGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von Entscheidungen des Oberlandes gerichts in Erankfurt abweichen wollte, die zu Art 79 REG für die Länder der Amerikanischen Zone ergangen waren (abgedruckt NJW 52, 105 und 1953? 310)* Der Bundesgerichtshof hatte die Sache zurückgegeben, weil Art 79 Abs 3 REGaZ und Art 68 REAO nicht dieselbe reichsgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 28 EGG sei. Das Kammergericht hatte daraufhin mit Beschluss ' vom 31o August 1953 die Auffassung der Vorinstanzen,dass die auf § 2078 Abs 2 BGB gestützte Anfechtung zulässig sei, gebilligt, die Sache aber zu weiterer Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen* Dieses hat die Beweise erhoben und darauf wiederum die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen
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hat die Beschwerdeführerin erneut weitere Beschwerde beim Kammergericht eingelegt»
Bas Kammergericht will die weitere Beschwerde zurück-weisen. Es sieht sich aber hieran gehindert, weil der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8«, Oktober 1953 (BGHZ 10, 340) ausgesprochen hat, dass die Regelung, die in den Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatztingszonen getroffen sei, eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichem Recht wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit für gewöhn liehe Entziehungsfälle, d«h» für Entziehungsfälle, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmassnahmen gehalten haben, ausschliesse« Dass diese Entscheidung nicht den gleichen Tatbestand und-dieselbe.gesetzliche Vorschrift betreffe, sei, wie das Reichsgericht in RGZ 148, 175 f /I777 ausgesprochen habe, unerheblich (vgl hierzu auch BGHZ 9,
 179 f /I817)o Dass das Kammergericht grundsätzlich an seine frühere, in demselben Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden sei, könne im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gelten, wenn, wie hier, nachträglich eine Entscheidung im Sinne des § 28 Abs 2 EGO bekannt werde»
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sind entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht gegeben» Der angefochtene Beschluss des Landgerichts entspricht der Auslegung, die das Kammergericht dem Art 68 REAO in seiner Entscheidung vom 31» August 1953 gegeben hat« An diese Auffassung war nicht nur das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung, sondern ist auch das Kammergericht gebunden« Wie das Reichsgericht in der •Entscheidung RGZ 124?.322	ausgesprochen	hat,	muss	in
 derartigen Fällen der im § 565 Abs 2 ZPO festgelegte Grundsatz gelten, dch«,auch das Gericht der weiteren Beschwerde
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bleibt für das anhängige Verfahren an seine einmal ausgesprochene Rechtsauffassung gebunden (ebenso auch Keidel FGG 4* Aufl, Anm 6 zu § 27 S 255 sowie Schlegelberger 6-, Aufl Anm 11 zu § 29 a«Eo S 320- vgl auch KG- in JFG 20, 203)» Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat bereits in einer anderen, nicht veröffentlichten Entscheidung angeschlossen und hält an ihr auch nach nochmaliger Prüfung fest,, Wie auch das Reichsgericht ausgesprochen hat, erscheint es schwer erträglich, dass in demselben anhängigen Verfahren von der höchsten Instanz verschieden entschieden wird» Genausowenig wie durch eine Änderung in der Rechtsprechung Entscheidungen eines bereits abgeschlossenen Verfahrens berührt werden, kann dies für die Entscheidungen gelten, für die eine Bindung des erkennenden Gerichts eingetreten ist» Die grundsätzlich erwünschte Einheitlichkeit der Rechtsprechung vermag daran nichts zu ändern,.
Da somit das Kammergericht an seine frühere Entscheidung gebunden ist, so ist eine etwaige Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8» Oktober 1953 unvermeidlich und nicht, wie dies § 28 Abs 2 EGG voraussetzt, von dem Willen des Kammergerichts abhängig«,
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Der Bundesgerichtshof ist daher nicht in der Lage, eine Entscheidung in der vorliegenden Sache über die ihm vom Kammergericht vorgelegte Rechtsfrage zu treffen,. Die Sache musste vielmehr ohne eine solche Entscheidung an das Kamergericht zurückgegeben werden,,
Schmidt	Raske	Johannsen
v,Werner	Wüstenberg