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BGH

Gericht: BGH

Nachdem die Klägerin an 19o April 1951 beantragt hatte, das Verfahren wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen beraumte der Vorsitzende Verhandlungstermin auf den 14« Juni 1951 an» Der Antrag der Klägerin wurde dem Beklagten zusammen mit der Terminsl^dr.ng zugestellt o In dem anberaumten Verhandlungstermin in dem der Beklagte zwar persönlich anwesend, aber nicht durch einen Anwalt vertreten war, erging ein Beweisbcschiußo Zu dem zur Beweisaufnahme anberaumten Termin vom 5c Juli 1951 erschien der Beklagte nicht. August 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28o September 1951 Berufung eingelegt und zugloich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen BeschluB von dem Beklagten frist- und fbrngerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist an sich zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. daß die Berufungsfrist infolge der am 13« Februar 1951 beschlossenen Aussetzung des Verfahrens überhaupt nicht zu laufen begonnen habe, ist unzutreffend * Die Aussetzung war für die Bauer von sechs Monaten ange-ordnet« Dieser Zeitraum war am 22» August 1951, als dem Beklagten das angefochtene Urteil zugestellt wurde, bereits abgelaufen. Diese Vorschrift bezieht sich indes zunächst nur auf die in den §§ 239 ff ZPO geregelten Unterbre-chungs- und Aussetzungstatbestände• Ist die Aussetzung wie hier nach § 620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnet, dann fallen ihre »Virkungen von selbst mit dem Ablauf der in dem Beschluß gesetzten Frist fort (vgl Stein-Jonas-SchÖnke § 150 Anm II 1 a). Der Beklagte hat nicht, wie es §§ 233 ff ZPO erfordern, dargetan, daß er an der Einhaltung der Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist. seinen Besitz gelangt ist«, Unter diesen Umständen kann der Beklagte seine Säumnis nicht damit entschuldigen, ' daß er infolge verspäteter Erteilung des Armutszeugnisses verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen0 Eine säumige Behandlung seines Antrags durch das Amt liegt nicht‘vor. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die erforderlichen Unterlagen für das Zeugnis zur Erlangung des Ärnenrechts den Amt früher zu übermitteln«, Daß er hierzu infolge eines für ihn unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gev/esen ist, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht0 Da dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung'der Berufungsfrist nicht gewährt werden konnte, ist seine Berufung nach §§ 519 b, 518, 516 ZPO zu Hecht als unzulässig verworfen wordene Die von ihm gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückge\viesen: werden*

Zitierte Normen: § 250 ZPO
BerufungBrZeitBerufungsfristBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

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Beschluß In dem Rechtsstreit
 des Elektromeisters, zur Zeit Landarbeiters Wilhelm Georg_B	zur	Zeit	bei	J(
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 Beklagten«, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
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hat der IT«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19* Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Ascher, Baske, Br. Hartz und Johannsen
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf von 30 „ Januar 1952 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen*

Gründe;
Die Parteien führen einen Ehescheidungsrechtsstreit . Der Beklagte war im ersten Rechtszug nicht vertretene Auf Antrag der Klägerin.wurde das Verfahren durch Beschluß vom 13. Pebruar 1951 für die Dauer yon sechs IJonaten ausgesetzt. Nachdem die Klägerin an 19o April 1951 beantragt hatte, das Verfahren wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen beraumte der Vorsitzende Verhandlungstermin auf den 14« Juni 1951 an» Der Antrag der Klägerin wurde dem Beklagten zusammen mit der Terminsl^dr.ng zugestellt o In dem anberaumten Verhandlungstermin in dem der Beklagte zwar persönlich anwesend, aber nicht durch einen Anwalt vertreten war, erging ein Beweisbcschiußo Zu dem zur Beweisaufnahme anberaumten Termin vom 5c Juli 1951 erschien der Beklagte nicht. Da# Landgericht erließ dann in diesem Termin'ein Urteil, durch welches die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Gegen dieses ihn am 22. August 1951 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28o September 1951 Berufung eingelegt und zugloich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen BeschluB von dem Beklagten frist- und fbrngerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist an sich zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Denn die Berufung ist verspätet eingelegt. Die Ansicht des Beklagten
 
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daß die Berufungsfrist infolge der am 13« Februar 1951 beschlossenen Aussetzung des Verfahrens überhaupt nicht zu laufen begonnen habe, ist unzutreffend * Die Aussetzung war für die Bauer von sechs Monaten ange-ordnet« Dieser Zeitraum war am 22» August 1951, als dem Beklagten das angefochtene Urteil zugestellt wurde, bereits abgelaufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren vorher wieder aufgenommen war, wie es das Berufungsgericht angenommen hat« Mindestens mit der Zustellung des Berufungsurteils nahm das Verfahren seinen Fortgang« ITach § 250 ZPO erfolgt die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeöetzten Verfahrens durch Zustellung eines beim Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Diese Vorschrift bezieht sich indes zunächst
 nur auf die in den §§ 239 ff ZPO geregelten Unterbre-chungs- und Aussetzungstatbestände• Ist die Aussetzung wie hier nach § 620 ZPO für eine bestimmte Zeit angeordnet, dann fallen ihre »Virkungen von selbst mit dem Ablauf der in dem Beschluß gesetzten Frist fort (vgl Stein-Jonas-SchÖnke § 150 Anm II 1 a). Es bedarf dann weder eines Gerichtsbeschlusses noch einer förmlichen Aufnahme, wie sie in § 250 ZPO angeordnet ist.' Infolgedessen setzte die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 22» August 1951 die Berufungsfrist in Lauf. Unerheblich ist, ob das Verfahren zur Zeit des Erlasses des Urteils noch.ausgesetzt war. Selbst wenn das zuträfe, wäre das Urteil $es'.?egen nicht nichtig. Zwar bezieht sich die in § ;2/9 Abs 2 angeordnete Mechtsun-wirksamkeit' über den'Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nicht nur auf die ProzeBhandlungen der Parteien, sondern auch auf Handlungen, die das Gericht den Parteien
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gegenüber vornimmt. Das ergibt § 249 Abs 3 ZPO. Die
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danach etwa eingetretene Unwirksamkeit des Urteils des Landgerichts bedeutet aber nur, daß das Urteil mangelhaft und daher mit den in der Zivilprozeßordnung vor-„ * N %
gesehenen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Die Entscheidungen sind daher solange als gültig zu behandeln, als sie nicht ange-fochten sind. Sind sie unanfechtbar geworden, dann werden sie voll wirksam.
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Die nachg suchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht versagt worden. Der Beklagte hat nicht, wie es §§ 233 ff ZPO erfordern, dargetan, daß er an der Einhaltung der Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist. Er war verpflichtet, so rechtzeitig um die Bewilligung des Arnenrechts nachzusociion da3 er nach der Bewilligung des Armenrechts noch genügend Zeit hatte, um durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist
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das Rechtsmittel einzulegen. Dazu mußte er, um sei Armut darzulegen, nach § 118 Abs 2 ZPO sich zeitig genug ein Zeugnis zur Er3aqgung des Armenrechts beschaffen. Zu diesem Zweck mußte er der zuständigen Behörde zusammen mit aeinem Antrag sein& Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitteilen und, soweit erforder-
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lieh, nachv/eisen. .Diese. Unterlagen hat der Beklagte, wie die Auskunft des Amtes Angerland in Lintorf ergibt erst an 17. September 1951 eingereicht. Daraufhin' ifefö1 an demselben Tage das Zeugnis zur Erlangung des Außenrechts übersandt worden, das.am 19. September 195l in

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seinen Besitz gelangt ist«, Unter diesen Umständen kann der Beklagte seine Säumnis nicht damit entschuldigen, ' daß er infolge verspäteter Erteilung des Armutszeugnisses verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen0 Eine säumige Behandlung seines Antrags durch das Amt liegt nicht‘vor. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die erforderlichen Unterlagen für das Zeugnis zur Erlangung des Ärnenrechts den Amt früher zu übermitteln«, Daß er hierzu infolge eines für ihn unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gev/esen ist, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht0
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Da dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung'der Berufungsfrist nicht gewährt werden konnte, ist seine Berufung nach §§ 519 b, 518, 516 ZPO zu Hecht als unzulässig verworfen wordene Die von ihm gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückge\viesen: werden*
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