EGBGB Art, 21; BGB § 1600 a; PStG § 29 Abs. 1 Zur Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtswirkungen gelten (hier: Anerkenntnis durch einen ledigen Italiener). Es hatte deshalb im Hinblick auf die Vorschrift des § 1600 b BGB Bedenken, den Anerkennenden als Vater dem Geburtseintrag beizuschreiben, und hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat angenommen, das Anerkenntnis sei nach ita lienischem Recht unwirksam, was aber nicht hindere, das Anerkenntnis wegen der Bedeutung für den Personen stand des Kindes beim Geburtseintrag zu vermerken. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Oldenburg vertreten einen gegensätzlichen Standpunkt zu der Rechtsfrage, ob ein von einem Ausländer abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis dem Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben werden kann, wenn es den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen gelten. Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann von den zuständigen deutschen Stellen auch dann beurkundet werden, wenn es von einem Ausländer nach seinem Heimatrecht abgegeben wird (Dienstanweisung für die Standesbeamten = DA 1971 § 376 Abs.1). Es ist dem Geburtseintrag des Kindes jedenfalls dann beizuschreiben, wenn es auch nach deutschem Recht wirksam ist. für das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers, das nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht (ebenso Beitzke StAZ 1970, 240 zu d; Das bedeutet, daß das Vaterschaftsanerkenntnis in seiner Wirksamkeit jedenfalls in den Fällen nach deutschem Recht zu beurteilen ist, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens) oder von einer deutschen Mutter geboren ist (Art. 21 EGBGB). Die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses bestimmen sich jedoch, soweit nicht kraft besonderen Kollisionsrechts deutsches Recht zur Anwendung kommt, auch in diesen Fällen nach dem Heimatrecht des Vaters. Der die Vaterschaft anerkennende Mann kann mit seiner Erklärung nicht die Geltung einzelner personenstandsrechtlicher Folgen, die nach seinem Heimatrecht gegeben sind, ausschließen oder die Anerkennung auf die vermögensrechtlichen Folgen oder auf die sich nach dem deutschen Recht oder irgend einer anderen Rechtsordnung ergebenen Rechtswirkungen beschränken. Das Anerkenntnis hat dann ohnedies nur die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen. Es ist in jedem Falle - mit und ohne den Zusatz - ein sogenanntes hinkendes Anerkenntnis, das der vollen internationalen Anerkennung, insbesondere der Anerkennung im Heimatstaat des Vaters, entbehrt. Anders liegt es den Fällen, in denen das in der Bundesrepublik Deutschland beurkundete Vaterschaftsanerkenntnis auch im Heimatstaat des Mannes wirksam ist und nach dem Recht dieses Staates Rechtswirkungen zur Folge hat, die über die sich nach deutschem Recht ergebenden hinausgehen. Offenbar, um sich daraus für das Kind etwa ergebende Nachteile zu vermei' den, sind die in die Praxis eingegangenen Empfehlungen gegeben worden, dem Anerkenntnis die Erklärung einer Beschränkung auf die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtswirkungen beizufügen (vgl. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der einschränkende Zusatz den Eintritt der Rechtswirkungen, die das Heimatrecht des Mannes an ein Vaterschaftsanerkenntnis knüpft, im Heimatstaat des Mannes nicht überall und vielleicht nur in den wenigsten Fällen zu hindern vermag. Gewährt das Heimatrecht des ausländischen Vaters diesem auf Grund des Vaterschaftsanerkenntnisses die elterliche Gewalt, dann liegt ein Fall der sogenannten Normenhäufung vor, der durch Angleichung zu lösen ist. Diese wird auf Grund der Tatsache, daß das Schwergewicht im allgemeinen bei den Beziehungen des nichtehelichen Kindes zu der Mutter liegt, jedenfalls in den Fällen, in denen das Kind einer deutschen Mutter in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dahin führen, daß dem Mutterrecht der Vorzug gegeben wird, das heißt, daß nach deutschem Kollisionsrecht die elterliche Gewalt des Vaters nicht eintritt (so Dölle, Internationales Privatrecht 2. Das deutsche Kind würde dann nach deutschem internationalen Privatrecht auf Grund seines Personalstatuts den Familiennamen der Mutter erwerben (§ 1617 BGB) mit der Möglichkeit einer Einbenennung durch den nichtehelichen Vater (§ 1618 BGB). Im übrigen kann wegen der Frage, inwieweit die doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind nachteilig ist und welche Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung eines Wehrdienstes im Heimatstaat des Vaters, auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Wenn sich nach alledem bei Abwägung der rechtlichen Wirkungen ergeben sollte, daß diese für das Kind im Einzelfall als überwiegend nachteilig zu bewerten sind, bleibt dem nichtehelichen Kind die Möglichkeit, dem Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung zu versagen und sich darauf zu beschränken, den Vater, wenn dieser dazu bereit ist, eine Unterhalt sverpflichtung eingehen zu lassen, die auch ohne vorherige Vaterschaftsfeststellung wirksam ist (Siehr FamRZ 1971, 630 zu Fußn. 3. Streitig ist zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht Celle und dem Oberlandesgericht Oldenburg die Frage, ob die Unzulässigkeit der Einschränkung des Vaterschaftsanerkenntnisses zur Folge hat, daß das Anerkenntnis insgesamt unwirksam ist und dem Geburtseintrag des Kindes nicht beigeschrieben werden kann. Etwas anderes könne auch nicht gelten, wenn das Anerkenntnis nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters unwirksam sei. Für die Fälle, in denen das Vaterschaftsanerkenntnis nach dem Heimatrecht des Mannes keine weitergehenden Wirkungen hat als im deutschen Recht oder wo es nach dem Hei-raatrecht des Mannes unwirksam ist, kann der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts beigepflichtet werden, daß der Zusatz wirkungslos ist, ohne daß dadurch das Anerkenntnis als solches in seiner Wirksamkeit berührt wird. Anders liegt es in den Fällen, in denen ein von deutschen Behörden beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers nach dem Recht des Heimatstaates des Mannes wirksam ist und nach diesem Recht Wirkungen hat, die über die nach deutschem Recht bestehenden hinausgehen. Ist hier dem Anerkenntnis der Zusatz beigefügt worden, daß nur die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolgen eintreten sollen, so kann dem die Absicht zugrunde gelegen haben, das Anerkenntnis gegenständlich auf die genannten Rechtswirkungen zu beschränken. Der Grund kann etwa darin liegen daß der Mann dem Kind gegenüber die Unterhaltsverpflichtung eingehen, nicht aber einen seinem Heimat-recht entsprechenden vollen Vaterstatus auf sich nehmen wollte. die Ansicht nicht halten, daß nur der einschränkende Zusatz wirkungslos und dem Anerkenntnis ohne Rücksicht auf den Parteiwillen volle internationale Wirksamkeit beizu demessen sei. Daß das Anerkenntnis ein einheitliches ist, steht der Anwendbarkeit des § 139 BGB nicht entgegen. Die Anwendung des § 139 BGB hat zur Folge, daß das Anerkenntnis im ganzen unwirksam ist, wenn nicht festzustellen ist, daß die Beteiligten (der das Anerkenntnis erklärende Mann und das dem Anerkenntnis zustimmende Kind) das Anerkenntnis auch ohne den einschränkenden Zusatz gewollt haben. Im vorliegenden Falle ist das Vaterschaftsanerkenntnis mit dem Vermerk "mit Wirkung auf die Rechtsbeziehungen, die sich nach deutschem Recht richten", von einem ledigen italienischen Staatsangehörigen abgegeben worden. Zur Wirksamkeit des Anerkenntnisses nach italienischem Recht kann das Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit von Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, Ist aber das Anerkenntnis nach italienischem Recht wirksam, dann ist fraglich, ob der Vater in Kenntnis der Tatsache, daß die sich aus seinem Heimatrecht ergebenden Rechtswirkungen nicht wirksam ausgeschlossen werden können, das Anerkenntnis überhaupt abgegeben hätte und ob das Kind einem uneingeschränkten Anerkenntnis die Zustimmung gegeben hätte (§ 139 BGB). Keinesfalls kann der Beischreibungsvermerk mit dem ihm in der Anordnung des Amtsgerichts gegebenen Inhalt bestehen bleiben, weil nach § 29 Abs. 1 PStG entgegen dem früheren Recht nicht das Anerkenntnis, sondern der Vater dem Geburtseintrag beizuschreiben ist. Es muß daher in tatsächlicher Hinsicht, gegebenenfalls unter Befragung der Beteiligten, aufgeklärt werden, ob anzunehmen ist, daß der italienische Staatsangehörige G.Vf^^^die Anerkennung auch ohne den Zusatz erklärt und der gesetzliche Vertreter des Kindes dem zugestimmt hätte. Soweit es ihnen darum ging, die nach italienischem Recht bestehende elterliche Gewalt des Vaters nicht wirksam werden zu lassen, wird außer dem dazu bereits oben zu Ziff.2 Ausgeführten noch zu beachten sein, daß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Haager Min-
n /, v // Ä Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EGBGB Art, 21; BGB § 1600 a; PStG § 29 Abs. 1 Zur Wirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtswirkungen gelten (hier: Anerkenntnis durch einen ledigen Italiener). BGH, Beschl. v. 19. März 1975 - IV ZB 34/74 - OLG Celle LG Göttingen AG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF XV ZB 54/74 BESCHLUSS in der Personenstandssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Regierungspräsidenten in Hildesheim wird der Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 23. April 1974 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Stadt Göttingen wird der Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 18. August 1972 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Kind Nicole K00 ist am 0. 0|0H^ 1971 als nichteheliche Tochter von der ledigen deutschen Staatsangehörigen Renate K00 in C0|100 geboren worden. Es hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der ebenfalls ledige italienische Staatsangehörige Guiseppe V0^^B hat am 0. flB 1972 vor dem Stadt Jugendamt GBI00i die Vaterschaft zu dem Kinde mit dem Vermerk "mit Wirkung auf die Rechtsbeziehungen, die sich nach deutschem Recht richten" anerkannt. Er hat zugleich eine Ver- pflichtung beurkunden lassen, dem Kind Unterhalt zu leisten. Das Stadt Jugendamt G0000 hat als gesetzlicher Vertreter des Kindes dem Anerkenntnis am 22. März 1972 zugestimmt. Das Standesamt hat angenommen, die Vaterschaftsanerkennung sei unter der Bedingung erklärt worden, die Wirkungen nach italienischem Recht auszuschlies-sen. Es hatte deshalb im Hinblick auf die Vorschrift des § 1600 b BGB Bedenken, den Anerkennenden als Vater dem Geburtseintrag beizuschreiben, und hat die Sache gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten mit Beschluß vom 18. August 1972 angewiesen, zu dem Geburtseintrag des Kindes folgenden Vermerk einzutragen: "Auf Anordnung des Amtsgerichts G\ ____ vom 18. August 1972 - 9 UR III 62/72 -wird vermerkt, daß der Maurer Guiseppe V^0|0. wohnhaft in GI0|B|09 Wendenstraße 4, italienischer Staatsangehörigkeit , geboren am|0B.1948, in 10^^-SB-00/Italien, durch Erklärung vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Stadt G0000 - Urkunden-Register Nr. <0/72 -am 0.®Tl972 das nebenbezeichnete Kind als von ihm erzeugt anerkannt hat." Es hat angenommen, das Anerkenntnis sei nach ita lienischem Recht unwirksam, was aber nicht hindere, das Anerkenntnis wegen der Bedeutung für den Personen stand des Kindes beim Geburtseintrag zu vermerken. Die von der Stadt als Aufsichtsbehörde gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Göttingen mit Beschluß vom 23. April 1974 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Regierungspräsident in Hildesheim als höhere Aufsichtsbehörde rechtzeitig weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hält die weitere Beschwerde für unbegründet. Es sieht sich jedoch an einer entsprechenden Sachentscheidung gehindert, weil es mit ihr von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. März 1974 (StAZ 1974, 180) abweichen würde. Es hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 15. August 1974 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle und das Oberlandesgericht Oldenburg vertreten einen gegensätzlichen Standpunkt zu der Rechtsfrage, ob ein von einem Ausländer abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis dem Geburtseintrag des Kindes beigeschrieben werden kann, wenn es den Zusatz enthält, es solle nur für die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen gelten. 1. Ein Vaterschaftsanerkenntnis kann von den zuständigen deutschen Stellen auch dann beurkundet werden, wenn es von einem Ausländer nach seinem Heimatrecht abgegeben wird (Dienstanweisung für die Standesbeamten = DA 1971 § 376 Abs. 1). Es ist dem Geburtseintrag des Kindes jedenfalls dann beizuschreiben, wenn es auch nach deutschem Recht wirksam ist. Dasselbe gilt, wie der erkennende Senat in einem am heutigen Tage ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß - IV ZB 28/74 - entschieden hat. für das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers, das nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht (ebenso Beitzke StAZ 1970, 240 zu d; Odersky, Nichtehelichengesetz, 3. Aufl. Anm. IX 3 c zu § 1600 a BGB S. 107; KG FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091; OLG Hamm FamRZ 1972, 52; so schon für das frühere Recht Dölle FamR Bd. II § 107 IV S. 477; a.A. Henrich StAZ 1971, 153 ff, 158). Den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht ein Vaterschaftsanerkenntnis unter denselben Voraussetzungen wie die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Auch das hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluß ausgesprochen. Das bedeutet, daß das Vaterschaftsanerkenntnis in seiner Wirksamkeit jedenfalls in den Fällen nach deutschem Recht zu beurteilen ist, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens) oder von einer deutschen Mutter geboren ist (Art. 21 EGBGB). Die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses bestimmen sich jedoch, soweit nicht kraft besonderen Kollisionsrechts deutsches Recht zur Anwendung kommt, auch in diesen Fällen nach dem Heimatrecht des Vaters. 2. Wer die Vaterschaft anerkennt, kann nach deutschem Recht nicht bestimmen, welche einzelnen Rechtswirkungen des damit begründeten Statusverhältnisses der nichtehelichen Vaterschaft gelten sollen oder nicht gelten sollen. Die personenstandsrechtlichen Folgen des Vaterschaftsanerkenntnisses unterliegen nicht der Parteiherrschaft. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist nach deutschem Recht ein einheitliches, es gibt keine Teilvaterschaft. Der die Vaterschaft anerkennende Mann kann mit seiner Erklärung nicht die Geltung einzelner personenstandsrechtlicher Folgen, die nach seinem Heimatrecht gegeben sind, ausschließen oder die Anerkennung auf die vermögensrechtlichen Folgen oder auf die sich nach dem deutschen Recht oder irgend einer anderen Rechtsordnung ergebenen Rechtswirkungen beschränken. Eine derartige Rechtswahl hinsichtlich der Auswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist nicht zulässig. Es ist auch fraglich, ob ein zwingendes Bedürfnis für eine derartige Beschränkung des Anerkenntnisses anzuerkennen ist. Wo das Heimatrecht des Mannes ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht vorsieht oder diesem keine personenstandsrechtlichen Folgen beimißt (wie u. a. in den skandinavischen Staaten und in Großbritannien) und keine weiteren Folgen als nach deutschem Recht oder wo im Einzelfall ein Vaterschaftsanerkenntnis nicht zulässig ist (so z. B. nach dem für einen verheirateten türkischen Mann nach türkischem Recht bestehenden Anerkennungsverbot) , hat der einschränkende Zusatz nur eine deklaratorische Bedeutung. Das Anerkenntnis hat dann ohnedies nur die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen. Es ist in jedem Falle - mit und ohne den Zusatz - ein sogenanntes hinkendes Anerkenntnis, das der vollen internationalen Anerkennung, insbesondere der Anerkennung im Heimatstaat des Vaters, entbehrt. Anders liegt es den Fällen, in denen das in der Bundesrepublik Deutschland beurkundete Vaterschaftsanerkenntnis auch im Heimatstaat des Mannes wirksam ist und nach dem Recht dieses Staates Rechtswirkungen zur Folge hat, die über die sich nach deutschem Recht ergebenden hinausgehen. Offenbar, um sich daraus für das Kind etwa ergebende Nachteile zu vermei' den, sind die in die Praxis eingegangenen Empfehlungen gegeben worden, dem Anerkenntnis die Erklärung einer Beschränkung auf die sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtswirkungen beizufügen (vgl. die Schrift von Klinkhardt, Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder gegenüber ausländischen Vätern, 1971, besonders S. 19 und 34 und die "Heidelberger Empfehlungen", DAVorm. 1970, 241, 256 f). Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der einschränkende Zusatz den Eintritt der Rechtswirkungen, die das Heimatrecht des Mannes an ein Vaterschaftsanerkenntnis knüpft, im Heimatstaat des Mannes nicht überall und vielleicht nur in den wenigsten Fällen zu hindern vermag. Insoweit kann auf die eingehenden Darlegungen zu dieser Frage in der genannten Schrift von Klinkhardt (S. 28 ff) verwiesen werden. Davon abgesehen sollten die Nachteile nicht überbewertet werden. Sie werden vorwiegend in dem Erwerb der elterlichen Gewalt durch den ausländischen Vater und in dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch das Kind mit der Folge der Wehrpflicht gesehen, möglicherweise auch im Namensrecht. Die elterliche Gewalt bestimmt sich gemäß Art. 20 EGBGB nach den deutschen Gesetzen, wenn die 8 ■A, . Mutter des Kindes eine Deutsche ist. Gewährt das Heimatrecht des ausländischen Vaters diesem auf Grund des Vaterschaftsanerkenntnisses die elterliche Gewalt, dann liegt ein Fall der sogenannten Normenhäufung vor, der durch Angleichung zu lösen ist. Diese wird auf Grund der Tatsache, daß das Schwergewicht im allgemeinen bei den Beziehungen des nichtehelichen Kindes zu der Mutter liegt, jedenfalls in den Fällen, in denen das Kind einer deutschen Mutter in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dahin führen, daß dem Mutterrecht der Vorzug gegeben wird, das heißt, daß nach deutschem Kollisionsrecht die elterliche Gewalt des Vaters nicht eintritt (so Dölle, Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 13 S. 83; Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts § 48 S. 252; Beitzke StAZ 1970, 237 r. Sp.; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 369; Erman/Marquordt BGB 5. Aufl. Anm. 5 zu Art. 21 EGBGB; a.A. Kegel in Sorgel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 21 Rn. 25 und in Internationales Privatrecht 3. Aufl. § 8 S. 131 f, der eine Angleichung im Sinne einer Einschränkung des Mutterrechts befürwortet). Namensrechtliche Nachteile entfallen für das Kind, wenn die Tendenz weiter verfolgt wird, das Namensrecht nach dem Personalstatut des Namensträgers zu beurteilen (vgl. BGHZ 56, 193, 195, 199; 59, 261, 264; Wengler StAZ 1975, 205, 211; auch insoweit für Mutterrecht Raape IPR 5. Aufl. S. 369). Das deutsche Kind würde dann nach deutschem internationalen Privatrecht auf Grund seines Personalstatuts den Familiennamen der Mutter erwerben (§ 1617 BGB) mit der Möglichkeit einer Einbenennung durch den nichtehelichen Vater (§ 1618 BGB). Überträgt sich nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters dessen Staatsangehörigkeit mit dem Vaterschaf tsanerkenntnis auf das Kind, dann würde das deut sehe nichteheliche Kind allerdings mit dem Vaterschaft sanerkenntnis eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben. Denn seine deutsche Staatsangehörigkeit geht durch das Vaterschaftsanerkenntnis nicht verloren. Die zweifache Staatsangehörigkeit braucht aber nicht nur nachteilig zu sein. Im übrigen kann wegen der Frage, inwieweit die doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind nachteilig ist und welche Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung eines Wehrdienstes im Heimatstaat des Vaters, auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 zu V (NJW 197^-, 1609, 1612) verwiesen werden. Das nichteheliche Kind dürfte sich jedenfalls insoweit kaum schlechter stehen als das aus einer gemischtnationalen Ehe stammende eheliche Kind. Wenn sich nach alledem bei Abwägung der rechtlichen Wirkungen ergeben sollte, daß diese für das Kind im Einzelfall als überwiegend nachteilig zu bewerten sind, bleibt dem nichtehelichen Kind die Möglichkeit, dem Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung zu versagen und sich darauf zu beschränken, den Vater, wenn dieser dazu bereit ist, eine Unterhalt sverpflichtung eingehen zu lassen, die auch ohne vorherige Vaterschaftsfeststellung wirksam ist (Siehr FamRZ 1971, 630 zu Fußn. 4; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. V 2 zu § 1600 a BGB S. 94, jeweils m. w. N.). Jedenfalls können die aufgezeigten Rechtswirkungen nicht dazu führen, entgegen den Grund Sätzen des deutschen Rechts ein Teilvaterschaftsanerkenntnis zuzulassen. 10 3. Streitig ist zwischen dem vorlegenden Oberlandesgericht Celle und dem Oberlandesgericht Oldenburg die Frage, ob die Unzulässigkeit der Einschränkung des Vaterschaftsanerkenntnisses zur Folge hat, daß das Anerkenntnis insgesamt unwirksam ist und dem Geburtseintrag des Kindes nicht beigeschrieben werden kann. Das Oberlandesgericht Celle verneint diese Frage. Es hat im wesentlichen unter Bezugnahme auf seinen früheren in DAVorm. 1972, 490 veröffentlichten Beschluß ausgeführt, der Anerkennende mache mit der Einschränkung des Anerkenntnisses auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolgen lediglich den - im Ergebnis erfolglosen - Versuch, die Rechtsfolgen des Anerkenntnisses zu beeinflussen. Das ändere nichts daran, daß er ein formgerechtes Anerkenntnis abgegeben habe. Der Zusatz enthalte keine Bedingung. Er sei daher nur als solcher unwirksam, ohne daß dadurch das Anerkenntnis selbst in seiner Wirksamkeit betroffen werde. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluß vom 20. März 1974, StAZ 1974, 180, und Vorlegungsbeschluß vom 19* Juli 1974, StAZ 1974, 302) den Standpunkt, der Zusatz enthalte eine gegenständliche Einschränkung der Vaterschaftsanerkennung. Es gehe nicht an, mit Siehr (DAVorm. 1973, 125, 136) das Anerkenntnis in Anwendung des § 139 BGB in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufzuspalten. Das Anerkenntnis werde vielmehr durch den einschränkenden Vermerk als solches betroffen. Etwas anderes könne auch nicht gelten, wenn das Anerkenntnis nach dem Heimatrecht des ausländischen Vaters unwirksam sei. 11 Diese Streitfrage läßt sich nicht allgemein im einen oder anderen Sinne beantworten. Für die Fälle, in denen das Vaterschaftsanerkenntnis nach dem Heimatrecht des Mannes keine weitergehenden Wirkungen hat als im deutschen Recht oder wo es nach dem Hei-raatrecht des Mannes unwirksam ist, kann der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts beigepflichtet werden, daß der Zusatz wirkungslos ist, ohne daß dadurch das Anerkenntnis als solches in seiner Wirksamkeit berührt wird. In diesen Fällen ist es zulässig, den anerkennenden Mann beim Geburtseintrag des Kindes als Vater beizuschreiben. Anders liegt es in den Fällen, in denen ein von deutschen Behörden beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers nach dem Recht des Heimatstaates des Mannes wirksam ist und nach diesem Recht Wirkungen hat, die über die nach deutschem Recht bestehenden hinausgehen. Ist hier dem Anerkenntnis der Zusatz beigefügt worden, daß nur die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolgen eintreten sollen, so kann dem die Absicht zugrunde gelegen haben, das Anerkenntnis gegenständlich auf die genannten Rechtswirkungen zu beschränken. Das wird anzunehmen sein, wenn der Mann oder das Kind oder beide die weitergehenden Wirkungen nicht eintre ten lassen wollten. Der Grund kann etwa darin liegen daß der Mann dem Kind gegenüber die Unterhaltsverpflichtung eingehen, nicht aber einen seinem Heimat-recht entsprechenden vollen Vaterstatus auf sich nehmen wollte. Er kann auch darin liegen, daß im Interesse des Kindes vermieden werden sollte, die in dem Heimatstaat des Vaters vorgesehenen Wirkungen eintreten zu lassen. Für diese Fälle läßt sich 12 die Ansicht nicht halten, daß nur der einschränkende Zusatz wirkungslos und dem Anerkenntnis ohne Rücksicht auf den Parteiwillen volle internationale Wirksamkeit beizu demessen sei. Vielmehr wird es hier darauf ankommen müssen, ob bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Zusatzes der Mann das Anerkenntnis überhaupt erklärt und das Kind seine Zustimmung zu einem uneingeschränkten Anerkenntnis gegeben haben würde (so zutreffend Siehr DAVorm. 1973, 125 ff 136; auch Odersky Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. IX 3 cQC zu § 1600 a BGB S. 108). In diesem Falle erscheint die von Siehr vertretene Anwendung des § 139 BGB angebracht. Daß das Anerkenntnis ein einheitliches ist, steht der Anwendbarkeit des § 139 BGB nicht entgegen. Erforderlich ist nur, daß nach Abtrennung des unwirksamen Teils eine Erklärung verbleibt, die als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben kann (RGZ 93, 334, 338). Das ist hier der Fall. Die Anwendung des § 139 BGB hat zur Folge, daß das Anerkenntnis im ganzen unwirksam ist, wenn nicht festzustellen ist, daß die Beteiligten (der das Anerkenntnis erklärende Mann und das dem Anerkenntnis zustimmende Kind) das Anerkenntnis auch ohne den einschränkenden Zusatz gewollt haben. Ob das der Fall ist, ist Tatfrage. Im vorliegenden Falle ist das Vaterschaftsanerkenntnis mit dem Vermerk "mit Wirkung auf die Rechtsbeziehungen, die sich nach deutschem Recht richten", von einem ledigen italienischen Staatsangehörigen abgegeben worden. Zur Wirksamkeit des Anerkenntnisses nach italienischem Recht kann das Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit von Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, 13 - nicht herangezogen werden, weil Italien diesem Abkommen nicht beigetreten ist. Doch ist anzunehmen, daß die Formvorschrift des Art. 254 Codice civile bei einem in der Bundesrepublik Deutschland formgerecht erklärten Anerkenntnis gewahrt ist (Grundsky/Wuppermann, Italienisches Familienrecht, S. 124), Daß An-erkenntnishindernisse nach den Art, 250 bis 253 Cc bestehen, ist nach der Sachlage nicht ersichtlich. Die Klausel, nach der das Anerkenntnis auf die nach deutschem Recht gegebenen Rechtsfolgen beschränkt werden soll, berührt nicht die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nach italienischem Recht. Nach der Bestimmung des Art. 257 Cc ist die auf eine Einschränkung der Anerkennung gerichtete Klausel nichtig. Die Anerkennung selbst bleibt gültig (Raape, Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes nach dem neuen italienischen Zivilgesetzbuch, 1948, 14; auch Jayme, Das nichteheliche Kind im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, 1972, 14 f). Ist aber das Anerkenntnis nach italienischem Recht wirksam, dann ist fraglich, ob der Vater in Kenntnis der Tatsache, daß die sich aus seinem Heimatrecht ergebenden Rechtswirkungen nicht wirksam ausgeschlossen werden können, das Anerkenntnis überhaupt abgegeben hätte und ob das Kind einem uneingeschränkten Anerkenntnis die Zustimmung gegeben hätte (§ 139 BGB). Der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Klausel sei ohne weiteres Jede rechtliche Bedeutung abzusprechen, kann hier nicht beigepflichtet werden. Die Klausel enthält eine deutliche Willensäußerung des Inhalts, die Auswirkungen des Anerkenntnisses zu beschränken, und das Standesamt hat in dem Schreiben vom 14 26. Juni 1972, mit dem es die Sache dem Amtsgericht vorgelegt hat, vermerkt, der Vater habe damit die nach italienischem Recht eintretende Standesfolge absichtlich ausschließen wollen. Eine Bestimmung, wie sie in Art. 257 Cc enthalten ist, durch die nur der einschränkenden Klausel die Gültigkeit genommen wird, ist im deutschen Recht nicht vorhanden. Im Gegenteil läßt die Vorschrift des § 1600 b Abs. 1 BGB eher den Schluß zu, daß dem Anerkenntnis beigefügte Einschränkungen das Anerkenntnis insgesamt unwirksam machen. Ob das der Fall ist, ist, soweit es sich bei den Zusätzen nicht um Bedingungen oder Zeitbestimmungen handelt, nach § 159 BGB zu entscheiden. Keinesfalls kann der Beischreibungsvermerk mit dem ihm in der Anordnung des Amtsgerichts gegebenen Inhalt bestehen bleiben, weil nach § 29 Abs. 1 PStG entgegen dem früheren Recht nicht das Anerkenntnis, sondern der Vater dem Geburtseintrag beizuschreiben ist. Es muß daher in tatsächlicher Hinsicht, gegebenenfalls unter Befragung der Beteiligten, aufgeklärt werden, ob anzunehmen ist, daß der italienische Staatsangehörige G. Vf^^^die Anerkennung auch ohne den Zusatz erklärt und der gesetzliche Vertreter des Kindes dem zugestimmt hätte. Dabei wird es von Bedeutung sein, welchen Zweck die Beteiligten mit der Einschränkung des Anerkenntnisses verfolgten. Soweit es ihnen darum ging, die nach italienischem Recht bestehende elterliche Gewalt des Vaters nicht wirksam werden zu lassen, wird außer dem dazu bereits oben zu Ziff. 2 Ausgeführten noch zu beachten sein, daß, solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, das Haager Min- 15 - derjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961 (ab-gedr. bei Palandt BGB Anh. zu Art. 23 EGBGB Anm. 4 und in FamRZ 1972, 57) zur Anwendung gelangt. Italien ist diesem Abkommen zwar nicht beigetreten, doch gilt das Abkommen ohne Rücksicht darauf, ob das Kind einem Vertragsstaat angehört oder nicht (BGHZ 60, 68, 72, 419). Danach ist für alle Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes nur das Gewaltverhältnis anzuerkennen, das nach dem Heimatrecht des Kindes gilt. Jayme sieht auf Grund dieses Abkommens die Mehrspurigkeit von deutschem und italienischem Recht bei dem Problem der elterlichen Gewalt für die praktisch wichtigsten Fälle, wenn das Kind in Deutschland lebt, als erledigt an, wenn man bei doppelter Staatsangehörigkeit des Kindes die des Aufenthaltsstaates für maßgeblich hält (Das nichteheliche Kind im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, 1972, 17). Zur Frage der Wehrpflicht wäre zu berücksichtigen, daß Italien wie die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (BGBl 1969 II 1953, 1954, 2232) ist und ohnedies nicht ersichtlich ist, daß für das Kind, da es ein Mädchen ist, eine Wehrpflicht in Italien in Betracht kommt. 1 16 - Zur Vornahme der Aufklärung nach den vorstehend genannten Gesichtspunkten war die Sache unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz