Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Am 31* Januar 1972 wurde die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt, begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem beauftragten Rechtsanwalt des Beklagten unbekannt war, daß seit dem 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiterhin angenommen, daß auch längere Krankheit eines Rechtsanwalts keine Entschuldigung dafür sein kann, daß er von der Änderung grundlegender Verfahrensvorschriften durch dieses Gesetz nichts gewußt haben will. Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde auch nur dagegen, daß ihm das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten angelastet worden ist, und meint, die Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO sei in Statusverfahren nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Februar 1972 - II BVerfR 877/71 -(FamRZ 1972, 201) - ausgesprochen hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken, als diese Vorschrift für Statusverfahren gilt. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als imzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 34/72 in dem Rechtsstreit des Klaus MI itraße Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den am Jörg G StadtJugendamt, 1971 in geborenen , gesetzlich vertreten durch das Kläger und Beschwerdegegner 2 * Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 14. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der . Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 1972 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30. November 1971 der Klage des Klägers auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil wurde dem Beklagten am 4. Dezember 1971 zugestellt. Am 30. Dezember 1971 legte der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. J. beim Landgericht Berufung ein. Mit Beschluß vom 18. Februar 1972 verwarf das Landgericht die Berufung wegen seiner funktionellen Unzuständigkeit. Am 31* Januar 1972 wurde die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt, begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet angesehen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist imbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem beauftragten Rechtsanwalt des Beklagten unbekannt war, daß seit dem 1. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in KindschaftsSachen zuständig sind. Diese Rechtsunkenntnis des Anwalts ist verschuldet. Er muß sich die erforderliche Kenntnis Jedenfalls von den Bundesgesetzen verschaffen, die die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich vorkommenden Gebiete betreffen. Dazu gehört das Recht der nichtehelichen Kinder (BGH NJW 1971, 1704). Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiterhin angenommen, daß auch längere Krankheit eines Rechtsanwalts keine Entschuldigung dafür sein kann, daß er von der Änderung grundlegender Verfahrensvorschriften durch dieses Gesetz nichts gewußt haben will. Dies gilt um so mehr, als bei Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Landgericht die Änderung der Verfahrensvorschriften schon seit eineinhalb Jahren bestand. Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde auch nur dagegen, daß ihm das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten angelastet worden ist, und meint, die Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO sei in Statusverfahren nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hiermit kann er Jedoch keinen Erfolg haben. Wie das Bundesverfassungsgericht in sei- nem Beschluß vom 14. Februar 1972 - II BVerfR 877/71 -(FamRZ 1972, 201) - ausgesprochen hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken, als diese Vorschrift für Statusverfahren gilt. Der erkennende Senat verbleibt bei seiner Ansicht, die er im Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 -(NJW 1972, 584) zu dem Ausdruck gebracht hat. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für unbegründet angesehen und seine Berufung als imzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen, Beschwerdewert: 3.000,- DM. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz