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BGH

Gericht: BGH

April 1970 Berufung eingelegt c Am 3o Juni 1970 hat sie die Berufung begründet und gebeten, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Die Beklagte hat ausgeführt, der Bürovorsteher ihres Prozeßbevollmächtigten habe es entgegen einer getroffenen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten unterlassen, das Ende der Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Dadurch sei die Akte in den normalen Geschäftsgang gelangt und dem Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Fertigung dieses Schriftsatzes vorgelegt worden. die Fristen zu notieren und ihre Einhaltung zu überwachen o Erstmals in dieser Sache habe er es unterlassen, der getroffenen Anweisung gemäß die Berufungsbegründungsfrist zu notiereno Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen«, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe«, Mit Schriftsatz vom 22. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte habe bei dieser Gelegenheit prüfen müssen, ob die Frist von dem Bürovorsteher richtig notiert worden war. Von einem Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, daß er in Jedem Fall, in dem ihm die Akten während des Laufs einer Frist vorgelegt werden, prüft, ob die von ihm getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Berechnung und Notierung der Fristen richtig ausgeführt worden sind.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Ursula D
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Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
gegen
 ihren Ehemann Hans Joachim
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Be schwerdegegner,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23o Juni 1970 v/ird aufgehoben.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Gründe:
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 Die Beklagte hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts am 1$. April 1970 Berufung eingelegt c Am 3o Juni 1970 hat sie die Berufung begründet und gebeten, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Die Beklagte hat ausgeführt, der Bürovorsteher ihres Prozeßbevollmächtigten habe es entgegen einer getroffenen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten unterlassen, das Ende der Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Dadurch sei die Akte in den normalen Geschäftsgang gelangt und dem Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Fertigung dieses Schriftsatzes vorgelegt worden. Der Bürovorsteher sei gut ausgebildet und werde laufend von dem Prozeßbevollmächtigten überwacht. Seit 1961 sei er damit betraut.
die Fristen zu notieren und ihre Einhaltung zu überwachen o Erstmals in dieser Sache habe er es unterlassen, der getroffenen Anweisung gemäß die Berufungsbegründungsfrist zu notiereno
 Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen«,
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet«.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe«, Mit Schriftsatz vom 22. April 1970 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für diese um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht, ohne dieses Gesuch in der Sache näher 2U begründen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte habe bei dieser Gelegenheit prüfen müssen, ob die Frist von dem Bürovorsteher richtig notiert worden war. Daß er diese Prüfung nicht vorgenommen habe, sei schuldhaft. Dieses Verschulden sei der Beklagten zuzurechnen. Ihr könne deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Von einem Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, daß er in Jedem Fall, in dem ihm die Akten während des Laufs einer Frist vorgelegt werden, prüft, ob die von ihm getroffenen Anordnungen hinsichtlich der Berechnung und Notierung der Fristen richtig ausgeführt worden sind.
Ein solches Verlangen würde die an den Anwalt zu stel-
 
lende Sorgfaltspflicht überspannen und ihn zu sehr von seinen eigentlichen Aufgaben, seine Mandanten zu beraten und zu vertreten, abhalten<> Der Rechtsanwalt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, daß seine Anordnungen von einem gehörig ausgebildeten, zuverlässigen und von ihm ausreichend überv/achten Personal befolgt werdenoSoweit es sich darum handelt, daß eine Berufungsbegründungsfrist zu wahren ist, muß der Anwalt allerdings, wenn ihm die Akten ztrBearbeitung der Berufungsbegründung oder zur Vornahme einer sonstigen, fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, prüfen, an welchem Tag die Frist abläuft und ob für die Wahrung der Frist ausreichende Vorsorge getroffen ist* Dieselbe Prüfung hat der Rechtsanwalt vorzunehmen, wenn er die Akten selbst bis zu einem Zeitpunkt in Besitz hat, der entweder mit dem Ablauf der Frist zusammenfällt, oder in dessen unmittelbarer Nähe liegt und sich ihm die Notwendigkeit der Fristprüfung nach Lage der Sache aufdrängen muß» Das traf hier nicht zu» Die Berufung war am 13» April 1970 eingelegt worden» Eine Woche später, am 22» April, Unterzeichnete der Anwalt den Schriftsatz, durch den er um das Armenrecht für die Beklagte nachsuchte• Unter diesen Umständen brauchte er dabei nicht zu prüfen, ob seine Anordnungen hinsichtlich der Fristenberechnung und des Eintrags der Frist befolgt waren» Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß sein Bürovorsteher auch in dieser Sache zuverlässig gearbeitet hatte und<hß ihm die Akte rechtzeitig zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt v/erden würde (vgl» dazu BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr» 23, 27; vgl» weiter auch Nr» 30 und 33 sowie BGH VersR 1970, S» 87)»
 
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß sich der Frozeßbevoll-mäehtigte der Beklagten darauf verlassen durfte, sein ordnungsgemäß belehrter, geschulter, zuverlässiger Bürovorsteher v/erde die Frist im Kalender eingetragen haben und ihm die Handakten rechtzeitig zur Bearbeitung vorlegeno Das Versäumnis seines Bürovorstehers stellt sich als ein Büroversehen dar, für das die Beklagte nicht einzustehen braucht. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.
Johannsen
 Dr, Hauß