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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17« Mai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewieseno Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Denn die Zulassung der Revision ist nach § 219 BEG nicht rehr geboten, da die hier zu entscheidenden Rechtsfragen durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8* Mai 1963 ergangene und am 15* Mai 1963 zu verkündende Urteil IV ZU 322/62 geklärt werden« ÄndVO keine weitergehenden Ansprüche geltend machen» Dasselbe trifft aber zu, wenn er auf Grund des damals schon feststehenden Sachverhalts in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen gewesen wäre» Denn in diesem Pall ist die Rechtslage für den Kläger durch die 2* ÄndVO keine andere geworden» Er kann dann aus diesem Grunde keine Neufestsetzung seiner Ansprüche begehren, gleich ob diese durch Bescheid» durch rechtskräftiges Urteil oder durch einen Vergleich geregelt worden sind» Auch das hat der Senat in dem oben angeführten Urteil unter Bezugnahme auf das:zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26» September .1 962i IVv-ZRA76/62:dsi^gologt.

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Volltext der Entscheidung

II.JIL34/61
B e Schluß In der EntschädigungsSache
 des Rentners Justin	P	flp	VSItfP	Str«	,
M	No	Yo, USA,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Br«.	und
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Finanzraittelstelle München des Landes Bayern, München 2, Meiserstraße 8,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanncen, Wilden, Dre. Loewenheim und Dr* Graf
 in der Sitzung vom 8. Mai 1*963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17« Mai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurüekgewieseno
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Die Entschädigung des Klägers für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen ist im Verlaufe eines von dem Kläger geführten Rechtsstreits durch einen am 28o Januar 1959 geschlossenen gerichtlichen Vergleich geregelt worden« Dabei ist der Kläger für die Berechnung der ihm zustehenden Entschädigung in die Mitte der vergleichbaren Beamtengruppen des gehobenen und des höheren Dienstes eingereiht worden« Nach Inkrafttreten der 2« Änderungcver-orünung zur 1 *, 2* und 3« DV-BEG hat der Kläger weitergehende Ansprüche für seinen Schaden im beruflichen Portkommen r.iit der Begründung geltend gemacht, daß seine Einstufung in die Gruppe der Beamten des höheren Dienstes erfolgen müsse« Des Berufungsgericht hat die hierauf zielende Klage abgewiesen«.
Es ist der Ansicht, daß in den Fällen;» in denen die Entschädigung durch Vergleich geregelt sei« die Ansprüche auf Grund der 2* ÄndVO niemals neu festgesetzt werden könnten«.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelascen«
Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet«
Denn die Zulassung der Revision ist nach § 219 BEG nicht rehr geboten, da die hier zu entscheidenden Rechtsfragen durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8* Mai 1963 ergangene und am 15* Mai 1963 zu verkündende Urteil IV ZU 322/62 geklärt werden«
Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert hier nicht die Zulassung der Revision« Denn der Rechtemtroit wäre auch unter Berücksichtigung der in dem eben erwähnten Urteil vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssätzc im
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Ergebnis nicht anders zu entscheiden, als er vom Beruf ungüs gcricht entschieden worden ist» Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsstreit bereits zur Entscheidung reif war, als der Vergleich vom 28* Januar 1959 geschlossen wurde, Wäre der Rechtsstreit damals noch nicht zur Entscheidung reif gewesen, dann könnte der Kläger schon aus diesem: Grunde keine Neufestsetzung seiner Ansprüche auf Grund der 2» ÄndVO verlangen» Bas hat der Senat in dem oben angeführten Urteil dargelegt» Aber auch wenn der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichsschlucses zur Entscheidung reif war und der Vergleich nur an die Stelle eines sonst zur selben Zeit ergcngeneij Urteils getreten ist, könnten in dem hier zur Entscheidung stehenden Ralle woitergehende Ansprüche auf Grund der 2» ändVO] nicht geltend gemacht werden» Der Kläger hätte dann in dom Urteil nur entweder in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes eingestuft werden können» Palls er in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzustufen gewesen wäre, hätte er durch den Vergleich mehr erhalten, als er nach der damaligen Seehund Rechtslage zu beanspruchen gehabt hätte» In einen solchen Pall kann er, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, nach der 2». ÄndVO keine weitergehenden Ansprüche geltend machen» Dasselbe trifft aber zu, wenn er auf Grund des damals schon feststehenden Sachverhalts in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes einzustufen gewesen wäre» Denn in diesem Pall ist die Rechtslage für den Kläger durch die 2* ÄndVO keine andere geworden» Er kann dann aus diesem Grunde keine Neufestsetzung seiner Ansprüche begehren, gleich ob diese durch Bescheid» durch rechtskräftiges Urteil oder durch einen Vergleich geregelt worden sind» Auch das hat der Senat in dem oben angeführten Urteil unter Bezugnahme auf das:zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26» September .1 962i IVv-ZRA76/62:dsi^gologt.
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Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs« “3 BEG,, § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Ascher	Johanns	en	Wilden
 Dr» Loewenheim
 Dr» Graf