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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat die unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegte Berufung im Hinblick auf den in BGHZ 4, 54 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats verworfen* Aus dem LM ZPO § 518 Rr» 2 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats kann gegen diese Rechtsansicht nichts hergeleitet werden» In diesem Urteil ist ausgeführt, die Berufung sei auch dann zulässig, wenn in der Berufungsschrift die Bitto ausgesprochen werden, sie erst nach dei Bewilligung des Ammenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen» £>er Senat hat in diesem Urteil die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß die Berufung al3 solche unbedingt eingelegt war, und daß der Berufungskläger der Berufungsschrift nur eine Bitte beigefügt habe, die die weitere Behandlung der Berufung im Geschäfts- gang deö Gerichts betreffe» Dadurch unterscheidet sich dieser Pall grundsätzlich von dem in BGHZ 4, 52 entschiedenen und auch von dem hier zu entscheidenden» Da die Berufung unbedingt eingelegt war, war kein ungewisser Zustand entstanden, die prozessualen Wirkungen der Berufung, die Hemmung der Rechtskraft und die Eröffnung des zweiten Rechtszuges waren entstanden» iäbenso war auch die Berufungsgebühr fällig geworden» Die BiLtte für die weitere geschäftsmäßige Behandlung der Berufung durch das Gericht bindet dieses, wie in dem Urteil ausgeführt ist, nicht, Ungeachtet dieser Bitte muß auch das Gericht die-Berufung, nach § 519 a ZPO der Gegenpartei von Amts wegen zustellen» Diese Zustellung muß mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Prozeßgegners alsbald erfolgen»

BerufungsschriftBerufungmRechtskraftBeschwerdeBeschlußZPOBedingung

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In Sachen
 des Dimitri D
Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollraächtigter II Instanz: Rechtsanwalt Ä,
gegen
 seine iihefrau Franziska D >weg
m
I, Sc
 Klägerin und Beschwerdegegnerin, Brozeßbevollmächtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt 0*
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom Io* Februar i960
beschlossen:
Io Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Beschwerde versagt«
2* Die Beschwerde gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8* Dezember 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
S-T-iLlLiLiLl
 Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in München I verworfen worden, weil der Beklagte dieses Rechtsmittel nur für den Fall eingelegt hatte, daß ihm das Armenrecht für das Berufungsverfahren bewilligt werde* Die von dem Beklagten gegen
 
diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist unbegründet*
Das Berufungsgericht hat die unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegte Berufung im Hinblick auf den in BGHZ 4, 54 veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats verworfen*
An der in diesem Beschluß niedergelegten Kechtsauffassung wird festgehalten» Die Berufung ist eine Prozeßhandlung, die unmittelbare Rechtswirkungen hervorruft* die eröffnet einen neuen Rechtszug und hemmt den Eintritt der Rechtskraft» Für einen ordentlichen Rechtsgang und mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Prozeßgegners ist es notwendig, daß sich aus der Berufung3schrift klar und unzweideutig ergibt, daß diese Rechtswirkungen alsbald eintreten sollen»
Die Berufung kann daher nicht unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegt worden; denn eine solche bedingte Berufung würde es, bis zu dem Augenblick, in dem sich der Rintritt oder Hichteintritt der Bedingung entscheidet, ungewiß lassen, ob der Rintritt der Rechtskraft gehemmt worden und das Verfahren in den zweiten Recht3zug gelangt ist» Um diese Ungewißheit auszuschließen, verlangt § 519 Abs» 2 Kr» 2 ZPO für die Berufungaschrift ausdrück udie Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde”*
Aus dem LM ZPO § 518 Rr» 2 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats kann gegen diese Rechtsansicht nichts hergeleitet werden» In diesem Urteil ist ausgeführt, die Berufung sei auch dann zulässig, wenn in der Berufungsschrift die Bitto ausgesprochen werden, sie erst nach dei Bewilligung des Ammenrechts in den Geschäftsgang zu nehmen» £>er Senat hat in diesem Urteil die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß die Berufung al3 solche unbedingt eingelegt war, und daß der Berufungskläger der Berufungsschrift nur eine Bitte beigefügt habe, die die weitere Behandlung der Berufung im Geschäfts-
 
gang deö Gerichts betreffe» Dadurch unterscheidet sich dieser Pall grundsätzlich von dem in BGHZ 4, 52 entschiedenen und auch von dem hier zu entscheidenden» Da die Berufung unbedingt eingelegt war, war kein ungewisser Zustand entstanden, die prozessualen Wirkungen der Berufung, die Hemmung der Rechtskraft und die Eröffnung des zweiten Rechtszuges waren entstanden» iäbenso war auch die Berufungsgebühr fällig geworden» Die BiLtte für die weitere geschäftsmäßige Behandlung der Berufung durch das Gericht bindet dieses, wie in dem Urteil ausgeführt ist, nicht, Ungeachtet dieser Bitte muß auch das Gericht die-Berufung, nach § 519 a ZPO der Gegenpartei von Amts wegen zustellen» Diese Zustellung muß mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Prozeßgegners alsbald erfolgen»
Da in dem hier zu entscheidenden Pall, wie auch der Beklagte einräumt, die Berufung ausdrücklich unter einer aufschie-benden Bedingung eingelegt war, mußte sie verworfen werden» Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Raske Bundesrichter Johannsen	v» ferner Wilden De. Graf
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Raske