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BGH · IV ZB 54/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 54/54

Burch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 26.August 1953 ist der Kläger wegen einer Freiheitsentziehung nur in einer Bauer von 6 Monaten als politisch Verfolgter anerkannt Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch den Bund der Verfolgten des Naziregimes e.V. am 28. November 1951 der Eeschv/erde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit Verkündung des Urteils vom 26. Gemäss § 108 Abs 2 Satz 2 BEG trete infolgedessen an die Stelle dieses Rechtsmittels dasjenige, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben sei. Das Landgericht ist der Auffassung, dass ein solches Rechtsmittel eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof sei. gemäss § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht abzügeben wäre, während ein Verfahren, das bereits beim Oberverwaltungsgericht einen Abschluss gefunden hat, aber noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, beim Bundesgerichtshof fortzusetzen wäre, und dass der Bundesgerichtshof Uber die Präge der Zulassung der Revision zu entscheiden hätte, obwohl etwas Derartiges im BundesentSchädigungsgesetz (§ 102) nicht vorgesehen ist. Das Landgericht muss daher in der Sache entscheiden und kann diese nicht an ein anderes Gericht, auch nicht an den Bundesgerichtshof, abgeben.

Zitierte Normen: § 108 BEG
RechtsmittelBundesverwaltungsgerichtRevisionGesetzBEGBundesgerichtshofLandgerichtKlägerSacheKiel

Volltext der Entscheidung

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 Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für_ die^anitliche^ Sammlung^
Gesetz: Uber das Bundesverwaltungsgericht § 81;
BEG §§ 102 j, 108
Rechtssatzg
 Verweist das Bundesverwaltungsgericht ein Entschä-digurigsverfahren gemäss § 108 BEG an das Landgericht? so sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an diese Verweisung gebunden,
 Aktenzeichen: IV ZB 54/54
Beschluss des BGH vom 31. Mai 1954	LG	Kiel

IV ZB 34/54
B__e_ JL iL h_ i. PL JL s.
In der Entschädigungssache

des Arbeiters Ewald Strasse
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter n„ Instanz?
Bund der Verfolgten des Naziregimes e.V., in	-
Landess ekr et ar i at
 gegen
den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Br .Kregel und Br «.v, Werner •
beschlossen?
Bie Sache wird an die Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel zurückgegeben.
Gr r ü n_ d e :
Burch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 26.August 1953 ist der Kläger wegen einer Freiheitsentziehung nur in einer Bauer von 6 Monaten als politisch Verfolgter anerkannt

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worden. Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen. Ras Urteil ist dem Kläger am 1, Oktober 1953 durch Nie-derlegung bei der Postanstalt zu Kiel-Gaarden zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch den Bund der Verfolgten des Naziregimes e.V. am 28. Oktober 1953 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt. Dieses hat durch Beschluss vom 10. November 1951 der Eeschv/erde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bun-, desverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 1954 das Verfahren gemäss § 108 BEG an das Landgericht - Entschädigungskammer - Kiel abgegeben. Das•Landgericht hat die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass mit Verkündung des Urteils vom 26. August 1953 die Anhängigkeit des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ihr Ende gefunden habe und dass zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 das Verfahren weder beim Oberverwaltungsgericht noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Allerdings hätte in diesem Zeitpunkt noch ein Rechtsmittel eingelegt werden können, da die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richte. Diese sähen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor. Gemäss § 108 Abs 2 Satz 2 BEG trete infolgedessen an die Stelle dieses Rechtsmittels dasjenige, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben sei. Das Landgericht ist der Auffassung, dass ein solches Rechtsmittel eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof sei.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft. Sie würde dazu führen, dass ein Entschädigungs-
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verfahren, das beim Oberverwaltungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. gemäss § 108 Abs 1 b BEG an das Landgericht abzügeben wäre, während ein Verfahren, das bereits beim Oberverwaltungsgericht einen Abschluss gefunden hat, aber noch nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, beim Bundesgerichtshof fortzusetzen wäre, und dass der Bundesgerichtshof Uber die Präge der Zulassung der Revision zu entscheiden hätte, obwohl etwas Derartiges im BundesentSchädigungsgesetz (§ 102) nicht vorgesehen ist. Denn •nach § 81 des Gesetzes Uber das Bundesverwaltungsgericht hat, wenn ein oberes Bundesgericht in einem anhängigen Rechtsstreit den beschrittenen Rechtsweg nicht für zulässig hält .und es die Sache an das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs verweist, dies bindende Wirkung (vgl auch Ule, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Handkommentar Anm II, 2 zu § 81 S 272).
Das Landgericht muss daher in der Sache entscheiden und kann diese nicht an ein anderes Gericht, auch nicht an den Bundesgerichtshof, abgeben.
Schmidt
 Ascher
Raske
 Kregel
v.Werner