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BGH

Gericht: BGH

Der Bürolehrling habe das Schreiben in die Postausgangsstelle des Büros gebracht. Juni 1970, habe der Lehrling die Sache in der Postausgangsstelle vorgefunden und sie, ohne das Versäumnis zu melden, zur Post gebracht. Der Auftrag sei daher erst am 9* Juni 1970, einen Tag nach Pristablauf, bei dem Berufungsanwalt eingetroffen. Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zunächst darin gesehen, daß er sich nicht spätestens am Tag des Pristablaufs, dem 8. Wach dem Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß der Bürolehrling des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Auftragsschreiben an den Berufungsanwalt nebst den Handakten, die mitübersandt werden sollten, am 3* Juli 1970 in der Postausgangsstelle des Büros liegengelassen und Daß der Rechtsanwalt das Fertigmachen der Postsachen und die Beförderung der Sachen zur Post einem Lehrmädchen übertragen hat, kann an sich nicht beanstandet werden. Es genügt nicht, daß der Prozeßvevollmächtigte des Beklagten die allgemeine Anweisung erteilt hat, unterschriebene Postausgangssachen am Tage der Unterzeichnung bei der Post aufzugeben. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, wie es für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO erforderlich ist. Dieses Vorbringen besagt nicht, daß der Büro-Vorsteher jeden Abend vor Büroschluß die Postabsendung zu überprüfen hatte; andernfalls hätte sich das Vorbringen mit der Überprüfung der Postausgangsstelle am Abend des 5. Im übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen neuen Sach-vortrag, der nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemacht worden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
TätigkeitPostausgangsstelleOberlandesgerichtVorbringentagenPostPostsachen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
nr üb W7n	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Regierungsangestellten Hilmar
 itr.J^B,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br
 gegen
die Ehefrau Hildegund r, a^^^^^8tr.
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 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. flHHI^Bin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3* Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 1970 wird zurÜckgewie8en.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das ihm am 8. Mai 1970 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. Juni 1970 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Er hat vorgebracht, die Versäumung beruhe auf einem Versehen des Bürolehrlings seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Der Anwalt habe den Auftrag, Berufung einzulegen, am 5. Juni 1970, einem Freitag, unterzeichnet. Der Bürolehrling habe das Schreiben in die Postausgangsstelle des Büros gebracht. Er sei allgemein angewiesen gewesen, Postsachen am gleichen Tage absendefertig zu
 
machen und zur Post zu bringen. Das sei aus unbekannten Gründen unterblieben. Am Montag,dem 8. Juni 1970, habe der Lehrling die Sache in der Postausgangsstelle vorgefunden und sie, ohne das Versäumnis zu melden, zur Post gebracht. Der Auftrag sei daher erst am 9* Juni 1970, einen Tag nach Pristablauf, bei dem Berufungsanwalt eingetroffen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags verworfen. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Das Oberlandesgericht hat ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zunächst darin gesehen, daß er sich nicht spätestens am Tag des Pristablaufs, dem 8. Juni 1970, bei dem Berufungsanwalt nach dem Eingang des Berufungsauftrags erkundigt hat. Ob dem beizupflichten ist (vgl. zu der damit aufgeworfenen, unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage u.a. BGHZ 30, 82), kann dahinstehen. Denn dem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten kann aus dem anderen, vom Oberlandesgericht angeführten Grunde nicht stattgegeben werden.
Wach dem Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß der Bürolehrling des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Auftragsschreiben an den Berufungsanwalt nebst den Handakten, die mitübersandt werden sollten, am 3* Juli 1970 in der Postausgangsstelle des Büros liegengelassen und
 
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erst am 8. Juli 1970 zur Post gebracht hat. Daß der Rechtsanwalt das Fertigmachen der Postsachen und die Beförderung der Sachen zur Post einem Lehrmädchen übertragen hat, kann an sich nicht beanstandet werden. Denn es handelt sich um eine einfache Tätigkeit, die keiner weiteren Ausbildung bedarf. Aber es ist doch eine Tätigkeit, die gewissenhaft ausgeführt werden muß. Das gilt besonders für Fristsachen. Wegen der großen Bedeutung, die insbesondere den Rechtsmittelfristen zukommt, gehört es daher zu den Sorgfalts-pflichten eines Rechtsanwalts, wenn er die Tätigkeit der Absendung von Fristsachen nicht einer erfahrenen und zuverlässigen Bürokraft (vgl. BGH VersR 1970, 928), sondern einem jungen Lehrmädchen überläßt, daß dieses gehörig und wiederholt über die Bedeutung einer ausnahmslos pünktlichen Postabsendung belehrt wird, und vor allem, daß es bei seiner Tätigkeit häufig überwacht wird. Daß dies geschehen wäre, ist nicht vorgebraoht und nicht glaubhaft gemacht worden.
Es genügt nicht, daß der Prozeßvevollmächtigte des Beklagten die allgemeine Anweisung erteilt hat, unterschriebene Postausgangssachen am Tage der Unterzeichnung bei der Post aufzugeben. Die Anweisung besagt nur, welche Aufgaben die Büroangestellten hinsichtlich der Absendung von Postsachen haben. Daraus ergibt sich nicht, daß das Büropersonal belehrt und
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der Bürolehrling überwacht worden 1st. Das Oberlandesgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, wie es für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO erforderlich ist.
 
Daran vermag die in der Beschwerdeinstanz nachgebrachte Behauptung, der Bürovorsteher Heuer sei damit beauftragt worden, die Arbeitsplätze der "Sachbearbeiter” auf Rückstände zu kontrollieren, und er habe am 8. Juni 1970 versäumt, den Platz des Lehrmädchens zu überprüfen, nichts zu ändern. Dieses Vorbringen besagt nicht, daß der Büro-Vorsteher jeden Abend vor Büroschluß die Postabsendung zu überprüfen hatte; andernfalls hätte sich das Vorbringen mit der Überprüfung der Postausgangsstelle am Abend des 5. Juni 1970 befassen müssen, was nicht geschehen ist. Im übrigen handelt es sich bei diesem Vorbringen um einen neuen Sach-vortrag, der nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemacht worden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Wüstenberg
 Dr. Hauß
 Dr. Bukow
 Johannsen
Dr. Buchholz