In dem hier vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 15*032,25 BM nebst 4 i> Zinsen geltend gemacht mit der Begründung, seine Erwerbsfähigkeit sei in Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe höherem Grade gemindert als es in den angefochtenen Bescheiden der Entschädigungsbehörde angenommen worden sei. Durch das ange-fochtene Urteil ist seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Durch Pfändungsund Überweisungbeschluß vom 15. September 1959 hat die Entschädigungsbehörde diese Pfändung vorbehaltlich der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs^soweit gesetzlich zulässig, genehmigt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Genehmigung insoweit zu versagen, als davon Es hat angenommen, daß bis zu dem in dem Beschluß angegebenen Betrage die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung und sein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge wegen des erlittenen Körperschadens gepfändet worden seien. Zu den rückständigen Rentenbeträgen, die nach § 39 BEG übertragbar und spmit auch pfändbar sind, zählt das Berufungsgericht diejenigen Rentenbeträge, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Es rechnet dazu auch solche Beträge, die sich auf diese Weise für eine zurückliegende Zeit dadurch ergeben, daß die Rente durch einen späteren Bescheid oder ein späteres rechtskräftiges Urteil.erhöht worden ist.
Nachs chlagewerk * Amtliche Sammlung: ja nein BEG § 39 Rückständige Rentenbeträge sind übertragbar und pfändbar* Erläuterung des Begriffs 11 rückständige Rentenbeträgen. BGH, Beschl. V. 21. März 1962— IV ZB 33^62 - KG Berlin m Berlin 105.22/62 Beschluß In der Entschädigungasache des Ingenieurs Hans B louisenstr. 1, in - Prozeßbevollmächtigte: gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zUrüekgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. In dem hier vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 15*032,25 BM nebst 4 i> Zinsen geltend gemacht mit der Begründung, seine Erwerbsfähigkeit sei in Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe höherem Grade gemindert als es in den angefochtenen Bescheiden der Entschädigungsbehörde angenommen worden sei. Durch das ange-fochtene Urteil ist seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Durch Pfändungsund Überweisungbeschluß vom 15. Januar 1958 ist die Forderung des Klägers gegen das Band Berlin auf Auszahlung derzeitiger und künftig fällig werdender Entschädigungsbeträge für das Band Berlin wegen eines diesem Gläubiger gegen den Kläger zustehenden Anspruchs auf 215.000 DM bis zur Höhe dieses Anspruchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden. Durch Bescheid vom 5. September 1959 hat die Entschädigungsbehörde diese Pfändung vorbehaltlich der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs^soweit gesetzlich zulässig, genehmigt. * Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Genehmigung insoweit zu versagen, als davon : i • ' eine ihm durch Bescheid zugesprochene Rentennachzahlung von 18.418,70 DM und die zukünftigen Rentennachzahlungen betroffen werden. Diese Klage ist durch Urteil der 190. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. September I960 rechtskräftig, abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat den in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch mit Rücksicht auf den genannten Pfändungsund Überweisungsbeschluß abgev/iesen, da der Kläger es abgelehnt hat, Zahlung an den Pfandgläubiger zu beantragen. Hinsichtlich dieser Entscheidung sind keine Hechtafragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, Bas Berufungsgericht hat geprüft, wiev/eit die in dem Pfändungsund tlberweisungsbeschluß ausgesprochene Pfändung reicht. Es hat angenommen, daß bis zu dem in dem Beschluß angegebenen Betrage die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung und sein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge wegen des erlittenen Körperschadens gepfändet worden seien. Zu den rückständigen Rentenbeträgen, die nach § 39 BEG übertragbar und spmit auch pfändbar sind, zählt das Berufungsgericht diejenigen Rentenbeträge, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Es rechnet dazu auch solche Beträge, die sich auf diese Weise für eine zurückliegende Zeit dadurch ergeben, daß die Rente durch einen späteren Bescheid oder ein späteres rechtskräftiges Urteil.erhöht worden ist. Biese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist zutreffend. Sie ergibt sich, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1959 IV ZB 47/59 ausgeführt hat, zweifelsfrei aus dem Gesetz, so daß darüber keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. Baß die Entschädigungsbehörde 4 - diese Pfändung durch den Bescheid vom 5. September 1959 genehmigt hat und genehmigen konnte, kann nicht zweifeihaft sein. Daraus folgt, daß der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen kann. Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEß zurückgewiesen werden. Ascher Baske Johannsen Wilden Dr. Graf