Ferienzivilkammern und -senate sind zur Bear-beitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht - zuständig» Sie können ihnen auch durch den Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden» Der Verstoß hiergegen bewirkt, daß das;erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt'ist (§ 551 Ziff 1 ZPO) 9 vertreten durch 'de^^agisträt, h die Rechtsanv/ilte stellerin und 3eschwerdefihrerin, er a>I). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Stadt Marne gegen den Beschluß der l; Ferien-Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 20« Joii 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Baske, Br/"Hartz und Johanhsen in u er Sitzung vom 2?» Mai .1952 Der Beschluß der 1, Ferienzivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird auf gehoben a Lie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen„ . durch den angefochtenen Beschluss die sofortige1' Beschwerde der Antragstellerin zurÄckgewiesen, Hiergegen hat die-: se formund fristgerecht. •Das Sohlesuig-Holsteinische Oberlandesgerieht will der Beuclnverde stattgeben und ;die Sache" zur /weiteren .Aufklärung und erneuten .Entscheidung c.n das Landgericht zu-:;, räckverwei'sen* Es steht auf dem Standpunkt;, daß die durch die Hypothek gesicherte Forderung an dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des 20* Juni 1943; dem. Tag des Inkrafttretens der Währungsreform, hoch bestanden habe* Diese Forderung sei aber als ,TAbstandsgeld" aus einem Guts.ibernahmevertrag nach § 18 Abs 1 Nr» 3 üästG im Verhältnis 1 i 1 umgestellt. Demgemäss sei auch das G-rund-st'lckspfenärecht in Abt III'LIr 9 in .demselben Verhältnis, umgestellt, so daß eine Umstellungsgrundschuld nicht entstanden sei (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 24 September 1948 /WiCBl S 87/)» 3s sieht pich '‘jedoch durch einen Beschluß des Ober-lähdesgerichts in Celle vom 20* April 1951 (UdsF.pf 1 1951, 123) an seiner .Entscheidung gehindert. Dieses hat ausgesprochen, daß Forderungen aus Guts*ib6rgabevertrügen,• die für den übergeber selbst begründet seien, grundsätzlich im Verhältnis 10 % 1 umgestellt werden müßten*vDas (5ber« landesge.richt in' Schleswig hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt o § 28 Abs 2 sind gegeben, ,,is der Senat in dem Beschluß vom 12* Juli 1951 (IV ZR 5/51 - 3CHZ 3, 110) ausgesprochen hat, • findet § 28 Abs 2, 3 FGG Zur Behandlung solcher Sachen sind auch während der Ge-richtsferien die sonst nach dem auf;Grund des § 6j GVG'-aufgestellten Geschlftsverteilungsplan zuständigen Zivilkammern berufen» Diese bestehen auch während der Ge-richtsferien weiter. Gemäss § 10 FCG sind auf das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtsferien ohne .Einfluss» Beschwerden und ^weitere Beschwerden in solchen Sachen sind daher in den Geschäftsbereich der nach § 202 G-VG gebildeten Ferienkammern und -Senate nicht eilige schlossen» Demgemäß verfahrt auch der Bundesgerichtshof in den bei ihm nach §-28 Abs 2 PGG und § 80 GBO anhängig gemachten Vorlage Sachen» Die Nichtbeachtung der §§ 200 ff GVG hat aber zur Folge , daß nach § 551 Nr, 1 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 PGG der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, weil das Landgericht nicht vor-schriftsmäßig besetzt war» Das gilt selbst dann, wenn die Bearbeitung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- ■ barkeit während der Dauer der Gerichtsferien der einen oder mehreren Ferienzivilkarame'rh'des Landgerichts in Itzehoe in dem nach § 05 GVG aufgestellten Ce schälfcsverteilungsplan zugeteilt worden wäre» -Das'Eeichsgericnln hat in JV:.:1889, 83 die Ansicht vertreten, daß die Verletzung der geschä/ftsplanmäßigen Zuständigkeit innerhalb gleicher Arten von Kammern keine Rechtsräge gewährt» Es kann daher eine Revision nicht darauf gestützt werden, daß eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einer Zivilkammer verhandelt und von ihr entschieden worden ist» obwohl nach dem Ge- Der gerichtlichen Verwaltung sind aber gesetzliche Grenzen gesteckt, Sie vermag zwar gleichartige Geschäfte unter Kammern der gleichen Art. aufzuteilen und die ilichtbeach-tung dieser Verteilung mag im einzelnen Fall nicht nach- 1 prüfbar seih. Die Ge schuftsverteilung.durch das Präsidium . ( § § 63, .64 Abs i.CVG) ’ würde aber über ihre ge setzii chen Grenzen hinausgehen, wenn sie Geschäfte einer Zivilkammer , einer:Strafkammer oder Angelegenheiten der bei ei-. Die Verletzung der durch das Gesetz erfolgten Verteilung von Geschäften verschiedener^ Ar_t auf die für ihre Behandlung gebildeten Gerichtsabteilungen hat' die gesetzwidrige Besetzung ues Gerichts im Sinne des § 551 Hr.. nach § 202 GVG übertragen werden,'bei deren Bildung die sonst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über den Vorsitz oder die Zugehörigkeit eines Richters zu'den einzelnen Kammern oder Senaten nicht beachtet zu werden brauchen (RGSt 40, 85), Die Erledigung von Sachen, die nicht zu den in § 200 Abs 2 GVG aufgezählten Sachen gehören,-durch einen Feriensenat oder eine Perienzivilkammer verletzen daher die Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Sinne des § 551 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 FGG, ohne daß die ITachprüfung ge- Aus diesen Grinden war, wie geschehen zu erkennen, ohne daß auf die vom vorlegenden Gericht dem Bundesgerichtshof unterbreitete Frage der Umstellung des "Ab-standsgeldes1' in Gutsiberlassungsverträgen' eingegangen werden kann.
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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III § 27 Satz 2; GVG §§ 63. 200, 202
Ferienzivilkammern und -senate sind zur Bear-beitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht - zuständig» Sie können ihnen auch durch den Geschäftsverteilungsplan nicht zugeteilt werden» Der Verstoß hiergegen bewirkt, daß das;erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt'ist (§ 551 Ziff 1 ZPO)
LG „Itzehoe
Aktenzeichen? IV Z3 Beschluß des BGH vom 27- Kai 1952
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9 vertreten durch 'de^^agisträt, h die Rechtsanv/ilte
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Stadt Marne gegen den Beschluß der l; Ferien-Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 20« Joii 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Baske, Br/"Hartz und Johanhsen in u er Sitzung vom 2?» Mai .1952
beschlossen $
Der Beschluß der 1, Ferienzivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird auf gehoben a Lie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
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•Das Sohlesuig-Holsteinische Oberlandesgerieht will der Beuclnverde stattgeben und ;die Sache" zur /weiteren .Aufklärung und erneuten .Entscheidung c.n das Landgericht zu-:;, räckverwei'sen* Es steht auf dem Standpunkt;, daß die durch die Hypothek gesicherte Forderung an dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des 20* Juni 1943; dem. Tag des Inkrafttretens der Währungsreform, hoch bestanden habe* Diese Forderung sei aber als ,TAbstandsgeld" aus einem Guts.ibernahmevertrag nach § 18 Abs 1 Nr» 3 üästG im Verhältnis 1 i 1 umgestellt. Demgemäss sei auch das G-rund-st'lckspfenärecht in Abt III'LIr 9 in .demselben Verhältnis, umgestellt, so daß eine Umstellungsgrundschuld nicht entstanden sei (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 24 September 1948 /WiCBl S 87/)» 3s sieht pich '‘jedoch durch einen Beschluß des Ober-lähdesgerichts in Celle vom 20* April 1951 (UdsF.pf 1 1951, 123) an seiner .Entscheidung gehindert. Dieses hat ausgesprochen, daß Forderungen aus Guts*ib6rgabevertrügen,• die für den übergeber selbst begründet seien, grundsätzlich im Verhältnis 10 % 1 umgestellt werden müßten*vDas (5ber« landesge.richt in' Schleswig hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt o
.Die Voraussetzungen des . § 28 Abs 2 sind gegeben, ,,is der Senat in dem Beschluß vom 12* Juli 1951 (IV ZR 5/51 - 3CHZ 3, 110) ausgesprochen hat, • findet § 28 Abs 2, 3 FGG
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Die Nichtbeachtung der §§ 200 ff GVG hat aber zur Folge , daß nach § 551 Nr, 1 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 PGG der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, weil das Landgericht nicht vor-schriftsmäßig besetzt war» Das gilt selbst dann, wenn die Bearbeitung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- ■ barkeit während der Dauer der Gerichtsferien der einen oder mehreren Ferienzivilkarame'rh'des Landgerichts in Itzehoe in dem nach § 05 GVG aufgestellten Ce schälfcsverteilungsplan zugeteilt worden wäre» -Das'Eeichsgericnln hat in JV:.:1889, 83 die Ansicht vertreten, daß die Verletzung der geschä/ftsplanmäßigen Zuständigkeit innerhalb gleicher Arten von Kammern keine Rechtsräge gewährt» Es kann daher eine Revision nicht darauf gestützt werden, daß eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einer Zivilkammer verhandelt
und von ihr entschieden worden ist» obwohl nach dem Ge-
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schäftsverteilungsplan eine andere Zivilkammer berufen war.: Oo dem beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn
um einen solchen Fall.handelt es sich hier nicht„Die Geschäftsverteilung ist zwar eine Angelegenheit der gerichtlichen Verwaltung, deren Haßnahmen im Rechtsmittel-' weg grundsätzlich nicht nachprüfbar sein mögen. Der gerichtlichen Verwaltung sind aber gesetzliche Grenzen gesteckt, Sie vermag zwar gleichartige Geschäfte unter Kammern der gleichen Art. aufzuteilen und die ilichtbeach-tung dieser Verteilung mag im einzelnen Fall nicht nach- 1 prüfbar seih. Die Ge schuftsverteilung.durch das Präsidium . ( § § 63, .64 Abs i. CVG) ’ würde aber über ihre ge setzii chen Grenzen hinausgehen, wenn sie Geschäfte einer Zivilkammer , einer:Strafkammer oder Angelegenheiten der bei ei-. nein Landgericht gebildeten Kammer für Handelssachen auf eine ordentliche Zivil- oder eine Strafkamnier übertrüge. Die Verletzung der durch das Gesetz erfolgten Verteilung von Geschäften verschiedener^ Ar_t auf die für ihre Behandlung gebildeten Gerichtsabteilungen hat' die gesetzwidrige Besetzung ues Gerichts im Sinne des § 551 Hr.. 1 ZPO zur .Folge (Baumbach-Lauterbach ZPO 20, Au fl GVG § 62 Ahm l.)f" Feriensachen sind einet.bestimmte:Arf von gerichtlichen;Ge-.schäften, Kurisie dürfen den Ferienkammern. oder/-Senaten . nach § 202 GVG übertragen werden,'bei deren Bildung die sonst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes über den Vorsitz oder die Zugehörigkeit eines Richters zu'den einzelnen Kammern oder Senaten nicht beachtet zu werden brauchen (RGSt 40, 85), Die Erledigung von Sachen, die nicht zu den in § 200 Abs 2 GVG aufgezählten Sachen gehören,-durch einen Feriensenat oder eine Perienzivilkammer verletzen daher die Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts im Sinne des § 551 ZPO in Verbindung mit § 27 Satz 2 FGG, ohne daß die ITachprüfung ge-
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stattet ist, ob der angelechtene Beschluß. auf dieser ('rise t zv e riet zur g To e ruh t..
Aus diesen Grinden war, wie geschehen zu erkennen, ohne daß auf die vom vorlegenden Gericht dem Bundesgerichtshof unterbreitete Frage der Umstellung des "Ab-standsgeldes1' in Gutsiberlassungsverträgen' eingegangen werden kann.
Dro lersch Ascher . Baske.
])ro Hartz Johannsen