m» mmmm ~ m «r •• <«»•» «- «fe *mmm Gesetz* UmstG § 18 Abs 1 Ziff 3 3(tB § 401 Rechtssatz: Das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 Umstu geht durch Abtretung der Forderung nicht verloren. ihr zugrunde liegende persönliche Forderung mit der Wirkung auf Deutsche Hark umgestellt sind, dass die Schuldner für Jede Goldmark eine Deutsche Mark zu zahlen haben. den Vorentscheidungen davon aus, dass die der Hypothek zugrunde liegende Pflichtteilsforderung ihrer ursprünglichen Patur nach eine Verbindlichkeit der in § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG bezeichneten Art ist. vielmehr, ob die Abtretung; der Forderung an Personen, die weder zu den früheren Gläubiger, noch zu cle:a Schuldner irgendwelche verv/arjitschaftliclien Beziehungen haben und die daher an dem der Forderung zugrunde liegenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsverhältnis in keiner Y/eise beteiligt sind, bewirkt, dass die Forderung das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 umstG verliert. 1) Nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wiesie dem bisherigen zustand. Auch die für die Forderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Die Präge, ob ein Vorzugsrecht an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist und daher bei der Abtretung der Forderung nicht auf den neuen Gläubiger übergeht, ist in der bisherigen Rechtsprechung vor allem bei der bevorzugten Behandlung bestirnter Forderungen im Konkurs erörtert worden. Dabei hat das Reichsgericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig anerkannt, dass sie nicht der Person anhaften, zu deren Gunsten sie geschaffen worden sind, sondern der Forderung (RGZ 135, 25 • Es liegt nahe, von diesen Rechtsgrundsätzen auch hier aus-zugehen. Denn ebenso wie in § 18 Abo 1 Ziff 3 UmstG ist das Vorrecht nach § 61 HO ursprünglich wegen solcher Umstände begründet worden, die sich aus den Verhältnissen des Gläubigers ergeben. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt weiter dazu in einem nichtveröffentlichten Beschluss von 15« Januar 1951 (2 \V 29Ö/50) in überein-Stimmung nit Schubert und dem Oberlandesgericht Oldenburg (::J./ 1951, 489) an, dass das Gesetz die bevorzugte Umstellung im Halmen des § 18 Abs 1 Ziff 3 aus Billigkeitserwägungen v/egen der ursprünglichen gesellschafts-, erb-und familleurechtlidien Beziehungen gewährt hat. dass es der Systematik des Gesetzes widersprechen würde, wenn nan die im § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG aufgeführten Pälle unterschiedlich behandeln wollte, je nach dem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder nach ihrem Rechtsgrunde erwähnt sind. Ls ist zwar richtig, dass § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf Billigkeitserwägungen beruht und dass dabei auch die Absicht mitgespielt hat, für aufgegebene Sachwerte einen Ausgleich zu schaffen. Denn wenn man davon ausgeht, dass nach der Vorschrift des 2G3 über die Wirkung der Abtretung jede Tor-derung den ihr seit ihrer Entstehung anhaftenden Charakter behält, so kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden "orderungen jedenfalls ursprünglich in der Regel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden sind. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst mit der Währungsreform entstanden sei und also bei einer früheren Abtretung nicht mit übergehen konnte, denn es kommt nicht -auf das Vorzugsrecht, sondern auf die Rechtsnatur der PorA Der Senat verkennt auch nicht, dass die in § 18 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet v/aren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. ülit Recht v/eist das Bayerische Oberste Landesgericlit in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck nicht entgegenstehen und sein Ziel nicht gefährden kann. Auch die Gegner einer solchen Auslegung erkennen im.übrigen an, dass trotz Abtretung einer Forderung das Vorrecht dann erhalten bleiben müsse, wenn der neue Gläubiger selbst in Beziehung zu der durch das Auseinandersetzungsverhältnis verbundenen Gemeinschaft steht (OLG Oldenburg und Schubert). Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihenfolge von Abtretungen vorliegt, so dass die ursnräng-iiche Rechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung verliert, wird nach den Umständen des iüinzelfalls zu entscheiden sein. 3) 2s sprechen demnach auch Zweckmäs3 igkeit s erwägungen dafür, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Siff 5 UmstC- nicht durch Abtretung der Forderung verloren geht. Schon daraus würde sich ergeben, dass den Forderungen, die ihrer Itechtsnatur nach unter diese Bestimmungen fallen, nicht ohne swingenden Grund dieses Vorrecht abgesprochen werden darf.Auf keinen Fall aber scheint es vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der j§ 13, 16 UmstC auch dann arizuwenden, wenn es nach der Sachund Rechtslage nicht swingend vorgeschrieben ist. Bas aber würde, geschehen, wenn Forderungen, die in der Rand des ursprünglichen Gläubigers privilegiert waren, nach der Abtretung nicht mehr als solche behandelt werden. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Landes- ’ gericht in seinem Vorlagebeschluss neint, dafür spricht, 1 dass nach der Auffassung des Gesetzgebers ohne diese ausdrückliche Regelung die Abtretung den Umctellungsvorzug unberührt gelassen hätte, kann dabei dahingestellt bleiben.
2502 081 Für das Nachschlagewerk! Mr die Antiiche Sammlung! m w» * —»■— m «* «» %«». m» mmmm ~ m «r •• <«»•» «- «fe *mmm Gesetz* UmstG § 18 Abs 1 Ziff 3 3(tB § 401 Rechtssatz: Das Recht auf bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 Umstu geht durch Abtretung der Forderung nicht verloren. • * * * Aktenzeichens IV ZB 33/51 Beschluss vom 12. Juli 1951 ?ay0bDGr IV ZB 23/51 B_ e s c_ h^ 1 u 3 as In der Umstellungssache a) des Spenglermeisters Mathias 2BB und seiner Ehefrau liaria in BBB^ Üüf^strasse B> Gläubiger und Beschwerdeführer, b) des Darmhändlers Anton HBBB in G|BHHH> 3| strasse B* und der Ehefrau Anna BBHB £e*>- üBfc* ebend.:rt, Schuldner und Grundstückseigentümer, - grundschuldverwaltendes Institut: hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die so-fortige weitere Beschwerde der Gläubiger vom 23. Februar 1951 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12• Februar 1951 in der Sitzung vom 12c Juli 1951 beschlossen: Der Beschluss der 14- Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23* Februar 1951 und der Beschluss des Amtsgerichts München, IJmstellungsstelle, vom 19. Dezember 1950 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die im Grundbuch für die LBBfe~7<BBB Bd B Bl 20 eingetragene Buchhypothek der Eheleute Spenglermeister Mathias MBB und Maria MBB in Betrage von 2000,— Goldmark und die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung mit der Wirkung auf Deutsche Hark umgestellt sind, dass die Schuldner für Jede Goldmark eine Deutsche Mark zu zahlen haben. Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldner zu tragen. 3 r 1i ü d e t Auf dem Grundstück Plan Nr 10237 der Steuergemeinde in I4BHB lastet eine am 24. Dezember 1929 eingetragene Buchhypothek in Betrage von 2000,— Goldmark. Ausweislich der Eintragung im Grundbuch ist sie zur Sicherheit einer "aufgewerteten Pflichtteilsforderung der Kunstmal erst echt er Anna in bestimmt. Eigentümer des belasteten Grundstücks waren im Zeitpunkt der Hyp thekenbestellung der .jetzige Miteigentümer Ant >n lfl| und dessen inzwischen verstorbene Ehefrau Anna je zur Hälfte. An die Stelle der Ehefrau Anna sind, wie das Grundbuch ergibt, der vorbezeichnete Anton und dessen Adoptivtochter Anna Erbengemein- schaft getreten. Am 14. November 1931 trat die dsmals noch minderjährige Gläubigerin Anna die Hypothek nebst der zugrunde liegenden Forderung mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters und mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung an die jetzigen Gläubiger und Antragsteller zu gleichen Anteilen ab. Die Gläubiger haben beantragt festzustellen, dass Hypothek und Forderung im Verhältnis 1 Goldmark = 1 Deutsche - j M hark umgestellt v/ären. Die Grundstückseigentümer 'and das glands chuldver.valt ende Institut haben dem widersprochen. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag abgelehnt und festgestellt, dass Hypothek und Porderung in Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien, weil die Gläubiger nicht zu den nach 5 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG bevorzugten Personenkreis gehören. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger hat das 3ayerische Oberste Landesgericht gemäss 5 28 PGG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich jedoch daran durch einen entgegenstehenden Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1951 gehindert. II. Die Voraussetzungen des § 28 PGG sind gegeben. Zutreffend geht da3 Oberste Landesgericht ebenso wie die bei- . den Vorentscheidungen davon aus, dass die der Hypothek zugrunde liegende Pflichtteilsforderung ihrer ursprünglichen Patur nach eine Verbindlichkeit der in § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG bezeichneten Art ist. Unbedenklich zuzustim-men ist auch den Ausführungen des Obersten Landecgerichts darüber, dass der durch Erbfolge eingetretene Wechsel auf der Schuldnerseite hier ohne Bedeutung ist. Gemäss § 1967 3GB haften die Erben für die NachlassVerbindlichkeiten. Durch den gesetzlichen Übergang der Haftung auf die Erben wird die kechtsnatur dieser Verbindlichkeiten nicht berührt. Die zur Entscheidung stehende Präge, die den Anlass für die Vorlage an den Bundesgerichtshof gegeben hat, ist vielmehr, ob die Abtretung; der Forderung an Personen, die weder zu den früheren Gläubiger, noch zu cle:a Schuldner irgendwelche verv/arjitschaftliclien Beziehungen haben und die daher an dem der Forderung zugrunde liegenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsverhältnis in keiner Y/eise beteiligt sind, bewirkt, dass die Forderung das Vorrecht des § 18 Abs 1 Ziff 3 umstG verliert. Pas ist jedoch mit dem Obersten Lendesgericht zu verneinen. 1) Nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts geht eine Forderung bei der Abtretung so auf den neuen Gläubiger über, wiesie dem bisherigen zustand. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen, ohne dass an dem Bestand der Forderung etwas geändert wird (§398 BGB). Auch die für die Forderung bestehenden Sicherungen und die mit ihr verbundenen Vorzugsrechte gehen auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Ausgenommen davon sind jedoch solche Vorzugsrechte, die an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden sind (EGEIC § 401 Anm 2). Von dieser Rechtslage ist auszugehen. Sie ist vom Umstellungsgesetc nicht grundsätzlich geändert -worden. Las ergibt sich daraus, dass * das Dmstellungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zu dieser Frage nicht enthält. Bas Unstellung3gesetz ist ein währungstechnisches Sondergesetz der Besatzungsbehörden. Jis hatte lediglich den Zweck, die Währungs Zerrüttung zu beseitigen und das Geldwesen neu zu ordnen. Soweit es dabei auf allgemeine bürgerlich-rechtliche Grundsätze ankommt, müssen mangels einer ausdrücklichen Regelung die Grundsätze des deutschen bürgerlichen Rechts gelten. 2) Bio Entscheidung hängt dennach davon ab. ob die bevorzugte Umstellung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 ümstG ein Vorzugsrecht ist. das an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist. Die Präge, ob ein Vorzugsrecht an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden ist und daher bei der Abtretung der Forderung nicht auf den neuen Gläubiger übergeht, ist in der bisherigen Rechtsprechung vor allem bei der bevorzugten Behandlung bestirnter Forderungen im Konkurs erörtert worden. Dabei hat das Reichsgericht für die Konkursvorrechte im allgemeinen ständig anerkannt, dass sie nicht der Person anhaften, zu deren Gunsten sie geschaffen worden sind, sondern der Forderung (RGZ 135, 25 • Es liegt nahe, von diesen Rechtsgrundsätzen auch hier aus-zugehen. Denn ebenso wie in § 18 Abo 1 Ziff 3 UmstG ist das Vorrecht nach § 61 HO ursprünglich wegen solcher Umstände begründet worden, die sich aus den Verhältnissen des Gläubigers ergeben. Deshalb kommt es darauf an, ob Wortlaut oder Sinn des Umstellungsgesetzes zu einer von diesen Rechtsgrundsätsen abweichenden Beurteilung nötigen. Dies wird vor allem von Schubert (3DJ 1950, 174) und von dem Oberlandesgericht Braunschweig, von dessen Beschluss das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen will, vertreten. Schubert entnimmt das daraus, dass das Gesetz von Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern spricht. Daraus, dass hier die Personen des Schuldverhältnisses ausdrücklich bezeichnet sind, wird geschlossen, dass diese Forderungen nur so lange privilegiert sind, als sie sich in der Hand.der ursprünglichen Gläubiger befinden. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt weiter dazu in einem nichtveröffentlichten Beschluss von 15« Januar 1951 (2 \V 29Ö/50) in überein-Stimmung nit Schubert und dem Oberlandesgericht Oldenburg (::J./ 1951, 489) an, dass das Gesetz die bevorzugte Umstellung im Halmen des § 18 Abs 1 Ziff 3 aus Billigkeitserwägungen v/egen der ursprünglichen gesellschafts-, erb-und familleurechtlidien Beziehungen gewährt hat. Bas Gesetz habe einen billigen Ausgleich dafür schaffen wollen, dass bei der Auseinandersetzung der eine Teil die Sachwerte und der andere lediglich einen Zahlungsanspruch zugewiesen bekommen hat. Biese Bevorzugung könne ihrem Sinne nach nur denjenigen zukommen, die entweder selbst die Beteiligung an den Sachwerten aufgegeben haben oder durch eine besondere Art der Rechtsnachfolge in den* ICreis der Auseinandersetzungsbeteiligten eingerückt seien. Bemgegen-über weist das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlagebeschluss mit Recht darauf hin, dass der V/ortiaut des Gesetzes in diesem Punkt nicht eindeutig ist. Kur beim Pflichtteil und beim Vermächtnis nennt es die Gläubiger, nämlich die Pflichtteilsberechtigten und die’ Vermächtnisnehmer. Im übrigen aber bezeichnet es die Schuldverhältnisse nach den Rechtsgrunde der Forderung. Biese unterschiedliche Ausdrucksweise des Gesetzes erwähnt auch Schubert. Ihm ist darin zuzustimmen. dass es der Systematik des Gesetzes widersprechen würde, wenn nan die im § 18 Abs 1 Ziff 3 UnstG aufgeführten Pälle unterschiedlich behandeln wollte, je nach dem, ob die Verbindlichkeiten durch die Bezeichnung der Gläubiger oder nach ihrem Rechtsgrunde erwähnt sind. Jedoch ist es nicht zwingend, daraus, dass 2 Gruppen durch die Gläubiger bezeichnet werden, zu jH entnehmen, dass auch die anderen Gruppen diesen beiden gleichzusetzen wären. Hit gleichem Recht liesse sich schliessen, dass diese beiden Gruppen den anderen zu folgen hätten. Allein aus dem V/ortlaut kann daher eine überzeugende Auslegung des Gesetzes nicht gewonnen werden. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht.zu der vom Oberlandesgericht Braunschweig vertretenen Auffassung. Ls ist zwar richtig, dass § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf Billigkeitserwägungen beruht und dass dabei auch die Absicht mitgespielt hat, für aufgegebene Sachwerte einen Ausgleich zu schaffen. Auch die Vorzugsrechte des § 61 KO gehen aber auf Umstände zurück, die in der Person des ursprünglichen Gläubigers begründet waren. Irotzdem haften sie der Forderung an und gehen bei der Abtretung der Regel entsprechend auf den neuen Gläubiger über. Deshalb zwingt auch § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn wenn man davon ausgeht, dass nach der Vorschrift des 2G3 über die Wirkung der Abtretung jede Tor-derung den ihr seit ihrer Entstehung anhaftenden Charakter behält, so kann nicht übersehen werden, dass die hier in Betracht kommenden "orderungen jedenfalls ursprünglich in der Regel als Ausgleich für Sachwerte begründet worden sind. Dieses besondere Herkmal ist im allgemeinen nur deshalb nicht in Erscheinung getreten, weil es bei gleichbleibender 'Währung regelmässig ohne Belang war. Deshalb lässt sich auch nicht sagen, dass das Vorzugsrecht erst mit der Währungsreform entstanden sei und also bei einer früheren Abtretung nicht mit übergehen konnte, denn es kommt nicht -auf das Vorzugsrecht, sondern auf die Rechtsnatur der PorA derung an. Der Senat verkennt auch nicht, dass die in § 18 Abs 1 Ziff 3 zugrunde liegenden Erwägungen besondere Bedeutung für diejenigen gewinnen, in deren Person zur Zeit der Währungsreform derartige Forderungen begründet v/aren, weil gerade sie unmittelbar möglicherweise Sachwerte aufgegeben haben. Jedoch erscheint dieser Umstand nicht so ausschlaggebend, dass deswegen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Hechts über die Wirkungen der Abtretung durchbrochen werden müssen. ' ülit Recht v/eist das Bayerische Oberste Landesgericlit in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine solche der Regelung des BGB entsprechende Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck nicht entgegenstehen und sein Ziel nicht gefährden kann. Denn soweit im Einzelfall die hier vertretene Auslegung zu Härten für den Schuldner, führen könnte, wird ein Ausgleich im Vertragshilfeverfahren möglich sein. In allgemeinen werden die Interessen des Schuldners unberührt bleiben, weil jedenfalls bei dinglichen Rechten - und nur bei ihnen werden Abtretungen in grösserem Umfange Vorkommen - ein »Vährungsgewinn für ihn durch die Unstellungsgrundscfculden verhindert wird. Auch die Gegner einer solchen Auslegung erkennen im.übrigen an, dass trotz Abtretung einer Forderung das Vorrecht dann erhalten bleiben müsse, wenn der neue Gläubiger selbst in Beziehung zu der durch das Auseinandersetzungsverhältnis verbundenen Gemeinschaft steht (OLG Oldenburg und Schubert). Dass im Gegenteil die von Schubert vertretene Auffassung zu schwer zu rechtfertigenden Ergebnissen führen kann, hat Ileyer (SDJ 1950, 526) überzeugend nachgewiesen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich vielmehr nur in den Fällen,* r in denen mit der Abtretung eine novation der Forderung verbunden ist. Ob das angenommen werden kann, wenn eine Reihenfolge von Abtretungen vorliegt, so dass die ursnräng-iiche Rechtsnatur der Forderung ihre Bedeutung verliert, wird nach den Umständen des iüinzelfalls zu entscheiden sein. Hier hemmt das nicht in Betracht. 3) 2s sprechen demnach auch Zweckmäs3 igkeit s erwägungen dafür, dass das Vorrecht des § 18 Abs 1 Siff 5 UmstC- nicht durch Abtretung der Forderung verloren geht. Y/eiter ist aber zu berücksichtigen, dass nach überwiegender Rechtsauffassung die Vorschrift des § 18 Abs 1 Siff 3 UmstC* im allgemeinen weit auszulegen ist. Schon daraus würde sich ergeben, dass den Forderungen, die ihrer Itechtsnatur nach unter diese Bestimmungen fallen, nicht ohne swingenden Grund dieses Vorrecht abgesprochen werden darf. Auf keinen Fall aber scheint es vertretbar, die einschneidenden Vorschriften der j§ 13, 16 UmstC auch dann arizuwenden, wenn es nach der Sachund Rechtslage nicht swingend vorgeschrieben ist. Bas aber würde, geschehen, wenn Forderungen, die in der Rand des ursprünglichen Gläubigers privilegiert waren, nach der Abtretung nicht mehr als solche behandelt werden. Biese Auffassung entspricht der in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (Bergmann HJU 47/48, 408; Bäubier BRZ 49t 4; Heyer 8BJ 50? 525; körbelauer HJw 51? 488; Binder-Y/etter § 18 ITote 96; zweifelnd ITarmening-Buden § 18 üote 19). Ihr schliesst sich auch der Senat an. Sie muss gelten, solange der Gesetzgeber die Frage nicht ausdrüclrlich geregelt hat, wie das jetzt in Berlin durch das besetz von 9. Januar 1951 geschehen ist, Bort ist in § 5 ausdrücklich bectim.it, dass die Abtretung das Vorrecht zun 3rlösehen bringe, wenn nicht an einen aus den gleichen Bechtsgrunde lütberechtigten abgetreten wird. Ob dies, wie das Bayerische Oberste Landes- ’ gericht in seinem Vorlagebeschluss neint, dafür spricht, 1 dass nach der Auffassung des Gesetzgebers ohne diese ausdrückliche Regelung die Abtretung den Umctellungsvorzug unberührt gelassen hätte, kann dabei dahingestellt bleiben. Lie sofortige Beschwerde erweist sich danach als begründet, so dass die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren und nach Antrag der Beschwerdeführer erkannt werden musste. Bie Ilostenentscheidung folgt aus § 6 Abs 4 der 40. IVO zu dem UmstG. Br. Bersch Br. Harts