* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 32/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/77

Nachschlagewerk: BGHZ: Personen, denen in einem gegenseitigen Erbvertrag de^-er Vertragschließende ein Vermächtnis zugewandt hat für den Fall, daß er der Längstlebende der Vertragsbeteiligten sein werde, sind beim Tode des zuerst verstorbenen Vertragsbeteiligten aus diesem Grunde nicht Beteiligte i.S. des § 2262 BGB. April 1976 werden, soweit nicht bereits Eröffnung und Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen er folgt sind, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen an die in dem Schreiben des Amtsgerichts vom 26. Vor dem Erblasser sind dessen Eltern und eine Schwester verstorben, die ihrerseits drei Kinder hint erlas sen hat. Durch notariellen Vertrag vom 3* Februar 1969 haben der Erblasser und die Beteiligte eines dieser Kinder an Kindes Statt angenommen, sein Erbrecht ihnen gegenüber jedoch im Vertrag ausgeschlossen. Der Erblasser und die Beteiligte haben zusammen mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet, zuletzt einen Erbvertrag vom 10. Mai 1971 haben der Erblasser und die Beteiligte zunächst alle früher von ihnen getroffenen Verfügungen von Todes wegen aufgehoben. Sodann haben sie sich in § 3 des Erbvertrages gegenseitig, der Erstversterbende den überlebenden, zu dem alleinigen und unbeschränkten Erben ihres dereinstigen Vermögens eingesetzt. die Einsetzung der Schlußerben des überlebenden dahin geändert worden, daß eines der drei Kinder der verstorbenen Schwester des Herrn Henrich lediglich nicht befreiter Vorerbe unter Berufung seiner ehelichen Abkömmlinge als Nacherben werden soll. Nach Ablieferung der Verfügung von Todes wegen hat das Amtsgericht der Beteiligten durch Schreiben vom 23. Die Tatsache, daß ein Teil der Verfügungen des Erblassers durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden sei, führe nicht dazu, daß nur diejenigen Verfügungen eröffnet und verkündet zu werden brauchten, die jetzt unmittelbar wirksam würden. Die Beteiligte hat gegen die Verfügung des Amtsgerichts Erinnerung eingelegt, der vom Rechtspfleger nicht abgeholfen und vom Nachlaßrichter nicht stattgegeben worden ist. Mit dieser beantragt sie sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidungen, soweit nicht bereits Eröffnung und Bekanntgabe erfolgt sind, ihrer Erinnerung stattzugeben und das Amtsgericht anzuweisen, die im Schreiben vom 26. Dieser Unterschied ist jedoch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil die für die Eröffnung und Bekanntgabe eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2260 - 2263 und 2273 BGB gemäß § 2300 BGB auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden sind. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die weitere Beschwerde der überlebenden Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, daß alle von dem verstorbenen Ehegatten mit herrührenden Verfügungen den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen seien, wobei es keinen Unterschied mache, ob diese Verfügungen die Einsetzung eines Erben des Letztversterbenden oder die Aussetzung von Vermächtnissen nach dessen Tode enthielten. mu.ngen bereits eröffnet und auch den gesetzlichen Erben mitgeteilt worden sind, ist nur noch darüber zu befinden, ob sie ganz oder teilweise, wie es das Amtsgericht beabsichtigt, auch den davon noch nicht unterrichteten Vermocht ni snehm e rn' und s ons t .1 gen Begüns 11 gt en mi t zut eil er. Nach §§ 2300, 2262 BGB hat das Nachlaßgericht die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Erbvertrages nicht zugegen waren, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments oder Erbvertrages in Kenntnis zu setzen. Zweck des § 2262 BGB ist es, Personen, deren Rechtslage durch die von dem Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen* Gemeinschaftliche Testamente -und gegenseitige Erbverträge unter Ehegatten enthalten regelmäßig Bestimmungen beider Ehegatten, Jedenfalls diejenigen . Personen, denen nach dem Inhalt der Verfügung von Todes wagen eindeutig nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewandt hat, sind bei der Eröffnung des Testaments nach dem Tode des Zuerstverstorbenen nicht deswegen Beteiligte, weil sie mit einem Vermächtnis bedacht oder durch eine Auflage begünstigt gewesen wären, wenn der Verstorbene der Längstlebende gewesen wäre* Diese von dem Erblasser getroffene Anordnung ist gegenstandslos geworden* Sie berührt die Rechtslage der genannten Personen nicht* Auch wenn die zu ihren Gunsten getroffenen Bestimmungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tode des Zuerstverstorbenen nach § 2271 BGB * unwiderruflich geworden sein sollten oder der vertraglich Verfügende von dem Erbvertrag nach § 2298 Abs. 2 BGB nicht Personen, denen in einem gegenseitigen Erbvertrag Jeder Vertragschließende ein Vermächtnis zugewandt hat für den Fall, daß er der Längstlebende der Vertragsbeteiligten sein werde, sind beim Tode des zuerst verstorbenen Vertragsbeteiligten aus diesem Grunde nicht Beteiligte i.S. des § 2262 BGB.

Zitierte Normen: § 2262 BGB § 28 FGG § 2260 BGB § 28 FGG § 2262 BGB
BGBErbvertragüberlebendbeteiligtAmtsgerichtErblasserVerfügungErbeTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
da
 da
BGB §§ 262, 2300
Personen, denen in einem gegenseitigen Erbvertrag de^-er Vertragschließende ein Vermächtnis zugewandt hat für den Fall, daß er der Längstlebende der Vertragsbeteiligten sein werde, sind beim Tode des zuerst verstorbenen Vertragsbeteiligten aus diesem Grunde nicht Beteiligte i.S. des § 2262 BGB.
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1977 - IV ZB 32/77
- OLG Köln LG Bonn AG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
u zb v.m	BESCHLUSS
in der Nachlaßsache
 nach dem am 11. August 1975 verstorbenen, zuletzt in wohnhaft gewesenen Herrn Reinhard Matthias Hubertus H
an der als Beschwerdeführerin beteiligt ist:
Frau Edith Erna HflM} geborene Fii
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner
 beschlossen;
Die Verfügung des Amtsgerichts vom 23. Januar 1976 und der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. April 1976 werden, soweit nicht bereits Eröffnung und Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen er folgt sind, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen an die in dem Schreiben des Amtsgerichts vom 26. Mai 1976 erwähnten neun Vermächtnisnehmer und Begünstigten abzusehen.
Beschwerdewert; 5.000,— DM.
Gründe :
I.
Der im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der jetzt 72-jährigen Beteiligten verheiratet. Die erste Ehefrau des Erblassers ist im Jahre 1944 infolge von Kriegseinwirkungen verstorben. Beide Ehen
 
des Erblassers sind kinderlos geblieben. Vor dem Erblasser sind dessen Eltern und eine Schwester verstorben, die ihrerseits drei Kinder hint erlas sen hat. Durch notariellen Vertrag vom 3* Februar 1969 haben der Erblasser und die Beteiligte eines dieser Kinder an Kindes Statt angenommen, sein Erbrecht ihnen gegenüber jedoch im Vertrag ausgeschlossen. Bei der Beteiligten und den drei Kindern der Schwester des Erblassers handelt es sich um dessen gesetzliche Erben.
Der Erblasser und die Beteiligte haben zusammen mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet, zuletzt einen Erbvertrag vom 10. Mai 1971» ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament vom 11. Mai 1971 und einen Erbvertrag vom 17. Januar 1973. Im Erbvertrag vom 10. Mai 1971 haben der Erblasser und die Beteiligte zunächst alle früher von ihnen getroffenen Verfügungen von Todes wegen aufgehoben. Sodann haben sie sich in § 3 des Erbvertrages gegenseitig, der Erstversterbende den überlebenden, zu dem alleinigen und unbeschränkten Erben ihres dereinstigen Vermögens eingesetzt. In § 4 haben sie folgendes bestimmt:
"Der überlebende von uns beruft bezüglich des beiderseitigen Vermögens, soweit nicht anderweitig darüber verfügt wird bzw. ist, insbesondere bezüglich unseres Geschäftsvermögens ..., zu Erben die drei Kinder der verstorbenen Schwester des Herrn Henrich ... zu gleichen Teilen
 It
• • •
Es folgen dann weitere Bestimmungen und schließlich die Anordnung von Geld- und Sachvermächtnissen durch den Überlebenden. Im Erbvertrag vom 17. Januar 1973 ist
«
~ A —
die Einsetzung der Schlußerben des überlebenden dahin geändert worden, daß eines der drei Kinder der verstorbenen Schwester des Herrn Henrich lediglich nicht befreiter Vorerbe unter Berufung seiner ehelichen Abkömmlinge als Nacherben werden soll.
Nach Ablieferung der Verfügung von Todes wegen hat das Amtsgericht der Beteiligten durch Schreiben vom 23. Januar 1976 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Erbverträge und Testamente ihrem ganzen Umfange nach zu eröffnen sowie den Erben und Vermächtnisnehmern bekanntzugeben. Sämtliche Verfügungen stammten auch von dem Erblasser her und ließen sich von den Verfügungen der Beteiligten nicht trennen. Die Tatsache, daß ein Teil der Verfügungen des Erblassers durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden sei, führe nicht dazu, daß nur diejenigen Verfügungen eröffnet und verkündet zu werden brauchten, die jetzt unmittelbar wirksam würden.
Die Beteiligte hat gegen die Verfügung des Amtsgerichts Erinnerung eingelegt, der vom Rechtspfleger nicht abgeholfen und vom Nachlaßrichter nicht stattgegeben worden ist. Das Landgericht hat die danach als Beschwerde geltende Erinnerung durch Beschluß vom 27. April 1976 mit der Begründung zurückgewiesen, sämtliche Verfügungen seien in der ”wir”-Form abgefaßt oder mit den Worten wder Überlebende” eingeleitet. Schon daraus folge, daß sämtliche Verfügungen sich als solche eines jeden Ehegatten darsteilten, wobei im VerfügungsZeitpunkt lediglich ungewiß gewesen sei, wer der Überlebende sein werde. Eine derartige
 
sprachliche Abfassung der Verfügungen schließe eine Sonderungsmöglichkeit aus, weshalb die Verfügungen in vollem Umfange zu eröffnen seien.
Vom Amtsgericht sind danach am 24. Mai 1976 alle eingereichten Verfügungen von Todes wegen vollinhaltlich nach dem Erblasser eröffnet worden. Im Anschluß daran ist die Bekanntgabe an die Erben erfolgt. Außerdem sind die im Erbvertrag vom 10. Mai 1971 genannten Vermächtnisnehmer, soweit ihre Anschriften bekannt waren, von dem sie betreffenden Inhalt des Erbvertrage« in Kenntnis gesetzt worden. Das Amtsgericht hat die Beteiligte mit Schreiben vom 26. Mai 1976 aufgefordert, die Anschriften von acht weiteren im Erbvertrag vom 10. Mai 1971 genannten Vermächtnisnehmern sowie die Anschrift des dort aufgeführten begünstigten Vereins dem Gericht mitzuteilen.
Die Beteiligte hat darauf am 19. Juli 1976 durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt sie sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidungen, soweit nicht bereits Eröffnung und Bekanntgabe erfolgt sind, ihrer Erinnerung stattzugeben und das Amtsgericht anzuweisen, die im Schreiben vom 26. Mai 1976, erwähnten neun Adressaten nicht über den sie betreffenden Teil des Erbvertrages zu unterrichten. Vom Amtsgericht ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde angeordnet worden, daß die Verfügung vom 26. Mai 1976 zunächst nicht weiter auszuführen ist.
Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben. Es sieht sich jedoch an seiner Entscheidung durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Ober-
 
landesgerichts Hamburg vom 22. Juli 1965, veröffentlicht in NJW 1965, 1969 gehindert. Deswegen hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlage ist zulässig. In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich ebenfalls die überlebende Ehefrau gegen die Absicht des Nachlaßgerichts gewandt, die Aussetzung von Vermächtnissen, die beim Tode des Längstlebenden fällig sein sollten, schon nach dem Ableben des Ehemannes den Vermächtnisnehmern bekanntzugeben. Die Vermächtnisse waren zwar nicht, wie hier, in einem Erbvertrag ausgesetzt worden, sondern in einem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten. Dieser Unterschied ist jedoch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil die für die Eröffnung und Bekanntgabe eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2260 - 2263 und 2273 BGB gemäß § 2300 BGB auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden sind. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die weitere Beschwerde der überlebenden Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, daß alle von dem verstorbenen Ehegatten mit herrührenden Verfügungen den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen seien, wobei es keinen Unterschied mache, ob diese Verfügungen die Einsetzung eines Erben des Letztversterbenden oder die Aussetzung von Vermächtnissen nach dessen Tode enthielten. Von dieser Beurteilung der in Anwendung der §§ 2262 und 2273 Abs. 1 BGB sich ergebenden Rechtsfragen möchte das vorlegende Oberlandesgericht abweichen.
Der Bundesgerichtshof hat gemäß § 28 Abs. 3 FGG über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Diese ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig und auch begründet..
Da die in dem Erbvertrag getroffenen Bestim- . mu.ngen bereits eröffnet und auch den gesetzlichen Erben mitgeteilt worden sind, ist nur noch darüber zu befinden, ob sie ganz oder teilweise, wie es das Amtsgericht beabsichtigt, auch den davon noch nicht unterrichteten Vermocht ni snehm e rn' und s ons t .1 gen Begüns 11 gt en mi t zut eil er. sind..
Nach §§ 2300, 2262 BGB hat das Nachlaßgericht die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Erbvertrages nicht zugegen waren, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments oder Erbvertrages in Kenntnis zu setzen. Zweck des § 2262 BGB ist es, Personen, deren Rechtslage durch die von dem Erblasser in der Verfügung von Todes wegen getroffenen Bestimmungen unmittelbar beeinflußt wird, von dem sie betreffenden Inhalt Kenntnis zu geben, um sie in den Stand zu setzen, das zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen* Gemeinschaftliche Testamente -und gegenseitige Erbverträge unter Ehegatten enthalten regelmäßig Bestimmungen beider Ehegatten, Jedenfalls diejenigen . Personen, denen nach dem Inhalt der Verfügung von Todes wagen eindeutig nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewandt hat, sind bei der Eröffnung des Testaments nach dem Tode des Zuerstverstorbenen nicht deswegen Beteiligte, weil sie mit einem Vermächtnis bedacht oder durch eine Auflage begünstigt gewesen wären, wenn der Verstorbene der Längstlebende gewesen wäre* Diese von dem Erblasser getroffene Anordnung ist gegenstandslos geworden* Sie berührt die Rechtslage der genannten Personen nicht* Auch wenn die zu ihren Gunsten getroffenen Bestimmungen des überlebenden Ehegatten mit dem Tode des Zuerstverstorbenen nach § 2271 BGB * unwiderruflich geworden sein sollten oder der vertraglich Verfügende von dem Erbvertrag nach § 2298 Abs. 2 BGB nicht
- 8
mehr zurücktreten könnte, können die insoweit Begünstigten deswegen nicht als Beteiligte an dem Verfahren angesehen werden. Der durch eine solche bindende Anordnung Bedachte hat dadurch noch keine Rechte erlangt (vgl. Kregel in BGB RGR-Kommentar 12. Aufl. § 2286 Rn. 1). Deswegen ist hier ausschließlich das Interesse des überlebenden Ehegatten an der Geheimhaltung der von ihm für seinen Tod getroffenen Verfügung zu berücksichtigen. Das Amtsgericht war daher anzuweisen, von der beabsichtigten Bekanntgabe an die in seiner Verfügung vom 26. Mai 1976 aufgeführten Begünstigten abzusehen.
Dr. Grell	Johannsen	Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dehner
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshcfs
 Schreibfehler - Berichtigung
§§ - Überschrift (2262 statt 262)
Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	Ja
BGB §§ 2262, 2300
Personen, denen in einem gegenseitigen Erbvertrag Jeder Vertragschließende ein Vermächtnis zugewandt hat für den Fall, daß er der Längstlebende der Vertragsbeteiligten sein werde, sind beim Tode des zuerst verstorbenen Vertragsbeteiligten aus diesem Grunde nicht Beteiligte i.S. des § 2262 BGB.
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1977 - IV ZB 32/77 - OLG Köln
LG Bonn AG Bonn