April 1975 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufungsbegründung nachgeholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht. Zur Begründung führt er aus: In dem Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei es üblich, daß Jeder Berufungsschrift ein zusätzliches Exemplar beigefügt werde, das die Geschäftsstelle nach Beifügung des Eingangsstempels zurückgebe. Nachdem der mit dem EingangsStempel des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 13- März 1975 versehene Durchschlag der Berufungsschrift am 21. Das Oberlandesgericht hat durch den im Tenor bezeichnten Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihr werden eidesstattliche Versicherungen der Bürovorsteherin und der Anwaltsgehilfin El^jM vorgelegt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden der Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuches ist es daher entscheidend, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Bürovorsteherin Schmidt mit der selbständigen Berechnung von Fristen betrauen durften. Der Kläger hat auch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Bürovorsteherin SfllHB die persönlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erfüllt. Sie hat, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt, noch nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben; insbesondere ist noch nie eine Frist versäumt worden. Aus der Sachdarstellung im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich zwar, daß die Organisation des Rechtsanwaltsbüros Dr. vflHB und 4HHI nicht frei von Mängeln ist. In dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers war es dagegen, wie sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, üblich, die Berufungsbegründungs-fristen erst dann zu notieren, wenn vom Gericht ein Durchschlag der Beruf ungsschrift mit dem EingangsStempel des Gerichts zurückgelangt war. Es kann zwar zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Justizbehörden in Hamburg den Bitten der Anwälte, einen Durchschlag der Berufungsschrift mit dem gerichtlichen Eingangsstempel zu versehen und an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zurückzusenden, regelmäßig entsprechen. Hätten die Rechtsanwälte Dr. WflHHB und angeordnet, daß Berufungsbegründungsfristen alsbald nach Berufungseinlegung notiert werden, dann hätte ein Irrtum, wie er der Anwaltsgehilfin ElflH unterlaufen ist, nicht entstehen können. Wenn der Senat in der oben erwähnten Entscheidung verlangt hat, daß Begründungsfristen alsbald nach Fristbeginn notiert werden, dann sollte damit lediglich der Gefahr vorgebeugt werden, daß die rechtzeitige Eintragung überhaupt versäumt wurde (etwa weil der gestempelte Durchschlag nicht zu dem Anwaltsbüro zurückkam). Diese Erwägung kommt jedoch hier nicht zu dem Tragen, da der der Berufungsschrift beigefügte Durchschlag mit dem gerichtlichen EingangsStempel an das Rechtsanwaltsbüro zurückkam und die Frist auch noch rechtzeitig berechnet und eingetragen wurde.
/!f BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/75 in dem Rechtsstreit des Flugzeugbauers Egon Hermann B. Am EflHi^talatz » Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Uwe iflBin gegen seine Ehefrau Helga Am Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 1975 durch die Richter Prof. Jghannsen, Dr. Bukow, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Mai 1975 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Januar 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Gründe : Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 23. Januar 1975 die Ehescheidungsklage des Klägers abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 14. März 1975 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt; die Berufungsschrift enthält zwar einen Antrag, Jedoch keine Darlegung der Berufungsgründe. Eine Begründungsschrift ist bis zu dem 14. April 1975 nicht eingereicht worden. Mit einem am 17. April 1975 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufungsbegründung nachgeholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht. Zur Begründung führt er aus: In dem Büro seines Prozeßbevollmächtigten sei es üblich, daß Jeder Berufungsschrift ein zusätzliches Exemplar beigefügt werde, das die Geschäftsstelle nach Beifügung des Eingangsstempels zurückgebe. So sei dies auch im vorliegenden Fall geschehen. Nachdem der mit dem EingangsStempel des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 13- März 1975 versehene Durchschlag der Berufungsschrift am 21. März 1975 im Anwaltsbüro eingegangen sei, habe Rechtsanwalt Uwe 4H| die Notierung der Berufungsbegründungs-frist verfügt. Mit der Führung des Fristenkalenders sei im Büro die Angestellte Lydia E10H beauftragt, die die Anwaltsgehilfenprüfung mit dem Prädikat "gut” bestanden habe und Mausgesprochen zuverlässig und tüchtig” sei. Die "letzte Kontrolle” obliege insoweit der Bürovorsteherin Christine die seit über 40 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig sei. Bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist habe nun die Anwaltsgehilfin Eld^aus Versehen statt des Eingangsstempels des Gerichts den Eingangsstempel des eigenen Büros (21. April 1975) zugrunde gelegt. Die Bürovorsteherin habe es versäumt, ”die Akte zu ziehen, um festzustellen, ob die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich richtig eingetragen wurde”. Die Richtigkeit dieser Angaben hat Rechtsanwalt Uwe mHB an Eides Statt versichert. Das Oberlandesgericht hat durch den im Tenor bezeichnten Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 27. Mai 1975 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. Juni 1975 beim Oberlandesgericht eingegangene, vom amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Uwe Unterzeichnete sofortige Beschwerde. Mit ihr werden eidesstattliche Versicherungen der Bürovorsteherin und der Anwaltsgehilfin El^jM vorgelegt. Der gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaften, formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden der Bürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Nach der Sachdarstellung im Wiedereinsetzungsgesuch muß davon ausgegangen werden, daß der Anwaltsgehilfin ElflHI nich't die selbständige Berechnung der prozessualen Fristen übertragen war. Es heißt im Gesuch, daß die Bürovorsteherin S|HIB die ”letzte Kontrolle” Über die Eintragung der Fristen ausgeübt habe. Dies kann nur so verstanden werden, daß sie Jede einzelne Fristberechnung einer Nachprüfung unterzog. Die Tätigkeit der Anwaltsgehilfin ElflBwar demnach rein vorbereitender Art; die Verantwortung für die Fristberechnung und Fristnotierung trug die Bürovorsteherin. Die Ursache für die Fristversäumung lag darin, daß die Bürovorsteherin die von Frl. El^HI ausgeführte Berechnung der Eintragung im Fristenkalender zugrunde legte, ohne sie vorher entsprechend der ihr erteilten Weisung und der ständigen Praxis im Büro anhand der Akten nachzuprüfen. Für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuches ist es daher entscheidend, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Bürovorsteherin Schmidt mit der selbständigen Berechnung von Fristen betrauen durften. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, alle prozessualen Fristen persönlich zu berechnen; er kann vielmehr die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (so seit BGHZ 43, 148 die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Zu diesen Routinefristen zählen auch die Rechtsmittelbegründungsfristen im Zivilprozeß, soweit deren Belehnung, wie hier, nicht durch die Gerichtsferien beeinflußt wird (BGH aaO). Der Kläger hat auch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Bürovorsteherin SfllHB die persönlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erfüllt. Sie ist, wie sie an Eides Statt versichert hat, seit über 40 Jahren in ihrem Beruf tätig. Sie hat, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt, noch nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben; insbesondere ist noch nie eine Frist versäumt worden. Aus der Sachdarstellung im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich zwar, daß die Organisation des Rechtsanwaltsbüros Dr. vflHB und 4HHI nicht frei von Mängeln ist. Ein Anwalt muß durch geeignete Anordnungen dafür Sorge tragen, daß prozessuale Fristen alsbald nach Fristbeginn notiert werden (vgl. die Entscheidung des Senats VersR 71» 475). Da die Rechtsmittelbegründungsfristen durch die Einlegung des Rechtsmittels in Lauf gesetzt werden, müssen diese Fristen bereits an dem Tag im Fristenkalender eingetragen werden, an dem die Rechtsmittelschrift bei der Geschäftsstelle abgegeben, in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen oder mit der Post an das Gericht abgesandt wird. In dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers war es dagegen, wie sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, üblich, die Berufungsbegründungs-fristen erst dann zu notieren, wenn vom Gericht ein Durchschlag der Beruf ungsschrift mit dem EingangsStempel des Gerichts zurückgelangt war. Damit war der Gefahr einer Fristversäumung nicht in dem erforderlichen Maße vorgebeugt. Es kann zwar zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Justizbehörden in Hamburg den Bitten der Anwälte, einen Durchschlag der Berufungsschrift mit dem gerichtlichen Eingangsstempel zu versehen und an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zurückzusenden, regelmäßig entsprechen. Nichtsdestoweniger mußten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Möglichkeit rechnen, daß sich die Rücksendung des gestempelten Durchschlages verzögerte oder daß er bei der Rücksendung verloren ging. Auch im vorliegenden Fall ist der Durchschlag erst eine Woche nach Berufungseinlegung wieder im Büro der Rechtsanwälte Dr. wflHHIHund 4HHB eingetroffen. Die mangelhafte Organisation der Fristennotierung war an sich für die Fristversäumung ursächlich. Hätten die Rechtsanwälte Dr. WflHHB und angeordnet, daß Berufungsbegründungsfristen alsbald nach Berufungseinlegung notiert werden, dann hätte ein Irrtum, wie er der Anwaltsgehilfin ElflH unterlaufen ist, nicht entstehen können. Dennoch kann dem Kläger der Organisationsmangel nicht zu dem Nachteil gereichen. Wenn der Senat in der oben erwähnten Entscheidung verlangt hat, daß Begründungsfristen alsbald nach Fristbeginn notiert werden, dann sollte damit lediglich der Gefahr vorgebeugt werden, daß die rechtzeitige Eintragung überhaupt versäumt wurde (etwa weil der gestempelte Durchschlag nicht zu dem Anwaltsbüro zurückkam). Diese Erwägung kommt jedoch hier nicht zu dem Tragen, da der der Berufungsschrift beigefügte Durchschlag mit dem gerichtlichen EingangsStempel an das Rechtsanwaltsbüro zurückkam und die Frist auch noch rechtzeitig berechnet und eingetragen wurde. Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, die eidesstattliche Versicherung des Prözeßbevollmächtigten reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus, zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die in dem angefochtenen Beschluß geäußerten Bedenken sind dadurch gegenstandslos geworden, daß in der Beschwerdeinstanz eidesstattliche Versicherungen der Büroangestellten vorgelegt worden sind. 8 Dem Kläger muß daher unter Aufhebung des ange fochtenen Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinset zung gewährt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO. Johannsen Dr. Bukow Knüfer Rottmüller Dehner