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BGH · IV ZB 52/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 52/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer am 16. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben gegen das am 15« Januar 1974 verkündete Teilurteil des Landgerichts am 8. Mai 1974 auf den Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hingewiesen worden waren, haben sie am 1. Mai 1974 erhalten, in denen sie zu einer Rücksprache bestellt und auf den Ablauf der Berufungsbegründungs-frist hingewiesen worden sei. Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung eine eigene eidesstattliche Erklärung und ein Schreiben der Bundespost vom 28. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unabhängig vom Streitwert zulässig, weil die Revision gegen ein Urteil gleichen Inhalts ebenso gegeben wäre, §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO. Dem Kammergericht muß Jedoch darin beigetreten werden, daß die Beklagte die zur Fristwahrung erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. April 1974 und damit nach Ablauf der in dem Antrag genannten Frist zur Post gegeben worden. Zu der vernachlässigten eigenen Sorgfalt der Beklagten ist ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten hinzugetreten, das sich die Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Mai 1974 unter Hinweis auf den Fristablauf angekündigt, bei weiterem Schweigen der Beklagten werde angenommen werden, sie wolle die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Dann hätte die Berufung nach der Rückkehr der Beklagten und ihrer Meldung bei den Prozeßbevollmächtigten rechtaeitig begründet werden können. Da die Beklagte hiernach nicht durch unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden ist, mußte der Entscheidung des Kammer gerichts beigetreten und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, Beschwerdewert: 17.375,- DM

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungWiedereinsetzungAnwaltSchreibenProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 52/74
in dem Rechtsstreit
 der Kostümverleiherin Irmgard
 Straße

geh.
Beklagten, Berufungsklägerin lind Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Reclrtsanwält^Pr of. Dr.
Dr, ■■ und Dr. Theodor-H^B
•Platz
 gegen
die Rentnerin Herta
 geh
straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt
 und BAH’ Bl straßeBl -
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer am 16. Oktober 1974
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens •
Gründe :
Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben gegen das am 15« Januar 1974 verkündete Teilurteil des Landgerichts am 8. April 1974 Berufung eingelegt. Nachdem sie durch Schreiben des Kammergerichts vom 16. Mai 1974 auf den Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hingewiesen worden waren, haben sie am 1. Juni 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufungsbegründung nachgeholt. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei vom 2. April bis zu dem 17. Mai 1974 verreist gewesen. Die Post habe den gestellten Nachsendeantrag nur in der ersten Woche ausgeführt. Dadurch habe sie, die Beklagte, erst nach ihrer Rückkehr zwei Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 17. April und 6. Mai 1974 erhalten, in denen sie zu einer Rücksprache bestellt und auf den Ablauf der Berufungsbegründungs-frist hingewiesen worden sei. Da sie sich nicht ge-
 
meldet habe, seien ihre Anwälte entsprechend der Ankündigung in ihrem letzten Schreiben davon ausgegangen, daß die Angelegenheit nicht weiter verfolgt werden solle. Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung eine eigene eidesstattliche Erklärung und ein Schreiben der Bundespost vom 28. Mai 1974 vorgelegt.
Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 17. Juli 1974 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31* Juli 1974 eingegangene Beschwerde der Beklagten.
Das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unabhängig vom Streitwert zulässig, weil die Revision gegen ein Urteil gleichen Inhalts ebenso gegeben wäre, §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO. Form und Frist der Einlegung sind gewahrt. Die sofortige Beschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung aus zutreffenden Gründen versagt. Das geltend gemachte Hindernis bestand allerdings nicht in einem übersehen des Fristablaufs, sondern in der unterbrochenen Verbindung zwischen der Beklagten und ihren Anwälten.
Es wurde daher nicht mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 16. Mai 1974 behoben, sondern mit der Rückkehr der Beklagten und ihrer am 18. Mai 1974 erlangten Kenntnis von den beiden Briefen der Prozeßbevollmächtigten. Aber dann ist die Wiedereinsetzung erst recht innerhalb von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) beantragt worden.
Dem Kammergericht muß Jedoch darin beigetreten werden, daß die Beklagte die zur Fristwahrung erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. Nachdem sie den Auftrag zur Einlegung der Berufung gegeben hatte, mußte sie dafür sorgen, daß sie in der Folgezeit für ihre Prozeßbevollmächtigten erreichbar blieb. Bei einer Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen hätte es nahegelegen, die Urlaubsanschrift bei den Anwälten zu hinterlegen und sich nicht lediglich auf den beim Postamt gestellten Nachsendeantrag zu verlassen. Zumindest aber hätte sichergestellt werden müssen, daß dieser die gesamte Zeit der Abwesenheit umfaßte. Das war nach dem vorgelegten Schreiben der Bundespost nicht der Fall. Der auf eine Beschwerde ergangene Bescheid beginnt mit der Feststellung, daß der Nachsendeantrag vom 2. April 1974 für "1-2 Wochen" gelten sollte. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie den Antrag entgegen dieser Wiedergabe seines Wortlauts für unbestimmte Zeit bis zu seinem Widerruf gestellt habe. Die beiden Briefe der Prozeßbevollmächtigten sind nach dem 16. April 1974 und damit nach Ablauf der in dem Antrag genannten Frist zur Post gegeben worden.
Zu der vernachlässigten eigenen Sorgfalt der Beklagten ist ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten hinzugetreten, das sich die Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Die Anwälte waren, wie sie auch angezeigt haben, uneingeschränkt mit der Durchführung der Berufung beauftragt. Das Kammergericht hat sie deshalb mit Recht für verpflichtet gehalten,
 
dafür zu sorgen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht notwendig wurde. Hiergegen haben die Anwälte verstoßen. Nachdem sich die Beklagte auf den Brief vom 17. April 1974 nicht gemeldet hatte, haben sie in ihrem Einschreiben vom 6. Mai 1974 unter Hinweis auf den Fristablauf angekündigt, bei weiterem Schweigen der Beklagten werde angenommen werden, sie wolle die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Die Prozeßbevollmächtigten mußten pflichtgemäß damit rechnen, daß diese einseitige, dem erteilten Auftrag zuwiderlaufende Annahme unzutreffend sein konnte. Es war ebenso denkbar, daß unbekannte widrige Umstände die Beklagte vorübergehend hinderten, auf die Schreiben zu antworten. Deshalb durfte sie nicht ultimativ der Gefahr ausgesetzt werden, das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von zwei Tagen zu verlieren, falls sie der angekündigten Annahme nicht sofort widersprach. Statt dessen hätte durch einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Aufklärung des Stillschweigens und der weiteren Absichten der Mandantin freigehalten werden müssen, ähnlich wie bei einer Niederlegung des Mandats auf diese Weise der Partei Gelegenheit zu geben ist, für ihre anderweitige Vertretung zu sorgen. Einem solchen, mit der vorübergehend unterbrochenen Verbindung zur Partei begründeten Antrag wäre sicherlich statt gegeben worden. Dann hätte die Berufung nach der Rückkehr der Beklagten und ihrer Meldung bei den Prozeßbevollmächtigten rechtaeitig begründet werden können.
Da die Beklagte hiernach nicht durch unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert worden ist, mußte der Entscheidung des Kammer gerichts beigetreten und die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden,
 Beschwerdewert: 17.375,- DM
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Buchholz
 Knüfer