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BGH · IV ZB 32/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 32/70

daß das Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt und deshalb noch nicht rechtskräftig geworden sei. Dezember 1969 mit der Begründung zurück, das Urteil sei ohne Rücksicht darauf, ob es seinerzeit ordnungsgemäß zugestellt worden sei, inzwischen durch Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung (§ 916 ZPO) rechtskräftig geworden. Es schloß sich der Auffassung des Landgerichts an, daß der Antrag auf Aufhebung des Rechts-kraftzeugnisses durch Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung des Scheidungsurteils bedeutungslos geworden sei. April 1969 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, noch fristgerecht Berufung einle-gen können, wenn seine Behauptung richtig gewesen wäre, das Urteil des Landgerichts sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Denn die wegen der Nichtzustellung des Urteils nach § 516 ZPO erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung beginnende Berufungsfrist wäre erst am 22. An der Einlegung der Berufung sah sich der Beklagte durch die Rechtsansicht seines Anwalts gehindert, zunächst das von der Geschäftsstelle des Landgerichts ausgestellte Rechtskraftzeugnis beseitigen zu müssen. Es entfaltet hingegen keine Bindung der Parteien im Sinne einer rechtskräftigen Feststellung, ob und wann ein Urteil rechtskräftig geworden ist. Das hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil ein Anwalt sich anhand der Rechtsprechung und des Schrifttums darüber unterrichten müsse, ob seine Auffassung vertretbar sei. Bei gehöriger Sorgfalt habe der Anwalt erkennen müssen, daß seine Auffassung, keine Berufung einzulegen und erst die Beseitigung des Rechtskraftzeugnisses zu versuchen, sehr fragwürdig sei und nachteilige Folgen haben könne. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch dann nicht angreifbar, wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten das Urteil vom 22. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 916 ZPO
BerufungRechtskraftzeugnisrechtskräftigBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 32/70
in dem Rechtsstreit
 des Autoschlossers Hans-Jürgen HflBI» BHHBstraße
 Beklagten und Beschwerdeführers
 Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die Ehefrau Margarete Maria geb. AflIMHHP,	S
9
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen.
Gründe :
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 22. April 1969 aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden. Das Urteil wurde dem Beklagten am 22. Mai 1969 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts bescheinigte der Klägerin am 27. Juni 1969* daß das Scheidungsurteil am 24. Juni 1969 rechtskräftig geworden sei. Am 14. Oktober 1969 beantragte der Beklagte beim Prozeßgericht, das Rechtskraftzeugnis aufzuheben. Er begründete seinen Antrag damit,
 
daß das Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt und deshalb noch nicht rechtskräftig geworden sei. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 31. Dezember 1969 mit der Begründung zurück, das Urteil sei ohne Rücksicht darauf, ob es seinerzeit ordnungsgemäß zugestellt worden sei, inzwischen durch Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung (§ 916 ZPO) rechtskräftig geworden. Für den gestellten Antrag bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten vries das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 23. März 1970 zurück. Es schloß sich der Auffassung des Landgerichts an, daß der Antrag auf Aufhebung des Rechts-kraftzeugnisses durch Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung des Scheidungsurteils bedeutungslos geworden sei. Verfehlt sei die Ansicht des Beschwerdeführers, das Rechtskraftzeugnis stehe einem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen. Denn es eröffne für seinen Inhaber lediglich die Möglichkeit, die äußere Rechtskraft mittels einer Öffentlichen Urkunde nachzuweisen. Darüber hinaus entfalte es für das Berufungsgericht keine bindende Wirkung hinsichtlich des zeitlichen Eintritts der Rechtskraft.
Der Beklagte hat darauf am 27. April 1970 gegen das Urteil des Landgerichts vom 22. April 1969 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
 
Der Beklagte hat spätestens kurz vor dem 14. Oktober 1969, dem Datum seines Antrages auf Aufhebung des Rechtskraftzeugnisses, von dem Urteil des Landgerichts Münster vom 22. April 1969 Kenntnis erlangt.
Zu diesem Zeitpunkt hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, noch fristgerecht Berufung einle-gen können, wenn seine Behauptung richtig gewesen wäre, das Urteil des Landgerichts sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Denn die wegen der Nichtzustellung des Urteils nach § 516 ZPO erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung beginnende Berufungsfrist wäre erst am 22. Oktober 1969 abgelaufen gewesen. An der Einlegung der Berufung sah sich der Beklagte durch die Rechtsansicht seines Anwalts gehindert, zunächst das von der Geschäftsstelle des Landgerichts ausgestellte Rechtskraftzeugnis beseitigen zu müssen.
Diese Rechtsansicht war irrig. Das Rechtskraftzeugnis hat nur rein formelle Bedeutung. Es entfaltet hingegen keine Bindung der Parteien im Sinne einer rechtskräftigen Feststellung, ob und wann ein Urteil rechtskräftig geworden ist. Das ergibt sich eindeutig aus der in BGHZ 31, 388, 391 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach das Rechtskraftzeugnis nichts über die Bindung der Parteien an den Urteilsspruch, über dessen materielle Richtigkeit oder über dessen Bestand aussagt. Die rein formelle Bedeutung des Rechtskraftzeugnisses ist auch aus dem allgemein zugänglichen ZPO-Kommentar von Baumbach (§ 706 Anm. 1 A), der auch auf BGHZ 31, 391 hinweist, ohne weiteres ersichtlich.
 
Damit ist auch die Frage entschieden, ob die irrige Rechtsansicht des Rechtsanwalts als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusehen ist. Das hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, weil ein Anwalt sich anhand der Rechtsprechung und des Schrifttums darüber unterrichten müsse, ob seine Auffassung vertretbar sei. Grundsätzlich habe ein Anwalt es zu vertreten, wenn er eine in der Amtlichen Sammlung abgedruckte Entscheidung nicht beachte (BGHZ 5, 275, 278). Bei gehöriger Sorgfalt habe der Anwalt erkennen müssen, daß seine Auffassung, keine Berufung einzulegen und erst die Beseitigung des Rechtskraftzeugnisses zu versuchen, sehr fragwürdig sei und nachteilige Folgen haben könne. Er habe zu demindest dafür sorgen müssen, daß der Beklagte neben dem Antrag auf Aufhebung des RechtskraftZeugnisses vorsorglich Berufung einlege. Da der Beklagte sich die Sorgfalts Verletzung seines Anwaltes nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse, liege kein unabwendbarer Zufall vor, de eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Dem ist zuzustimmen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch dann nicht angreifbar, wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten das Urteil vom 22. April 1969 zwar zugestellt worden ist, er aber von der Zustellung zunächst keine Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall wäre allerdings am 14. Oktober 1969 die Frist zur Einlegung der Berufung verstrichen gewesen. Der Beklagte hätte aber bei unverschuldeter Nichtkenntnis innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und gleichzeitig Berufung einlegen können. Das hat er aber nicht getan.
 
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow