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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch den Gesellschafter, Herrn Sally SflHHh Rua und Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Sitzvoraussetzungen des § 143 BEG nicht als gegeben angesehen. Biese Präge bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Bas Berufungsgericht hat sie recht lieh zutreffend mit dem Hinweis vorneint, es handele sich hierbei nicht um eine Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft, sondern lediglich um einzelne Akte am jeweiligen Wohnsitz der Gesellschafter, und es fehle auch an einer Beachtung der für die Heubegründung des Sitzes bestehenden Vorschriften der Aufnahmeländer (vgl. Biese Beurteilung des Sachverhalts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Daher ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209 Ahs. 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
SitzRuaBEGBerlinBeschwerdeKlägerGesellschaftersofortig

Volltext der Entscheidung

2495 ICO
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BUNDESGERICHTSHOF
IV 2B 32/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Firma S. P ______
I/Brasilien,
& Co. OHG i. X».,
vertreten durch den Gesellschafter, Herrn Sally	SflHHh	Rua
 und
a) Frau Lieselotte
b)	Herrn Mario Arthur beide wohnhaft in
c)	Frau Cacilia U wohnhaft in
 geb.
, Rua
 eb. AH Rua R(
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Pr.
gegen
 das Land B e r 1 i n ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Doewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 21. Juni 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Beschwerderechtzugeo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Die Kläger begehren Entschädigung wegen Schadens
OHG. Hiermit haben sie bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Sitzvoraussetzungen des § 143 BEG nicht als gegeben angesehen.
Gründe :
an Eigentum und Vermögen der Firma S.
& Co
 
Di© sofortig© Beschwerde hält es für eine vom Senat zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Sitz einer offenen Handelsgesellschaft dadurch ins Ausland verlegt werde, daß die Gesellschafter von dort aus Liquidationsmaßnahinen ergriffen und Wiedergutmachungsansprüche der Gesellschaft geltend machten.
Biese Präge bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Bas Berufungsgericht hat sie recht lieh zutreffend mit dem Hinweis vorneint, es handele sich hierbei nicht um eine Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft, sondern lediglich um einzelne Akte am jeweiligen Wohnsitz der Gesellschafter, und es fehle auch an einer Beachtung der für die Heubegründung des Sitzes bestehenden Vorschriften der Aufnahmeländer (vgl. Brunn/Hebenstreit, § H3 BEG, Anm. 4 Seite 376). Biese Beurteilung des Sachverhalts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1967, 137 Hr. 36).
Daher ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209 Ahs. 1, 225 Abs. 1 BEO, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Dr. Loewenheim