BEG § 57 Die allgemeinen, den normalen Bedarf nicht übersteigenden Lebenshaltungskosten einer Ehefrau sind nicht deswegen durch die Auswanderung bedingte Aufwendungen, weil der unterhaltspflichtige Ehemann im Land des Zwischenaufenthalts keine Arbeitscrlaübnis erhielt und interniert-wurde, so daß er dort für don Untorhalt seiner Ehefrau nicht mehr sorgen konnte. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil dos 11. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die sofortige.Beschwerde darin, ob die von dem Verfolgten im Auowanderungsland aufgewandten Lebenshaltungskosten dann al3 Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG anzusehen sind, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung überhaupt keine Lebenshaltungskosten selbst hätte aufwenden müssen, weil sie von einem Unterhaltspflichtigen bezahlt worden wären* RzV/ 1958, 74 Nr» 32, und vom 13» Juli i960 - IV ZR 60/60 RzY/ i960, 5o9 Nr* 19) dargelegt sindo Danach sind, wie es auch das Berufungsgericht angenommen hat, Lebenshaltungskosten grundsätzlich keine Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG, da sie nicht durch die Auswanderung als solche verursacht werden* Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte diese Aufwendungen selbst tragen mußte oder ein Unterhaltsverpflichteter für sie Nur die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die den auch ohne die Verfolgung entstandenen gewöhnlichen Bedarf überschreiten, sind durch die Auswande-' rung als solche bedingt und daher i,S, dos § 57 BEG Auswanderungskosten, Solche außergewöhnlichen Untcr-haltskosten sind der Klägerin jedoch nach den Peststellungen dos Oberlandesgerichts nicht entstandene Daß die Klägerin während der Zeit ihrer Auswanderung nicht von ihrem Ehemann unterhalten werden konnte und daher auch für ihren gewöhnlichen Lebensbedarf aifkommen mußte, ist zudem keine Folge ihrer Auswanderung, sondern eine Folge dos Umstandes, daß ihr mit ihr zusammen .
ITachschlageworks ja Amtliche Sammlungs nein BEG § 57 Die allgemeinen, den normalen Bedarf nicht übersteigenden Lebenshaltungskosten einer Ehefrau sind nicht deswegen durch die Auswanderung bedingte Aufwendungen, weil der unterhaltspflichtige Ehemann im Land des Zwischenaufenthalts keine Arbeitscrlaübnis erhielt und interniert-wurde, so daß er dort für don Untorhalt seiner Ehefrau nicht mehr sorgen konnte. BGH, Beschluß vom 5* Juli 1963 - iy ZB 32/63 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf TUS-22/31 Beschluß In dor Entschädigungssache der Ehefrau Lilli D , fl|West Oth Street, II« Y., USA, - ProzeßbevollmUchtigtcr: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br« "9 flHP-^HBI-Str .0/0 gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil dos 11. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Düsseldorf vom Io Ouni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Br« Graf in der Sitzung vom 5« Juli 1963 beschlossen? Die sofortige Beschwerde wird zurtickgewiesen* Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«, Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin* 2 G r ü n d es Die 19o9 geborene jüdische Klägerin v/ar seit 1934 in erster Ehe wit dew Organisten der jüdischen Kultus gemeinde in verheiratet , In der Nacht vom 9o November 1938 wurde ihre Wohnung vollständig demoliert und ausgeplündert und der Ehemann der Klägerin verhaftete Die Klägerin flüchtete daraufhin zunächst nach Belgien und 194o in den unbesetzten Teil Südfrankreichs, In Belgien und Prankreich mußte die Klägerin, da sie keine Arbeitserlaubnis erhielt, von den Zuwendungen einer in den USA lebenden Schwester leben. Im November 1941 wanderte sie über Spanien und Portugal (Lissabon) nach den USA aus; das Geld für die Überfahrt hatte ihr eine andere in den USA lobende Schwester vorgestreckt, Ihre erste Ehe ist 1943 geschieden worden; sie hat erneut geheiratet. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche v/egen Schadens an Eigentum und Vermögen, insbesondere durch die Aufwendungen für die Auswanderung, angemeldet, Die Entschä-digungobehördo hat durch Teilbescheid über die Auswanderungskoston entschieden, ihr insoweit für die Kosten der Überfahrt von Lissabon nach New York - einschließlich 5 $ Aufschlag für Nutzungsschaden - eine Entschädigung von 1,665544 DM zugesprochen, eine Entschädigung für die Lebenshaltungskosten in Belgien und Prankreich dagegen abgclohnt, Die Klägerin hat Klage erhoben und auch Ersatz für dio Lebenshaltungskosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und dor Klägerin weitere 3*334?56 DM zuge-oprochen. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt, mit der es die Abweisung der Klage begehrt hat0 Bas Oberlandosgcrcht hat das landgerichtliche Urteil, unter Zurückweisung dos weitergehenden Rechtsmittels, teilweise geändert und das beklagte Land nur verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für Au sv/ande rungs-kosten weitejo 3oo DM zu zahlen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BEG nicht begründet. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die sofortige.Beschwerde darin, ob die von dem Verfolgten im Auowanderungsland aufgewandten Lebenshaltungskosten dann al3 Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG anzusehen sind, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung überhaupt keine Lebenshaltungskosten selbst hätte aufwenden müssen, weil sie von einem Unterhaltspflichtigen bezahlt worden wären* Diese Rechtsfrage bedarf keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshofp Denn die Antwort auf diese Frage ergibt sich bereits aus den Rechtsgedanken, die in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 9- Oktober 1957 - IV ZR 147/57 -, RzV/ 1958, 74 Nr» 32, und vom 13» Juli i960 - IV ZR 60/60 RzY/ i960, 5o9 Nr* 19) dargelegt sindo Danach sind, wie es auch das Berufungsgericht angenommen hat, Lebenshaltungskosten grundsätzlich keine Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG, da sie nicht durch die Auswanderung als solche verursacht werden* Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte diese Aufwendungen selbst tragen mußte oder ein Unterhaltsverpflichteter für sie . ■ i j I* aufkam. Nur die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, die den auch ohne die Verfolgung entstandenen gewöhnlichen Bedarf überschreiten, sind durch die Auswande-' rung als solche bedingt und daher i,S, dos § 57 BEG Auswanderungskosten, Solche außergewöhnlichen Untcr-haltskosten sind der Klägerin jedoch nach den Peststellungen dos Oberlandesgerichts nicht entstandene Daß die Klägerin während der Zeit ihrer Auswanderung nicht von ihrem Ehemann unterhalten werden konnte und daher auch für ihren gewöhnlichen Lebensbedarf aifkommen mußte, ist zudem keine Folge ihrer Auswanderung, sondern eine Folge dos Umstandes, daß ihr mit ihr zusammen . nach Belgien ausgewanderter Ehemann dort keine Arbeits-orlaubnis erhielt, sondern interniert wurde. Daher ist die sofortige Beschwerde mit der sich'aus den §§ 2o9 Abs, 1, 225 Abs, 1 BEG, 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Johannsen Dr,Loev/enheim