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BGH · IY ZB 32/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 32/57

Jesko und Wolf v, PflHP sind die Kinder des im Jahre 1929 verstorbenen Fideikommißbesitzers Wolfgang Freiherr v.Der Fideikommiß bestand aus fünf in Schlesien belegenen Gütern, Da die Familiengüter aufgelöst werden sollten, trafen die vier Geschwister v, PflPBB) im Jahre 1922 ein Abkommen, in dem sie die Rechtsverhältnisse an den zu dem Fideikommiß gehörenden Gütern für den Fall regelten, daß bei der Auflösung auf einen von ihnen als folgeberechtigten Anwärter die Güter übergehen sollten. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin Entschädigungsansprüche in Höhe von 75*000,— DM auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes aus § 56 BEG erhoben, weil sie durch die ihrer Darstellung nach auf rassischen Gründen beruhende Versagung der Genehmigung einen Vermögens schaden erlitten habe.. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der jetzigen Kläger, die die ursprüngliche Klägerin beerbt haben und in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten sind, blieb erfolglos« In dem Berufungsurteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, ist die Revision nicht zugelassen worden, 11 weil die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BEG nicht gegeben” seien. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch seiner rechtlichen Natur nach ein Eückerstattungsanspruch im Sinne des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone sei und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 5 BEG nicht erhoben werden könne, ungeachtet dessen, daß ein Rückerstattungsanspruch wegen der Örtlichen Beschränkung der Gültigkeit dieses Gesetzes auf Grund des Gesetzes nicht bestehe, y/ie sich aus § 5 Abs 2 BEG ergebe« Der Beschwerde kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 Nr 1 und 2 BEG vorliegen, die die Zulassung notwendig machen. Wenn man mit dem Berufungs-riohter annehme, daß der Klägerin ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an den Gütern entgangen sei, so sei dieses Recht nicht auf einen anderen, etwa den Bruder Eberhard v. Es ist einhellige Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte, daß eine Entziehung im Sinne der Art 1 ff dieser Gesetze nicht nur dann vorliegt, wenn das durch eine Gewaltmaßnahme entzogene Recht auf einen Britten tibergegangen ist, der es entweder selbst herauszugeben hat oder dessen Rechts-nachfolger zur Rückerstattun^refpflichtet ist. Unter der Entziehung ist auch der Fall zu verstehen, daß das entzogene Recht erlischt und durch das Erlöschen ein Britter unmittelbar begünstigt wird. 2) Die Beschwerdeführer meinen nun, selbst wenn ein Anwartschaft sr echt auch auf die Weise entzogen werden könne, wie sie das Berufungsgericht für möglich halte, dann habe dieses übersehen, daß der Klägerin ein derartiges Hecht im Sinne des Art 2 HEG-BrZ nicht zugestanden habe« Ein Anwartschafts recht bestehe im juristischen Sinne nur dann, wenn der Erwerb des Vollrechts von einer rechtsgeschäftlichen Bedingung abhängig sei, hier sei dieses aber von einer Rechtsbedingung, nämlich der Erteilung einer behördlichen Genehmigung,, abhängig gewesen« Außerdem sei schon die Auflassung unwirksam gewesen, weil die Wirksamkeit von einem künftigen Umstand, nämlich dem Tode des Vaters der Klägerin, abhängig gewesen sei« Dies sei nach § 925 Abs 2 BGB unzulässig« Auch hierin kann der Beschwerde nicht zugestimmt werden« Trifft ein Nichtbereehtigter eine Verfügung - und hierunter fällt auch die Übertragung des Grundstückseigentums durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach § 925 BGB -, so ist ihre Wirksamkeit davon abhängig, daß der Berechtigte, wenn er nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, entweder die Verfügung nachträglich genehmigt oder daß der Verfügende das Recht später erwirbt, Uber das er bereits vorher verfügt hat (§ 185 Abs 2 BGB)- In beiden Fällen handelt es sich um sog« Rechtsbedingungen. Bis zur Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung oder ihre Versagung ist sie für die Erblassenden bindend, weil sie einseitig durch eine beteiligte Person nicht widerrufen werden kann, wie der Berufungsrichter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 91 ßff zutreffend aus führt (vgl auch RGZ 106, 320 4) Soweit die Rechtsprechung der deutschen Gerichte in Präge kommt, kann daher mit dem Berufungsgericht davon aus ge gangen werden, daß auch bei einer Auflassung, die der behördlichen Zustimmung bedarf, bereits vor der Zustimmung eine Bindung der die Auflassung Erklärenden anzunehmen ist, und daß eine solche Auflassung deshalb ein Anwartschaftsrecht begründet. £EG darzutun, auf ein Erkenntnis des Court of Restitution Appeal (CORA), das in der NJW RzW 1953, 65 abgedruckt ist« In dieser Entscheidung ist die Rechtsauffassung vertreten worden, durch ein Grundstücksveräus-serungsgeschäft, das einer behördlichen Genehmigung bedürfe, werde eine Anwartschaft im Sinne des Artr2"REG (AmZ) nicht begründet. Abgesehen davon» daß die Entscheidung des COBA auf dem ausgesprochenen Satz nicht beruht, wie sich aus dem von der Beschwerde nicht angeführten Heil der Entscheidungsgründe ergibt (es handelt sioh nur um ein "obiter dictum"), liegt ihr das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Besatzungszone zugrunde. in seinem Art 2 Abs 1 von einer "Anwartschaft" spricht, setzt das britische in Art 2 Abs 1 voraus, daß durch die Entziehung ein Anwartschaftsrecht betroffen sein'muß, Was aber unter einem Anwartschaftsrecht im Sinne des britischen Rückerstattungsgesetzes zu verstehen sei» ist durch mehrere Urteile des ehemaligen Board of Review (BOR) für Art 2 REU (BrZ) hinreichend klargestellt. Während dieses Gericht in einem in NJW RzW 1951, 241 abgedruckten Erkenntnis ausspricht; daß eine bloße ungewisse Cha&ce für den Erwerb des Vollrechts nicht genüge, um ein Anwartschaftsrecht zu begründen, ist in einer weiteren Entscheidung» abgedruckt in NJW RzW 1951, 202 entschieden, daß es sich bei dem AnwartSchaftsrecht im Sinne des Art 2 REG (BrZ) um ein Recht handeln muß» welches auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Bie bloße Aussicht auf einen Erwerb genüge nicht, Babel lassen die Gründe der Entscheidung ersehen, daß ein auf einem vorschriftsmäßig nach § 315 BGB beurkundeten Kaufvertrag beruhendes Anwartschaftsrecht genügen würde, um die Voraussetzungen des Art 2 REG (BrZ) zu begründen, Biese Im Ergebnis kommt es darauf hinaus, daß der Gerichtshof für die britische Zone die Frage nicht anders entschieden hat, als es die deutschen Gerichte getan haben, wie oben ausgeführt ist» Es kann daher auch insoweit, als es sich um die Auslegung des Rückerstattungsgesetzes für die ehemalige britische Besatzungszone handelt, kein Zweifel über den Begriff des Anwartschaftsrechtes bestehen» } 6) Auch sonst läßt das Urteil des Berufungsgerichts keine zweifelhaften Rechtsfragen ersehen, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machen und deshalb die Zulassung der Revision rechtfertigen» Bas Urteil des erkennenden Senats vom 7® Juli 1956 IV ZR 86/56 (KJW RzW 1956, 335), auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, gibt auch keine Veranlassung, für Fälle der vorliegenden Art die Revision 'zuzulassen. ^ nicht in Abrede, daß die gesetzlichen Erben des an und für sich rückerstattungspflichtigen Bruders der Klägerin Eberhard v. entschiedenen Pall noch andere gibt, in denen trotz des Vorliegcns des Tatbestandes eines ßückerstattungs-anspruchs ein Entschädigungsanspruch aus besonderen Gründen gegeben sein kann, brauchte von dem Berufungsrichter nicht in Erwägung gezogen zu werden, da er auch nach § 176 BEG- nicht verpflichtet ist, seine Ermittlungen in einer Richtung zu führen, für die das Vorbringen der Parteien keinen Anhaltspunkt gibt.

Zitierte Normen: § 56 BEG § 925 BGB
AuflassungAnwartschaftsrechtGutGenehmigungsinnenBeschwerdeführerBeschwerdeGrundKlägerin

Volltext der Entscheidung

IY ZB 32/57
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(1 U (Entsch) 21/56)
2542 063
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Beschluss
 In der Entschädigungssache
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1. Alexander Graf £ platz 9t
2« Frau Marianna Je
3« Dipl«Ing» Gabriel
4- Cyrill A« Graf 8j
099K9 fll DflH[^flFRd«w«Apr __
Kläger und Beschwerdeführer
• daselbst,
 geb. Hfl 5 daselbst.
in Fofl Cflflfl Ont«,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde. Amt für Wiedergutmachung in Hamburg 1, Altstädter Str* lf
 Beklagte und Beschwerdegegnerin.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Oktober 1956
in der Sitzung vom 12, April 1957 beschlossens
 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
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I.
Die Beschwerdeführer sind die Erben der im Verlauf des Rechtsstreits am 16* September 1956 verstorbenen Frau Norah Gräfin SBP-4K in	(im	folgenden
 als die Klägerin bezeichnet). Die Klägerin und ihre drei Brüder Eberhard.» Jesko und Wolf v, PflHP sind die Kinder des im Jahre 1929 verstorbenen Fideikommißbesitzers Wolfgang Freiherr v.	Der	Fideikommiß	bestand
 aus fünf in Schlesien belegenen Gütern, Da die Familiengüter aufgelöst werden sollten, trafen die vier Geschwister v, PflPBB) im Jahre 1922 ein Abkommen, in dem sie die Rechtsverhältnisse an den zu dem Fideikommiß gehörenden Gütern für den Fall regelten, daß bei der Auflösung auf einen von ihnen als folgeberechtigten Anwärter die Güter übergehen sollten. In § 1 des am 8. Juni 1922 geschlossenen sog, Berliner Vertrages, der von einem Notar beurkundet wurde, trafen die Vertragsschließenden folgende Abmachung:
"Die Erschienenen vereinbaren, daß das Familiengut
 bestehend aus den Gütern .... Miteigentum aervier genannten Geschwister zu je einem Viertel wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer rechtlich der nächste folgeberechtigte Anwärter wird. Sie bewilligen und beantragen schon jetzt, daß jeder der vier Erschienenen zu je einem Viertel als Miteigentümer im Grundbuch der oben genannten Güter eingetragen wird,"
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Geschwistern v.	insbesondere	nach-
dem ihr Vater im Jahre 1929 verstorben war. Eigentümer der Güter wurde auf Grund eines vom Auflösungsamt erteilten Fideikommiß-Folgescheins der älteste Bruder Eberhard Freiherr v.	Er	wurde	auch	im Grundbuch
 als solcher eingetragen. Den Fideikommiß-Auflösungsschein erhielt er erst durch Bescheid des Auflösungsamts im
 
Jahre 1938. Die Klägerin bemühte sich um die Durchführung des Berliner Vertrages, Durch Bescheid vom 23* Dezember 1937 versagte der Regierungspräsident in Breslau die Genehmigung zu der von den Geschwistern v. getroffenen Vereinbarung, um deren Erteilung auf Grund der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 er ersucht worden war, und zwar, wie die Klägerin behauptet und die Beklagte bestritten hat, weil die Klägerin in erster, jedoch bereits im Jahre 1929 geschiedener Ehe mit einem jüdischen Rechtsanwalt in Budapest verheiratet gewesen war und aus der Ehe zwei Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) und 3), hervorgegangen waren.' Vier der Güter wurden später an die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft verkauft und aufgelassen, das zu dem Fideikoramiß gehörende Waldgut verblieb dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Bruder Eberhard Freiherr v. PflK-
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Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin Entschädigungsansprüche in Höhe von 75*000,— DM auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes aus § 56 BEG erhoben, weil sie durch die ihrer Darstellung nach auf rassischen Gründen beruhende Versagung der Genehmigung einen Vermögens schaden erlitten habe.. Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf das Berufungsurteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der jetzigen Kläger, die die ursprüngliche Klägerin beerbt haben und in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten sind, blieb erfolglos« In dem Berufungsurteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, ist die Revision nicht zugelassen worden, 11 weil die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BEG nicht gegeben” seien. Gegen die Versagung der Zulassung der Revision richtet sich die nach § 220 Abs 1 BEG zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer.
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ii.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch seiner rechtlichen Natur nach ein Eückerstattungsanspruch im Sinne des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone sei und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach § 5 BEG nicht erhoben werden könne, ungeachtet dessen, daß ein Rückerstattungsanspruch wegen der Örtlichen Beschränkung der Gültigkeit dieses Gesetzes auf Grund des Gesetzes nicht bestehe, y/ie sich aus § 5 Abs 2 BEG ergebe«
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann die Zulassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsurteil die Gründe, aus denen es die Zulassung der Beschwerde versagt hat, nicht näher dargelegt hat«. Der Beschwerde kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 Nr 1 und 2 BEG vorliegen, die die Zulassung notwendig machen.
1) Zu Unrecht wendet sich die Zulassungsbeschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht überhaupt einen Rück-erstättungsfall angenommen hat. Ein solcher könne immer
 nur dann gegeben sein, wenn die Entziehung eines Rechts
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zur Folge gehabt habe, daß das entzogene Recht auf einen Dritten übergegangen sei. Wenn man mit dem Berufungs-riohter annehme, daß der Klägerin ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an den Gütern entgangen sei, so sei dieses Recht nicht auf einen anderen, etwa den Bruder Eberhard v. übergegangen, sondern durch die Versagung der Genehmigung zu dem Berliner Vertrag erloschen. Das sei kein Fall der Rückerstattung. Die Entscheidung hierüber sei aber eine grundsätzliche Rechtsfrage, die auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe«
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Hierin kann der Beschwerde nicht gefolgt werden,
 Sie geht von einem zu engen Begriff der Entziehung im Sinne der Rüclrerstattungsgesetze der britischen und der amerikanischen Besatzungszone aus. Es ist einhellige Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte, daß eine Entziehung im Sinne der Art 1 ff dieser Gesetze nicht nur dann vorliegt, wenn das durch eine Gewaltmaßnahme entzogene Recht auf einen Britten tibergegangen ist, der es entweder selbst herauszugeben hat oder dessen Rechts-nachfolger zur Rückerstattun^refpflichtet ist. Unter der Entziehung ist auch der Fall zu verstehen, daß das entzogene Recht erlischt und durch das Erlöschen ein Britter unmittelbar begünstigt wird. In dem letzteren Fall ist zwar ein Rückerstattungspflichtiger im eigentlichen Sinne nicht vorhanden. Boch nimmt die Rechtsprechung einhellig an, daß in einem solchen Fall der Begünstigte die Rückerstattung dadurch zu erbringen habe, daß die frühere Rechtslage durch den Rückers tattungsbe-sohluß möglichst wiederhergestellt werde und der Begünstigte diejenigen Leistungen zu erbringen habe, die notwendig sind, den tatsächlichen Zustand dieser Rechtslage anzupassen\ Bie Frage, die die Beschwerdeführer zur Erörterung und Entscheidung im Revisionsrechtszug stellen,wollen, ist daher durch die Rechtsprechung und durch das Schrifttum im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts geklärt, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht erforderlich. Basselbe hat auch dann zu gelten, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, den das Berufungsgericht hilfsweise eingenommen hat, es sei zwar kein Anwartschaftsrecht, sondern eine Forderung gegen den Eigentümer entzogen worden. Gerade an diesem Fall ist die erwähnte Rechtsprechung entwickelt worden, wie das Berufungsurteil an Hand mehrerer Ehtscheidüngen dargelegt hat, deren Zahl sich noch beliebig vermehren läßt (vgl z.B. OLG Frankfurt in MBH 1950, 185$0RG Berlin in UJW RzW 1956, 171 Hr 15).
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2)	Die Beschwerdeführer meinen nun, selbst wenn ein Anwartschaft sr echt auch auf die Weise entzogen werden könne, wie sie das Berufungsgericht für möglich halte, dann habe dieses übersehen, daß der Klägerin ein derartiges Hecht im Sinne des Art 2 HEG-BrZ nicht zugestanden habe« Ein Anwartschafts recht bestehe im juristischen Sinne nur dann, wenn der Erwerb des Vollrechts von einer rechtsgeschäftlichen Bedingung abhängig sei, hier sei dieses aber von einer Rechtsbedingung, nämlich der Erteilung einer behördlichen Genehmigung,, abhängig gewesen« Außerdem sei schon die Auflassung unwirksam gewesen, weil die Wirksamkeit von einem künftigen Umstand, nämlich dem Tode des Vaters der Klägerin, abhängig gewesen sei« Dies sei nach § 925 Abs 2 BGB unzulässig«
Auch hierin kann der Beschwerde nicht zugestimmt werden« Trifft ein Nichtbereehtigter eine Verfügung - und hierunter fällt auch die Übertragung des Grundstückseigentums durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach § 925 BGB -, so ist ihre Wirksamkeit davon abhängig, daß der Berechtigte, wenn er nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, entweder die Verfügung nachträglich genehmigt oder daß der Verfügende das Recht später erwirbt, Uber das er bereits vorher verfügt hat (§ 185 Abs 2 BGB)- In beiden Fällen handelt es sich um sog« Rechtsbedingungen. Es ist aber allgemein anerkannt, daß eine Rechtsbedingung der Gültigkeit der Auflassung nicht schadet, § 925 Abs 2 BGB steht nicht entgegen, da er nur die rechtsgeschäftliche Bedingung oder Zeitbestimmung trifft» Auch darüber besteht in der Rechtsprechung keine Meinungsverschiedenheit (vgl V/olff-Raiser Sachenrecht 10. Bearbeitung §61 I 5 b auf Seite 212). Aus den Gründen, die die Beschwerdeführer hier anführen, kahn dem Berufungsurteil nicht entgegengetreten werden. Die Rechtsfrage bedarf auch insoweit keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof.
3)	Dasselbe hat auch zu gelten, wenn die Auflassung oder eine sonstige Verfügung auf Grund bestimmter gesetzlicher Vorschriften der Genehmigung einer Behörde bedarf. Auch in diesem Pall handelt es sich um eine Rechtsbedingung» Die Auflassung ist zwar nicht sofort ■voll wirksam, sie ist vielmehr schwebend unwirksam insofern; als die damit bezweckten Rechtswirkungen nur dann eintreten können, wenn die Genehmigung erteilt wirdc Sie ist aber, solange die zuständige Behörde eine Entscheidung nicht getroffen hat, nicht nichtig. Bis zur Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung oder ihre Versagung ist sie für die Erblassenden bindend, weil sie einseitig durch eine beteiligte Person nicht widerrufen werden kann, wie der Berufungsrichter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 108, 91 ßff zutreffend aus führt (vgl auch RGZ 106, 320
 4)	Soweit die Rechtsprechung der deutschen Gerichte in Präge kommt, kann daher mit dem Berufungsgericht davon aus ge gangen werden, daß auch bei einer Auflassung, die der behördlichen Zustimmung bedarf, bereits vor der Zustimmung eine Bindung der die Auflassung Erklärenden anzunehmen ist, und daß eine solche Auflassung deshalb ein Anwartschaftsrecht begründet. Auch diese Rechtsposition ist nämlich zu dem mindesten vererblich, da die Erben in sie einrücken, wenn der Auflassungsempfänger oder der Veräußernde vor der Erteilung der Genehmigung stirbt. Daß eine solche Auflassung ein schwächeres Anwartschaftsrecht begründet“ als die, zu der die Genehmigung bereits erteilt ist oder die einer solchen nicht bedarf, ist sicher. Die als Anwartschaftsrecht bezeichnete Rechtsposition ist aber nicht stets von derselben Stärke, es genügt, daß die rechtsgeschäftliche Erklärung eine Bindung schafft, die nicht einseitig gelöst werden kann, und daß ein Dritter im
 Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung ein-
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rücken kann, Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, eine Unklarheit des Richters, die durch eine Entscheid dung des Bundesgerichtshofs behoben werden muß, besteht insoweit nicht.
Es kann hier dabei dahin gestellt bleiben, ob die Auflassung im vorliegenden Ball, die vor dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26» Januar 1937 erklärt war, überhaupt der Genehmigung nach dieser Bekanntmachung bedurfte. Die dies bejahende, von dem Oberlandesgericht Breslau in dem Urteil vom 23«
März 1939 (Bl 31 ff GA) vertretene Rechtsauffassung,
%	der	sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat,
 ist keineswegs unbestritten (OLG München in JFG 17,
 192; Hopp, Grundstücksverkehrsbekanntmachung 3«. Aufl § 1 Anm 6; vgl auch OLG Kassel in DJ 1937, i363). Denn auch wenn man dies verneint, so war die Auflassung und das ihr zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft nach § 22 der Preuß Verordnung über die Zwangsauflösung der Pamiliengüter- und Hausvermögen vom 19» November 1920 (GS S 463) der Genehmigung der Auflösungsbehörde unterworfen- Diese hatte aber eine Genehmigung nicht erteilt«
5)	Die Beschwerde beruft sich, um die Notwendigkeit ®	einer	Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 219
£EG darzutun, auf ein Erkenntnis des Court of Restitution Appeal (CORA), das in der NJW RzW 1953, 65 abgedruckt ist« In dieser Entscheidung ist die Rechtsauffassung vertreten worden, durch ein Grundstücksveräus-serungsgeschäft, das einer behördlichen Genehmigung bedürfe, werde eine Anwartschaft im Sinne des Artr2"REG (AmZ) nicht begründet.	*
Auf diese Entscheidung können sich aber die Be-schy/erdeführer nicht stützen. Die in diesem Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung ist für den vorliegenden Pall nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon» daß die Entscheidung des COBA auf dem ausgesprochenen Satz nicht beruht, wie sich aus dem von der Beschwerde nicht angeführten Heil der Entscheidungsgründe ergibt (es handelt sioh nur um ein "obiter dictum"), liegt ihr das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Besatzungszone zugrunde. Pur die hier zu treffende Entscheidung ist aber» wie das Berufungsgericht zutreffend annixnmt» das Rückerstattungsgesetz der britischen Besatzungszone zugrunde zu legen, Bas amerikanische (resets unterscheidet sich in diesem,Punkt wesentlich von dem britischen. Während das erster.e in seinem Art 2 Abs 1 von einer "Anwartschaft" spricht, setzt das britische in Art 2 Abs 1 voraus, daß durch die Entziehung ein Anwartschaftsrecht betroffen sein'muß, Was aber unter einem Anwartschaftsrecht im Sinne des britischen Rückerstattungsgesetzes zu verstehen sei» ist durch mehrere Urteile des ehemaligen Board of Review (BOR) für Art 2 REU (BrZ) hinreichend klargestellt. Während dieses Gericht in einem in NJW RzW 1951, 241 abgedruckten Erkenntnis ausspricht; daß eine bloße ungewisse Cha&ce für den Erwerb des Vollrechts nicht genüge, um ein Anwartschaftsrecht zu begründen, ist in einer weiteren Entscheidung» abgedruckt in NJW RzW 1951, 202 entschieden, daß es sich bei dem AnwartSchaftsrecht im Sinne des Art 2 REG (BrZ) um ein Recht handeln muß» welches auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Bie bloße Aussicht auf einen Erwerb genüge nicht, Babel lassen die Gründe der Entscheidung ersehen, daß ein auf einem vorschriftsmäßig nach § 315 BGB beurkundeten Kaufvertrag beruhendes Anwartschaftsrecht genügen würde, um die Voraussetzungen des Art 2 REG (BrZ) zu begründen, Biese
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Folgerung wird dadurch unterstützt, daß der Gerichtshof in der ersten der beiden Entscheidungen klar erkennen läßt, daß er den Begriff weitherzig auslegen will und nur ganz ungewisse ErwerbsChancen ausschließt.. Im Ergebnis kommt es darauf hinaus, daß der Gerichtshof für die britische Zone die Frage nicht anders entschieden hat, als es die deutschen Gerichte getan haben, wie oben ausgeführt ist» Es kann daher auch insoweit, als es sich um die Auslegung des Rückerstattungsgesetzes für die ehemalige britische Besatzungszone handelt, kein Zweifel über den Begriff des Anwartschaftsrechtes bestehen»
}	6)	Auch sonst läßt das Urteil des Berufungsgerichts
 keine zweifelhaften Rechtsfragen ersehen, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich machen und deshalb die Zulassung der Revision rechtfertigen» Bas Urteil des erkennenden Senats vom 7® Juli 1956 IV ZR 86/56 (KJW RzW 1956, 335), auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, gibt auch keine Veranlassung, für Fälle der vorliegenden Art die Revision 'zuzulassen. Alle Elemente, die den Wiedergutmachungsanspruch der Kläger seiner Rechtsnatur nach als Rückerstattungsanspruch erscheinen lassen, sind gegeben. Auch ein Rückerstattungspflichtiger ist vorhanden, die Revisionsbeschwerde stellt auch
^	nicht	in Abrede, daß die gesetzlichen Erben des an und
 für sich rückerstattungspflichtigen Bruders der Klägerin Eberhard v. Puttkamer entweder feststehen oder doch ermittelt werden können» Ber Umstand, daß der Anspruch wegen Vermögenslosigkeit der Erben nicht verwirklicht werden kann, wird von den Beschwerdeführern auf Tatsachen gestützt, die in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden sind» Bas neue Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Pie Frage, ob es neben dem in dem Urteil vom 6. Juli 1957 IV ZR 86/56 (HJW RzW 1956, 335)
entschiedenen Pall noch andere gibt, in denen trotz des Vorliegcns des Tatbestandes eines ßückerstattungs-anspruchs ein Entschädigungsanspruch aus besonderen Gründen gegeben sein kann, brauchte von dem Berufungsrichter nicht in Erwägung gezogen zu werden, da er auch nach § 176 BEG- nicht verpflichtet ist, seine Ermittlungen in einer Richtung zu führen, für die das Vorbringen der Parteien keinen Anhaltspunkt gibt.
Die Beschwerde muß daher, wie geschehen, mit der sich aus § 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden»
Schmidt Ascher v» Werner Wüstenberg Wilden